Rechtsprechung
LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20 B ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 103 Abs 1 SGB 9, § 104 SGB 9, § 107 SGB 9, § 86b Abs 2 SGG
Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers bei der Betreuung und Unterbringung eines Hilfebedürftigen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers bei der Betreuung und Unterbringung eines Hilfebedürftigen
- rechtsportal.de
Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers bei der Betreuung und Unterbringung eines Hilfebedürftigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Magdeburg, 16.07.2020 - 29 SO 59/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.03.2019 - 1 BvR 169/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20
Der Ag. habe den Leistungsanspruch sofort sicherzustellen (Hinweis auf Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] [Kammer], Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, juris).Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG sei hier eine Folgenabwägung vorzunehmen (Zitat mit eigenen Hervorhebungen der Ast. aus: BVerfG [Kammer], Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19, juris, RdNr. 14 und 15).
- BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20
Die Prüfungsintensität steigt bis zu einer weitgehenden Identität von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheentscheidung, wenn eine Rechtsverletzung von besonderem Gewicht droht (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, RdNr. 18ff.). - VGH Hessen, 26.03.2004 - 8 TG 721/04
Keine Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 - L 8 SO 33/20
In prozessualer Hinsicht ist insoweit vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens, das auch der Überprüfung der Ermessenausübung dient, regelmäßig kein Raum für eine umfassende gerichtliche Kontrolle bei Ermessensentscheidungen (vgl. z.B. für die entsprechende Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 -, juris, RdNr. 41ff.).