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   LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21   

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https://dejure.org/2022,41259
LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21 (https://dejure.org/2022,41259)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.12.2022 - L 2 EG 3/21 (https://dejure.org/2022,41259)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - L 2 EG 3/21 (https://dejure.org/2022,41259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 Abs 4 S 3 BEEG vom 27.01.2015, § 4b Abs 5 BEEG, § 15 BEEG, § 26 Abs 2 BEEG, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3
    Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonusmonate - Arbeitszeitkorridor - Überschreitung von 30 Wochenstunden durch Bereitschaftszeit - ärztlicher Bereitschaftsdienst als Erwerbstätigkeit - erforderliche Vertragsanpassung bei angestellten Ärzten und Ärztinnen vor ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erziehungsgeld-, Elterngeld- und Betreuungsgeldrecht (EG)

  • rechtsportal.de

    Erziehungsgeld-, Elterngeld- und Betreuungsgeldrecht (EG)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 517
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 17.04.2019 - 5 AZR 250/18

    Rettungsdienst - Vergütung von 24-Stunden-Diensten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Denn er ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 17. April 2019 - 5 AZR 250/18 - juris; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - juris).

    Ein Bereitschaftsdienst ist danach nicht etwa Erholungs- oder Freizeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. st. Rspr. BAG, Urteil vom 17. April 2019 - 5 AZR 250/18 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Schließlich ergibt sich aus dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen (BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 6/12 R - juris Rn. 62).
  • BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Im Bereich des Sozialrechts, zu dem das Elterngeldrecht gehört, hat der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - juris Rn. 54; Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris).
  • BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R

    Elterngeld - Bezugszeitraum - Monatsbetrag - Lebensmonat - Höhe - Einkommen -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Durch die Gewährung von Elterngeld wird kein mittelbarer Zwang zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - B 10 EG 1/11 R - juris Rn. 45), ebenso wenig ein mittelbarer Zwang zur Reduzierung oder Aufgabe einer solchen.
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 EG 6/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2019 - B 10 EG 6/18 R - juris Rn. 29).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R

    Anspruch auf Elterngeld - Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit - Erholungsurlaub

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Ausgehend von dem Sinn und Zweck des BEEG, die Zeit für die Betreuung und Erziehung des Kindes sicherzustellen, stelle das BEEG dafür aber nicht den Erholungsurlaub zur Verfügung, sondern den davon zu unterscheidenden Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG (siehe BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 EG 3/14 R - juris Rn. 15).
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 7/11 R

    Elterngeld - Anspruchsvoraussetzung - Ausübung keiner oder keiner vollen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Bestätigt werde dies durch § 1 Abs. 6 BEEG, wonach das "Nichtübersteigen der Arbeitszeit von 30 Wochenstunden" (nunmehr 32 Wochenstunden) im Sinne der tatsächlichen Verrichtung von Arbeit unterhalb der angegebenen zeitlichen Grenze zu verstehen sei (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 10 EG 7/11 R - juris Rn. 27).
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Deshalb war die erste endgültige Leistungsfestsetzung vom 30. August 2018 rechtlich nicht mehr existent und nicht mehr für das Klageverfahren relevant, weil sie durch die zweite Leistungsfestsetzung ersetzt und damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf sonstige Weise erledigt" worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2022 - L 2 EG 5/21

    Elterngeld Plus; Partnerschaftsbonus; Arbeitszeitkorridor; gleitzeitbedingtes

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Es liegt keine lediglich marginale Abweichung für einen Monat vor, so dass dahinstehen kann, ob eine solche unschädlich wäre (vgl. insoweit Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2022 - L 2 EG 5/21 - juris).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - L 2 EG 3/21
    Denn er ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 17. April 2019 - 5 AZR 250/18 - juris; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 521/17

    Elternteilzeit - Verringerung der Arbeitszeit - entgegenstehende dringende

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

  • BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 505/07

    Arbeitszeit - Pauschalvergütung von Kraftfahrern des Berliner Senats

  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 2/97 R

    Erziehungsgeldanspruch - Studentin - Erwerbstätigkeit weniger als 19 Stunden -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 - L 11 EG 1686/22
    Zwar trifft es zu, dass bei einer vorangegangenen vorläufigen Bewilligung im Zuge der anschließenden endgültigen Festsetzung die §§ 44 ff. SGB X keine Anwendung finden, sondern die Behörde eine endgültige Leistungsfestsetzung treffen und überzahltes Elterngeld zurückfordern kann, ohne den Versicherten hierzu anhören, Ermessen ausüben oder Vertrauensgesichtspunkte beachten zu müssen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt 15.12.2022, L 2 EG 3/21, Rn. 56, juris; Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 3. Aufl., § 328 SGB III (Stand: 20.02.2023), Rn. 117 ff.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.12.2023 - L 2 EG 1/23

    Elterngeldrecht - Dauer des Elterngeldbezugs bei Frühgeburten vor dem 1.9.2021 -

    Dies gilt umso mehr, als das Elterngeld weder verfassungsrechtlich zwingend geboten ist noch auf Eigenleistungen der Leistungsempfänger beruht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 2022 - L 2 EG 3/21 - juris Rn. 60).
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