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   LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21   

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https://dejure.org/2022,19153
LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21 (https://dejure.org/2022,19153)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.03.2022 - L 3 R 98/21 (https://dejure.org/2022,19153)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. März 2022 - L 3 R 98/21 (https://dejure.org/2022,19153)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14

    Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges richte sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem an ihre gesundheitlichen Verhältnisse angepassten Arbeitsstuhl nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (a.F.) zu technischen Arbeitshilfen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. April 2016 - L 8 SO 24/14 - LSG Hessen, Urteil vom 29. Mai 2018 - L 2 R 50/17 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 -).

    Im Wesentlichen identische Anforderungen an einen ergonomischen Bürostuhl ergäben sich aus dem "Leitfaden für die Gestaltung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze DGUV-Information 215-410" (Hrsg. Berufsverband der Unfallkassen), welche zur Auslegung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 3a der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) anzuwenden seien (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 -).

    Werde ein handelsüblicher ergonomischer Bürostuhl den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht, seien diese nicht kausal für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne eines angepassten orthopädischen Bürostuhls als technische Arbeitshilfe gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX a.F. Es sei nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 - Sozialgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Juni 2013 - S 29 R 303/12 -).

  • SG Dresden, 29.03.2010 - S 24 R 157/08

    Kein Anspruch auf Bewilligung eines ergonomischen Bürostuhls gegen den

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Im Wesentlichen identische Anforderungen an einen ergonomischen Bürostuhl ergäben sich aus dem "Leitfaden für die Gestaltung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze DGUV-Information 215-410" (Hrsg. Berufsverband der Unfallkassen), welche zur Auslegung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 3a der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) anzuwenden seien (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 -).

    Werde ein handelsüblicher ergonomischer Bürostuhl den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht, seien diese nicht kausal für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne eines angepassten orthopädischen Bürostuhls als technische Arbeitshilfe gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX a.F. Es sei nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 - Sozialgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Juni 2013 - S 29 R 303/12 -).

  • LSG Hessen, 29.05.2018 - L 2 R 50/17

    Anspruch auf Zuschuss für einen orthopädischen Bürostuhl im Rahmen von Leistungen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges richte sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem an ihre gesundheitlichen Verhältnisse angepassten Arbeitsstuhl nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (a.F.) zu technischen Arbeitshilfen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. April 2016 - L 8 SO 24/14 - LSG Hessen, Urteil vom 29. Mai 2018 - L 2 R 50/17 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 -).

    Insoweit könne jedoch auf die "Leitlinie Qualitätskriterien für Büro-Arbeitsplätze L-Q 2010" (Hrsg. Deutsches Institut für Normung e.V. Berlin [DIN] der Verwaltungsberufsgenossenschaft [VBG] und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [BAuA]) zurückgegriffen werden (Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O.).

  • SG Frankfurt/Oder, 12.06.2013 - S 29 R 303/12

    Kein Anspruch auf Ausstattung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes mit

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Werde ein handelsüblicher ergonomischer Bürostuhl den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht, seien diese nicht kausal für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne eines angepassten orthopädischen Bürostuhls als technische Arbeitshilfe gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX a.F. Es sei nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O.; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010 - S 24 R 157/08 - Sozialgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Juni 2013 - S 29 R 303/12 -).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2016 - L 8 SO 24/14

    Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Unter Berücksichtigung des Regelungsgefüges richte sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem an ihre gesundheitlichen Verhältnisse angepassten Arbeitsstuhl nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (a.F.) zu technischen Arbeitshilfen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. April 2016 - L 8 SO 24/14 - LSG Hessen, Urteil vom 29. Mai 2018 - L 2 R 50/17 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 -).
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris).
  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 241/08

    Arbeitsschutz - rauchfreier Arbeitsplatz

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Die Regelungen zur Arbeitsplatzausstattung begründen im Übrigen auch individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer (vgl. für die Konkretisierung von § 618 BGB: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -, juris, 24).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 3 R 98/21
    Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung decken im Rahmen der Teilhabe, insbesondere durch Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V), nur solche Bedarfe ab, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen; nicht erfasst werden Auswirkungen der Behinderung in einem bestimmten Lebensbereich, insbesondere den Bereichen Beruf, Gesellschaft oder Freizeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46, RdNr. 10 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 3 R 108/21

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. Ausschluss von der Notbetreuung von

    Die angegriffene Verordnungsregelung entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 9 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. S. 104) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Elften Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 (GVBl. S. 154) - im Folgenden: 11. SARS-CoV-2-EindV -, hinsichtlich derer der Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. April 2021 (Az. 3 R 97/21 - juris) und 22. April 2021 (Az. 3 R 98/21 [nicht veröffentlichte Parallelentscheidung]) zur bestehenden Testpflicht an Schulen (unter dem Gesichtspunkt Ausschluss vom Präsenzunterricht) entschieden hat.
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