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   LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10   

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https://dejure.org/2012,46241
LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10 (https://dejure.org/2012,46241)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.12.2012 - L 6 U 32/10 (https://dejure.org/2012,46241)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - L 6 U 32/10 (https://dejure.org/2012,46241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Ablösung einer höheren vorläufigen Entschädigung durch die Feststellung einer niedrigeren Rente auf unbestimmte Zeit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rente - Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit - Dreijahres-frist - Fristablauf -Auslegung des § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Ablösung einer höheren vorläufigen Entschädigung durch die Feststellung einer niedrigeren Rente auf unbestimmte Zeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 389 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.12.1968 - 2 RU 153/66

    Vorläufige Rente - Umwandlung in Dauerrente - Umwandlungsbescheid

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10
    Maßgeblich ist für den Ablauf der Frist nicht die Bekanntgabe und damit formelle Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides, sondern der Eintritt der materiellen Wirksamkeit, die sich nach der im Bescheid geregelten Wirkung bemisst (vgl. BSG, Urt. v. 16.3.10 - B 2 U 2/09 R - Juris Rdnr. 23, die noch andere Rechtsprechung im Urt. v. 19.12.1968 - 2 RU 153/66 - BSGE 29, 73, bezieht sich auf die Rechtslage nach der RVO mit anderem Wortlaut und anderer Systematik).

    Die Betonung dieses Gesichtspunktes in der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der RVO (BSG, Urt. v. 19.12.1968 - 2 RU 153/66 - a.a.O.) knüpft daran an, dass in § 623 Abs. 2 RVO mit der Wirksamkeit nach Ablauf des Folgemonats der Bekanntgabe ein über einen Monat hinausgehender Rechtsgrund für die Weitergewährung einer Einzelleistung geschaffen worden war, der über die allgemeine monatliche Periodizität der Rentenleistung als solche hinausging.

  • BSG, 17.02.1971 - 2 RU 169/67

    Fristberechnung - Fristbeginn zu Tagesbeginn - Rentenherabsetzungsbescheid -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10
    Denn damit erfasst er die gesetzliche Umwandlung einer Rente als vorläufige Entschädigung in eine Rente auf unbestimmte Zeit (Dahm in Lauterbach, Unfallversicherung, § 74 SGB VII Rdnr. 8, unter Bezug auf BSG, Urt. v. 17.2.1971 - 7/2 RU 169/67 - BSGE 32, 215).
  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 82/83

    Entziehung der Dauerrente - Widerspruchsbescheid - Dauerrente - Schutzjahr

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10
    § 74 Abs. 1 S. 1 SGB VII umfasst über den Wortlaut hinaus ein Verbot nachteiliger Änderungen für alle Rentenleistungen auf unbestimmte Zeit, die noch kein Jahr bezogen worden sind; einer vorangehenden Änderung einer Rente auf unbestimmte Zeit, selbst einer Erstfeststellung vor Beginn der Jahresfrist, bedarf es nicht (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1984 - 2 RU 82/83 - BSGE 57, 192, 193 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VII).
  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 6/07 R

    Unterlassene Anhörung Beteiligter durch Versicherungsträger - Heilung des

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10
    § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestimmt für den hier vorliegenden Fall, dass die für die Klägerin (als vorläufige Entschädigung) festgestellte Verletztenrente weiterhin (und auf unbestimmte Zeit) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. zu leisten ist (vgl. bei vergleichbarer Fallgestaltung mit dem Hinweis auf § 48 Abs. 1 SGB X schon BSG, Urt. v. 5.2.08 - B 2 U 6/07 R - Juris Rdnr. 19).
  • BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rente als vorläufige

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - L 6 U 32/10
    Maßgeblich ist für den Ablauf der Frist nicht die Bekanntgabe und damit formelle Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides, sondern der Eintritt der materiellen Wirksamkeit, die sich nach der im Bescheid geregelten Wirkung bemisst (vgl. BSG, Urt. v. 16.3.10 - B 2 U 2/09 R - Juris Rdnr. 23, die noch andere Rechtsprechung im Urt. v. 19.12.1968 - 2 RU 153/66 - BSGE 29, 73, bezieht sich auf die Rechtslage nach der RVO mit anderem Wortlaut und anderer Systematik).
  • OLG Hamburg, 05.12.2013 - 6 U 194/10

    Binnenschifffahrt: Haftungsmaßstab und Entlastungsbeweis des Hauptfrachtführers

    Nimmt demgegenüber der Auftraggeber, der sich zu einem Gesamttransport mit mehreren Transportmitteln verpflichtet hat, lediglich die Gelegenheit wahr, Stellplätze auf dem Schiff eines Reeders zu benutzen, ohne dass eine feste Bindung zwischen dem Reeder und dem Auftraggeber eingegangen ist, liegt kein Chartervertrag, sondern lediglich ein Stückgutfrachtvertrag vor (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2009, Az. 3 U 248/09, abgedruckt in Transportrecht 2009, 309, zitiert nach juris Rz. 65; Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, § 5c BinSchG Rz. 1 Fn. 23; s. auch Beschlüsse des Senats vom 16.12.2009 und 25.02.2010, Az. 6 U 34/09, abgedruckt in Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht 2010, S. 259 (260) und 260 (261f.) sowie Beschluss des Senats vom 05.01.2011, Az. 6 U 32/10, vorgelegt als Anlage BB 1 der Klägerin).
  • OLG Stuttgart, 18.07.2012 - 2 W 14/12

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Darlegungs- und Beweislast bei

    Der Senat teilt die bereits in den Parallelverfahren vom OLG Dresden (14 U 94/11, Urteil vom 10.05.2011, Anlage K 21) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (6 U 32/10, Beweisbeschluss vom 06.12.2011, Anlage K 24) bei entsprechender Fragestellung vertretene Auffassung, dass die Beweislast für die Frage, ob das von der Beklagten beworbene Gerät die behauptete mauerentfeuchtende Wirkung hat, bei der Beklagten liegt.
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