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   LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13   

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https://dejure.org/2014,7125
LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13 (https://dejure.org/2014,7125)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.03.2014 - L 9 SO 50/13 (https://dejure.org/2014,7125)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. März 2014 - L 9 SO 50/13 (https://dejure.org/2014,7125)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 12/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13
    Die Kammer folge jedoch der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 12/10 -, dass auch für Leistungen in teilstationären Einrichtungen die Rechtsfolge aus § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII heranzuziehen sei.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER - und in seinem Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 12/10 - (jeweils veröffentlicht bei juris) ausgeführt hat und woran er weiterhin festhält, gilt für teilstationäre Einrichtungen dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen; denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rdnr. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05

    Streitigkeit über die örtliche Zuständigkeit - betreutes Wohnen eines

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13
    Auch ist zu beachten, dass das SGB XII und auch der § 98 SGB XII seit der Einführung bereits mehrfach geändert wurden (§ 98 SGB XII zuletzt zum 1. Januar 2013) und die hier zugrundeliegende Problematik bereits seit dem Jahr 2005 (s. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER, zitiert nach juris) Eingang in die Rechtsprechung gefunden, diese jedoch bislang nicht zu einer Gesetzesanpassung geführt hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER - und in seinem Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 12/10 - (jeweils veröffentlicht bei juris) ausgeführt hat und woran er weiterhin festhält, gilt für teilstationäre Einrichtungen dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen; denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rdnr. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen.

  • VG Bayreuth, 18.08.2003 - B 3 K 01.65
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13
    Im Umkehrschluss könnte das zu der Annahme führen, dass der Gesetzgeber für die teilstationären Betreuungsleistungen keinen akuten Handlungsbedarf hat erkennen können und somit bewusst von einer entsprechenden Ausnahmeregelung für diesen Betreuungstyp abgesehen hat (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 18. August 2003 - B 3 K 01.65, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf Schellhorn/Schellhorn, BSHG 2002, Rdnr. 90 zu § 97 BSHG, der davon ausging, dass der Gesetzgeber wohl wegen des örtlich begrenzten Einzugsbereichs zwar für stationäre Einrichtungen, jedoch nicht für teilstationäre einen Handlungsbedarf gesehen hat; ähnlich auch Söhngen in: Juris-PK § 98 Rn. 32, unter Annahme, dass teilstationäre Leistungen nur teilzeitig, also nur tagsüber oder nachts erbracht würden - unter dieser Annahme würde ein tatsächlicher Aufenthalt im Rahmen einer teilstationären Maßnahme am Einrichtungsort in der Regel gar nicht begründet werden).

    Insoweit werde, wie auch bereits erstinstanzlich ausgeführt, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. August 2003 - B 3 K 01.65 - mit dem dortigen Hinweis auf Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 2002, Rdnr. 90 zu § 97 BSHG verwiesen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 85/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel vom

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13
    Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.; vgl. insoweit auch die entsprechend heranzuziehende Argumentation zur Frage der örtlichen Zuständigkeit beim Übertritt von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung innerhalb einer "gemischten Einrichtungskette" im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 - 4 L SO 67/11 -, recherchiert bei juris, sowie im Urteil des Senats vom 12. März 2014 zum Aktenzeichen L 9 SO 85/12).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13
    § 14 Abs. 4 SGB IX normiert für den zweitangegangenen Träger einen den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), vorgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewandt hat (Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 14 Rdn. 24 ff unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R).
  • LSG Hessen, 25.01.2012 - L 4 SO 67/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2014 - L 9 SO 50/13
    Die Vorschrift begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse der raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsberechtigten abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig zu sein (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11, recherchiert bei juris, Rdn. 22).
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