Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14 B ER |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 133 Abs 1 S 1 SGB 5, § 133 Abs 1 S 5 SGB 5, § 19 GWB, §§ 19 ff GWB, § 19 bis 21 GWB
Krankenversicherung - Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - Bestimmung des Streitwerts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf bestimmte Entgelte für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze; Keine Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren; Gerichtliche Vergütungsfestsetzung; Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze durch private Anbieter ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze durch private Anbieter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 72 (Leitsatz und Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Krankentransportunternehmer: Entgelt für Einsätze/Einstweiliger Rechtsschutz
Verfahrensgang
- SG Lübeck, 17.10.2014 - S 5 KR 287/14
- LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14 B ER
Papierfundstellen
- NZS 2015, 384
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R
Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14
Deshalb ist es den Gerichten in der Regel verwehrt, in den betreffenden Konstellationen nach Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 24.1.1990, Aktenzeichen 3 RK 11/88; BSG vom 20.11.2008, Aktenzeichen B 3 KR 25/07 Rund BSG vom 10.3.2010, Aktenzeichen B 3 KR 26/08 R-zitiert nach Juris).Allerdings findet eine Rechtskontrolle dahin statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (Vgl. BSG vom 20.11.2008 a.a.O.).
Die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens bilden nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R) keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer nach § 133 Abs. 1 SGB V.
- LSG Brandenburg, 27.11.2003 - L 4 B 75/03
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14
So zeigen Entscheidungen im Rahmen von Vergütungsregelungen für Leistungserbringer auf, dass regelmäßig von einem dreifachen Jahresbeitrag der Einnahmen ausgegangen wird (…vgl. hier den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012 mit Hinweis u. a. auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2003 - L 4 B 75/03 KR ER - zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bei Krankentransportleistungen; siehe auch die zahlreiche Rechtsprechung im Bereich des Vertragsarztrechtes). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2012 - L 11 KA 90/11
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14
Geprüft wird in diesem Zusammenhang, ob Ärzte der betreffenden Fachrichtung generell nicht in der Lage gewesen wären, bei einer mit vollem persönlichen Einsatz und unter optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit existenzfähige Praxen zu führen (vgl. die zum Vertragsarztrecht ergangenen Entscheidungen, z.B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.05.2012, Aktenzeichen, L 11 KA 90/11 B ER mit weit. Nachw.). - BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Recht der Leistungserbringer auf …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14
Deshalb ist es den Gerichten in der Regel verwehrt, in den betreffenden Konstellationen nach Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 24.1.1990, Aktenzeichen 3 RK 11/88; BSG vom 20.11.2008, Aktenzeichen B 3 KR 25/07 Rund BSG vom 10.3.2010, Aktenzeichen B 3 KR 26/08 R-zitiert nach Juris). - BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88
Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14
Deshalb ist es den Gerichten in der Regel verwehrt, in den betreffenden Konstellationen nach Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 24.1.1990, Aktenzeichen 3 RK 11/88; BSG vom 20.11.2008, Aktenzeichen B 3 KR 25/07 Rund BSG vom 10.3.2010, Aktenzeichen B 3 KR 26/08 R-zitiert nach Juris).
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der pauschalen Vergütung je Einsatz für sämtliche qualifizierten Krankentransporte auch im Einzelfall höhere Kosten abgegolten sind (vgl auch Schleswig-Holsteinisches LSG vom 6.3.2015 - L 5 KR 206/14 B ER - juris RdNr 47) . - LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von …
Im Beschwerdeverfahren (L 5 KR 206/14 B ER) hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass für die Krankentransporteinsätze Pauschalentgelte von 63, 00 EUR zzgl.Auch aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. März 2015 (L 5 KR 206/14 B ER) in dem Parallelverfahren des Klägers ergibt sich nichts anderes.
Das ist aus dem Verfahren L 5 KR 206/14 B ER gerichtsbekannt.
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 14/20 R
Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der pauschalen Vergütung je Einsatz für sämtliche qualifizierten Krankentransporte auch im Einzelfall höhere Kosten abgegolten sind (vgl auch Schleswig-Holsteinisches LSG vom 6.3.2015 - L 5 KR 206/14 B ER - juris RdNr 47) .
- LSG Schleswig-Holstein, 17.09.2015 - L 5 KR 146/15
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - illegales Beschäftigungsverhältnis - …
Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 52 Abs. 1 GKG) geht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages aus (vgl. Beschluss vom 6. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER); hier also bei einer Gesamtbeitragsforderung von 17.588,35 EUR ergibt sich ein Betrag von 5.862,78 EUR. - LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 112/16
Krankenversicherung
Auch aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. März 2015 (L 5 KR 206/14 B ER) in dem Parallelverfahren des Klägers ergibt sich nichts anderes. - SG Dresden, 18.10.2017 - S 15 KR 547/14
Verpflichtung der Krankenkasse auf Abschluss einer Entgeltvereinbarung unter …
Dabei war für jede Klage von dem dreifachen Jahresbeitrag der entgangenen Einnahmen auszugehen (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2015 - L 5 KR 206/14 B ER - juris Rn. 50 m.w.N.). - LSG Hessen, 23.03.2017 - L 8 KR 260/15
Krankenversicherung
Dies werde besonders deutlich im Vergleich zur Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 5 KR 206/14 B ER), das einem Unternehmen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Pauschalentgelt für einen Krankentransportwageneinsatz in Höhe von 63, 00 EUR zzgl. - LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2015 - L 4 KR 109/15 Soweit darüber hinaus das BSG a.a.O. (…Rn. 35) und das von der Antragstellerin ausdrücklich zitierte LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 6. März 2015, L 5 KR 206/14 B ER) im Rahmen der Missbrauchskontrolle einen Kontrahierungszwang für Fälle für möglich hält, in denen das Angebot der gesetzlichen Krankenkasse gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere gegen §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, liegen auch diese Voraussetzungen hier nicht vor.