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   LSG Schleswig-Holstein, 09.01.2019 - L 9 SO 219/18 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,630
LSG Schleswig-Holstein, 09.01.2019 - L 9 SO 219/18 B ER (https://dejure.org/2019,630)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.01.2019 - L 9 SO 219/18 B ER (https://dejure.org/2019,630)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - L 9 SO 219/18 B ER (https://dejure.org/2019,630)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 S 4 SGB 9 2018, § 4 Abs 1 SGB 9 2018
    Rehabilitation und Teilhabe - leistender Rehabilitationsträger - Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers bei fristgerechter Weiterleitung des Teilhabeantrags - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 2018 auch bei Unklarheiten über das Vorliegen einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung zur Sicherstellung der erforderlichen Diabeteskontrolle im Rahmen der häuslichen Krankenpflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenübbernahme einer Schulbegleitung zur Sicherstellung der erforderlichen Diabeteskontrolle im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Hamburg, 11.10.2019 - L 4 SO 49/19

    Abgrenzung der Eingliederungshilfe des SGB 12 von der Behandlungssicherungspflege

    Dient die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, ist der Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen; handelt es sich dagegen allein um einen krankheitsbedingten Bedarf, der auf die Beobachtung der körperlichen Situation und eine ggf. notwendige Intervention durch die Verabreichung eines Notfallmedikaments gerichtet ist, ist er der medizinischen Rehabilitation in Form der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V zuzuordnen (nochmals Werhahn, in: juris-PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand Oktober 2019, § 54 Rn. 58; ferner Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.3.2017 - L 4 SO 23/17 B ER, juris Rn. 8; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.3.2017 - L 18 SO 99/17 B ER, juris Rn. 20; im Ergebnis ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16.5.2017 - L 6 KR 1571/15 B ER, juris Rn. 25ff. und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9.1.2019 - L 9 SO 219/18 B ER, juris Rn. 8. A.A. offenbar Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17 ER-B, juris Rn. 12ff., wo offengelassen wird, ob die begehrte Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind als Behandlungssicherungspflege zu gewähren ist, weil jedenfalls die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungshilfe-Verordnung als erfüllt angesehen werden).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2019 - L 8 SO 282/18
    Da ein Leistungsanspruch nach § 37 SGB V nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es nicht darauf an, ob eine nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit sich im Außenverhältnis auch auf Leistungen nach § 37 SGB V erstrecken kann (zur Abgrenzung s. Senatsurteil vom 28. Januar 2016 - L 8 SO 385/12 - juris Rn. 27; vgl. Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 15. März 2017 - L 4 SO 23/17 B ER - juris Rn. 7 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 2018 - L 4 KR 1746/18 ER-B - juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. Januar 2019 - L 9 SO 219/18 B ER - juris Rn. 6).
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