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   LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,54187
LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER (https://dejure.org/2015,54187)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER (https://dejure.org/2015,54187)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - L 9 KA 18/15 B ER (https://dejure.org/2015,54187)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten - Zum einstweiligen Rechtsschutz im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 4 SGB V - Zulassungsausschuss; Nachbesetzung; Vertragsarztsitz; Berufungsausschuss; Kaufpreis; zeitliche Beschränkung; Vorläufigkeit; Sofortvollzug; Begründung; ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Praxisfortführung durch ein MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 35 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Zulassung | Praxisnachfolge | Nachbesetzung durch MVZ/Zulassungsausschuss und sofortige Vollziehung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Hierbei hat sich der Antragsgegner wesentlich auf die Rspr. des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - juris).

    a) Zweifel an einer fortführungsfähigen Praxis (dazu BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 31) hat der Senat nicht; dies bezweifelt der Antragssteller auch nicht.

    b) Voraussetzung für die Zulassung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ist u.a., dass der Bewerber den Willen hat, die zu übernehmende Praxis fortzuführen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 25).

    Die Rspr. hat anerkannt, dass es im Einzelfall durchaus sachliche Gründe dafür geben kann, die Praxis zumindest nicht am bisherigen Ort fortzuführen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    In solchen Fällen hängt die Fortführung der Praxis tatsächlich ganz maßgeblich nicht von dem Willen des Bewerbers ab, sondern aufgrund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers von dessen Willen (dazu BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 35; zum unterschiedlichen Status von zugelassenen und angestellten Ärzten vgl. schon BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R - juris).

    bb) Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers bzw. der Nachfolgerin auch den Umstand berücksichtigen, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als andere (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Zutreffend führte die angefochtene Entscheidung aus, dass die gesetzliche Regelung keine abschließende Aufzählung der Auswahlkriterien enthalten (so auch BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 50 m.w.N.).

    Insbesondere kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die prognostische Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung bietet als andere Bewerber (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Es steht außer Zweifel, dass eine 1961 geborene Bewerberin prospektiv einen weitaus längeren Zeitraum für die kontinuierliche Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen wird als ein 1943 geborener - also 21 Jahre älterer und zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits deutlich im regulären Rentenalter stehender - Bewerber (vgl. BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Soweit der Antragsteller meint, diese auch vom Sozialgericht mehrfach zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12) sei nicht einschlägig, so verkennt er ebenso die vom Antragsgegner (und zuvor vom Sozialgericht) ausdrücklich ausgeführte Gleichstellung eines MVZ in dem vorliegenden Zusammenhang.

    Allein ausschlaggebend darf dieser Aspekt allerdings nicht sein, weil das auf eine - unter Diskriminierungsgesichtspunkten problematische - strukturelle Bevorzugung des jüngeren vor dem älteren Bewerber hinauslaufen könnte und weil auch der an sich für eine Kontinuität einstehende Bewerber rechtlich nicht gehindert ist, nach kürzerer oder längerer Zeit die übernommene Praxis zu verlegen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 25/84

    Zur Beteiligung eines Krankenhausarztes an der ambulanten vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Dies gilt ungeachtet der Besonderheiten der §§ 96, 97 SGB V, weshalb auch § 96 SGG insoweit keine Anwendung findet (BSG, 15.4.1986 - 6 RKa 25/84 - SozR 1500 § 96 Nr. 32, Rn. 10).

    Der Berufungsausschuss ist vielmehr, wie die ihn betreffenden gesetzlichen Regelungen zeigen, diejenige Zulassungsinstanz, auf die es letztlich ankommt und die die Entscheidung zu verantworten hat (BSG, 15.4.1986 - 6 RKa 25/84 - SozR 1500 § 96 Nr. 32, Rn. 10).

    Daraus folgt, dass hier Gegenstand einer Klage nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist (§ 95 SGG), sondern der Bescheid des Berufungsausschusses, der jedoch den Bescheid des Zulassungsausschusses, soweit dieser bestätigt wird, einschließt (BSG, 15.4.1986 - 6 RKa 25/84 - SozR 1500 § 96 Nr. 32, Rn. 10).

    Der Zulassungsausschuss bildet aber zusammen mit dem Berufungsausschuss die Entscheidungsinstanzen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens, auch wenn es sich um zwei selbständige Ausschüsse handelt (BSG, 15. April 1986 - 6 RKa 25/84- SozR 1500 § 96 Nr. 32, Rn. 12).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Hierbei genügt es grundsätzlich, dass die fortführungsfähige Praxis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung bestanden hat (BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, Rn. 38).

    Diese und andere erwünschte und geförderte Formen der Zusammenarbeit setzen - unabhängig von der Intensität des Arzt-Patienten-Kontakts im jeweiligen Fachgebiet - ein gewisses Maß an personeller Kontinuität voraus (BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, Rn. 57).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    d) Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 - juris) erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig.

