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LSG Sachsen-Anhalt, 08.02.2023 - L 8 SO 69/22 B ER |
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LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - L 8 SO 69/22 B ER (https://dejure.org/2023,4773)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 37 Abs 2 S 1 SGB 5, § 37c Abs 1 SGB 5
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - medizinische Behandlungspflege/außerklinische Intensivpflege während des Besuchs einer Kindertagesstätte - einstweiliger Rechtsschutz - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege; Keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers für die Bereitstellung medizinischen Fachpersonals für die Beaufsichtigung eines behandlungsbedürftigen Kindes in einer Kindertagesstätte
Verfahrensgang
- SG Magdeburg, 04.10.2022 - S 25 SO 84/22
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.02.2023 - L 8 SO 69/22 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.02.2023 - L 8 SO 69/22
Die Frage, ob die medizinische Notwendigkeit einer außerklinischen Intensivversorgung nach Nr. 24 HKP-RL - die gegeben sei, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sei und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden könne (Nr. 24 des Leistungsverzeichnisses, Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2005 - B 3 KR 38/04 R -) - sei zu verneinen. - SG Magdeburg, 04.10.2022 - S 25 SO 84/22
Voraussetzungen des Anspruchs eines Kindes auf Behandlungspflege während des …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.02.2023 - L 8 SO 69/22
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 04.10.2022 zu Aktenzeichen: S 25 SO 84/22 ER aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu 200 h/Monat häusliche Krankenpflege durch eine medizinische Fachkraft entsprechend der Verordnung des Herrn Dr. K. vom 24.11.2021 zu gewähren.