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   LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11   

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https://dejure.org/2012,5904
LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11 (https://dejure.org/2012,5904)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.02.2012 - L 5 KR 52/11 (https://dejure.org/2012,5904)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - L 5 KR 52/11 (https://dejure.org/2012,5904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 669 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11
    Seitens der Klägerin ist auch die bei Zahlungsklagen grundsätzlich erforderliche Bezifferung des Anspruchs (vgl. BSGE 83, 254, 263) erfolgt.
  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Genehmigung - Versorgungsvertrag

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11
    Dies gilt beispielsweise bei der Verordnung von Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege ebenso wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. BSG vom 24. September 2002 - B 3 KR 2/02 R).
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11
    Ein Verwaltungsakt konnte nicht ergehen, weil sich die Klägerin als Krankenhausträgerin und die Beklagte als Krankenkasse gleichgeordnet gegenüber stehen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 10. April 2008, B 3 KR 14/07 R m. w. N.).
  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung - Vergütung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11
    Insoweit geht es bei der vor- und nachstationären Behandlung um eine "Leistungserbringung eigener Art" als "Annex" zur vollstationären Versorgung im Krankenhaus und somit um "stationäre" Behandlung im weiteren Sinne (BSG, Urteil vom 10. März 2010, B 3 KR 15/08 R Rdn. 10 m. w. N.), die in § 115a Abs. 3 SGB V über eine eigenständige Vergütungsregelung verfügt.
  • LSG Saarland, 14.12.2011 - L 2 KR 122/09

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausbehandlung - Klärung der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11
    Eine solche Abgrenzung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Januar 2011, L 4 KR 62/05; LSG für das Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2011, L 2 KR 122/09).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2011 - L 4 KR 62/05

    Krankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2012 - L 5 KR 52/11
    Eine solche Abgrenzung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Januar 2011, L 4 KR 62/05; LSG für das Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2011, L 2 KR 122/09).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2012 - L 5 KR 49/11

    Krankenversicherung - vor- und nachstationäre Behandlung - Leistungserbringung

    Tatbestandsvoraussetzungen der Behandlung durch Krankenhäuser nach § 115a SGB V sind die Verordnung von Krankenhausbehandlung und das Vorliegen eines medizinisch geeigneten Falles (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 2012 - L 5 KR 52/11; jurisPK-SGB V/Köhler-Hohmann, § 115a Rz. 10; Knittel in Hauck/Noftz, SGB V, § 115a Rz. 4; Hänlein in LPK-SGB V, SGB V, 3. Aufl. 2009, § 115a Rz. 5; Kingreen in Beck"scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 115a Rz. 2).

    Hier fehlt es bereits an der nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut notwendigen Verordnung von Krankenhausbehandlung (zur Auslegung des Begriffs des medizinisch geeigneten Falles s. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 2012 a. a. O.).

    Fehlt es mithin bereits an der für den Leistungsanspruch notwendigen ärztlichen Verordnung der Krankenhausbehandlung, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 SGB V hier vorlag (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 2012 a. a. O.).

    Hintergrund sind weitere Entscheidungen des Senats vom gleichen Tag (L 5 KR 49/11) und vom 9. Februar 2012 (a. a. O.), in denen sich der Senat ebenfalls mit der Abgrenzung von ambulanter, vorstationärer und vollstationärer Behandlung befasst hat.

  • LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 115/11
    Demgegenüber wird weder vorausgesetzt, dass die krankenhausspezifischen Strukturen genutzt werden, noch, dass die streitige Behandlung ambulant nicht möglich wäre (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012 - L 5 KR 52/11 (Revision anhängig: B 1 KR 21/12 R); LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 - L 4 KR 62/05; beide Juris; Köhler-Hohmann in JurisPK-SGB V, § 115a Rn. 29).

    Ebenso wenig wird bei der ersten Alternative des § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorausgesetzt, dass sich tatsächlich eine vollstationäre Behandlung anschließt, denn die vorstationäre Behandlung dient gerade der Klärung von deren Erforderlichkeit, ist also ergebnisoffen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

    Demgegenüber sollen aber nicht typische ambulante Behandlungen, die mit einer stationären Behandlung in keinem Zusammenhang stehen, in die Krankenhäuser verlagert werden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von einem medizinisch geeigneten Fall für eine vorstationäre Behandlung im Sinne des § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur dann auszugehen, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass eine vollstationäre Behandlung erfolgen wird (ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

  • LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 140/11
    Demgegenüber wird weder vorausgesetzt, dass die krankenhausspezifischen Strukturen genutzt werden, noch, dass die streitige Behandlung ambulant nicht möglich wäre (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012 - L 5 KR 52/11 (Revision anhängig: B 1 KR 21/12 R); LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 - L 4 KR 62/05; beide Juris; Köhler-Hohmann in JurisPK-SGB V, § 115a Rn. 29).

    Ebenso wenig wird bei der ersten Alternative des § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorausgesetzt, dass sich tatsächlich eine vollstationäre Behandlung anschließt, denn die vorstationäre Behandlung dient gerade der Klärung von deren Erforderlichkeit, ist also ergebnisoffen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

    Demgegenüber sollen aber nicht typische ambulante Behandlungen, die mit einer stationären Behandlung in keinem Zusammenhang stehen, in die Krankenhäuser verlagert werden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von einem medizinisch geeigneten Fall für eine vorstationäre Behandlung im Sinne des § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur dann auszugehen, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass eine vollstationäre Behandlung erfolgen wird (ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2012 - L 5 KR 53/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch wegen vollstationärer

    Hintergrund sind weitere Entscheidungen des Senats vom gleichen Tag (L 5 KR 49/11) und vom 9. Februar 2012 (L 5 KR 52/11), in denen sich der Senat ebenfalls mit der Abgrenzung von ambulanter, vorstationärer und vollstationärer Behandlung befasst hat.
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