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist dem Antragsgegner ein Ermessen eingeräumt; hier prüft das Gericht, ob ein Ermessensfehler, ein Ermessensnichtgebrauch oder eine Ermessensreduzierung "auf Null" vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 - juris).

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Durch die entsprechende Umstellung des Antrages wurde der ursprüngliche Antrag gegen den Zulassungsausschusses zurückgenommen (zu dieser Antragstellung BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28, Rn. 12).

    Allein dieser Bescheid ist auch Gegenstand dieses Klageverfahrens; der Bescheid des Zulassungsausschusses ist nach der Entscheidung des Antragsgegners "rechtlich nicht mehr existent" (BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28, Rn. 12).

  • LSG Thüringen, 12.02.2015 - L 11 KA 1626/14

    Sofortvollzug hinsichtlich der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Die Begünstigung eines Dritten führt daher nicht zum Untergang des eigenen Anspruches des nicht berücksichtigten Bewerbers (so auch LSG Thüringen, 12.2.2015 - L 11 KA 1626/14 B ER - juris Rn. 49).
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B

    Vertragsarztrecht - Status-Erteilungen und -Aufhebungen (hier:

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Der Senat schließt sich hier dem BSG an (5.6.2013 - B 6 KA 4/13 B - juris; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen 4.9.2013 - L 11 KA 48/13 B ER - juris Rn. 14).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Anstellungsgenehmigung tritt nicht an Stelle

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    In solchen Fällen hängt die Fortführung der Praxis tatsächlich ganz maßgeblich nicht von dem Willen des Bewerbers ab, sondern aufgrund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers von dessen Willen (dazu BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 35; zum unterschiedlichen Status von zugelassenen und angestellten Ärzten vgl. schon BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 11 KA 48/13
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    Der Senat schließt sich hier dem BSG an (5.6.2013 - B 6 KA 4/13 B - juris; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen 4.9.2013 - L 11 KA 48/13 B ER - juris Rn. 14).
  • LSG Bayern, 22.08.2008 - L 12 B 650/07

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Unzulässigkeit der

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15
    "Ungeachtet des Fehlens der Entscheidungserheblichkeit weist der Senat aus Gründen der Klarstellung daraufhin, dass auch der ZA - und nicht erst nur der BA - als Behörde im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Kompetenz hat, eine VzA zu erlassen (so auch BayLSG vom 19.9.2012 - L 12 KA 59/11 - in Abkehr von BayLSG vom 22.8.2008 - L 12 B 650/07 KA ER - MedR 2009, 565; vgl auch zB Pawlita in: Schlegel/Voelzke/Engelmann, juris-PK SGB V, 2. Aufl 2012, § 97 RdNr. 70; Schiller, Entscheidungsanmerkung MedR 2009, 566 f; Clemens, Aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit, in: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (Hrsg), Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008, S. 339; offengelassen in BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr. 30 m.w.N.).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

  • LSG Bayern, 19.09.2012 - L 12 KA 59/11

    Vertragsarztangelegenheit, Vergütung, Allgemeinarzt, Honorarbescheid, Leistungen,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - L 10 B 14/04

    Aufschiebende Wirklung eines Widerspruch gegen den Beschluss eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - L 4 B 269/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses -

  • BVerwG, 04.02.2009 - 2 B 7.09
  • BVerfG, 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2006 - L 10 B 15/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 584/16

    Vertragsarztrecht

    Auch wenn es bei der Bewerbung eines MVZ eher typisch ist, dass der Vertragsarztsitz verlegt werden muss, so gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber typischerweise ein MVZ von einer Praxisfortführung ausnehmen wollte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER - juris Rdnr. 39).
  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 585/16

    Vertragsarztrecht

    Auch wenn es bei der Bewerbung eines MVZ eher typisch ist, dass der Vertragsarztsitz verlegt werden muss, so gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber typischerweise ein MVZ von einer Praxisfortführung ausnehmen wollte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER - juris Rdnr. 39).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 5 KA 73/17
    Sinn und Funktion des § 97 Abs. 4 SGB V, der mit der Einführung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bestehen blieb, kann darin gesehen werden, klarzustellen, dass der Berufungsausschuss ungeachtet der abweichenden Terminologie des § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsanordnung behalten hat (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B -, Rn. 20 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2015, - L 9 KA 18/15 B ER -, in juris).
  • SG Marburg, 07.06.2018 - S 12 KA 148/18

    Vertragsarztrecht

    Sinn und Funktion des § 97 Abs. 4 SGG sind darin zu sehen, klarzustellen, dass der Berufungsausschuss ungeachtet der abweichenden Terminologie des § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG ("Stelle, die ... über den Widerspruch zu entscheiden hat") der Berufungsausschuss die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsanordnung behalten hat, obwohl ihn § 96 Abs. 4 SGB V ("den Berufungsausschuss anrufen") nicht als Widerspruchsstelle bezeichnet (vgl. BSG, Beschl. v. 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B - juris Rdnr. 20; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER - juris Rdnr. 82).
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