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LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 44/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, Art 17 EinigVtr
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stendal, 08.10.2008 - S 6 R 259/05
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 44/09
Wird zitiert von ...
- LSG Sachsen, 04.05.2016 - L 5 RS 155/12
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur …
Bei der dem Betrieb hauptsächlich obliegenden Aufgabe des "Kundendienstes" (im Bereich der Bürotechnik in Form von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und elektronischen Datenverarbeitungssystemen) handelte es sich inhaltlich um nichts anderes als die "Sicherung der Finalproduzentenfunktion" und nicht um Handelstätigkeiten, wie dies vermeintlich aus dem Wort "Kundendienst" abgeleitet werden könnte und wohl in früheren Entscheidungen (so, wohl unter anderem: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. August 2011 - L 1 R 44/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 41 zum VEB Robotron Vertrieb Berlin; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009 - L 5 R 50/08 - nicht veröffentlicht zum VEB Robotron Vertrieb Dresden; Thüringer LSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - L 6 R 140/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-32 zum VEB Robotron Vertrieb Erfurt; Sächsisches LSG, Urteil vom 21. April 2004 - L 4 RA 302/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-30 zum VEB Robotron Vertrieb Dresden), ebenso wie im hier angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2012 auch zu Grunde gelegte wurde.
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