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   LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16 KL   

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LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16 KL (https://dejure.org/2017,53057)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.06.2017 - L 9 SO 19/16 KL (https://dejure.org/2017,53057)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - L 9 SO 19/16 KL (https://dejure.org/2017,53057)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusätzlicher Betrag für die Refinanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs; Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte für Entscheidungen einer Schiedsstelle; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusätzlicher Betrag für die Refinanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs; Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte für Entscheidungen einer Schiedsstelle; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 41 Abs. 3 S. 3 ; SGB XII § 80 Abs. 2
    Zusätzlicher Betrag für die Refinanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 21.09.2016 - B 8 SO 4/15 R

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Gegen dieses Vorgehen bestünden insofern Bedenken, als beim Bundessozialgericht ein Verfahren anhängig sei (B 8 SO 4/15 R, Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 8 SO 356/12), in dem das Bundessozialgericht offensichtlich eben diese Rechtsfrage als Revisionsgrund anerkannt habe, also die Rechtsfrage, ob sich die Schiedsstelle zur Begründung ihrer Entscheidung auf einen zeitlich vorhergehenden Schiedsspruch beziehen dürfe.

    Dem Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 8 SO 4/15 R lag eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 356/12 - über einen Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen zugrunde.

    Das anschließende Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 8 SO 4/15 R ist am 21. September 2016 durch Rücknahme der Klage beendet worden.

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Würde man der Schiedsstellenentscheidung mit der sich zwischenzeitlich verfestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, Rn. 11, Urteile vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R und B 8 SO 21/14 R - ebenso zu Sprüchen der Schiedsstelle nach dem SGB XI: BSG, Urteile vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R - und vom 25. Januar 2017 - B 3 P 3/15 R -) die Qualität eines vertragsgestaltenden Verwaltungsaktes beimessen und somit die Anfechtungsklage als statthaft ansehen, wäre die Monatsfrist zur Erhebung der Klage (§ 87 Abs. 1 SGG) jedenfalls gewahrt.

    Der gerichtliche Prüfungsrahmen ist deshalb dahingehend begrenzt, dass allein zu überprüfen ist, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 12; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, juris Rn. 51).

  • LSG Schleswig-Holstein, 30.07.2014 - L 9 SO 11/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG oder eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG handelt (zum Streitstand vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2014 - L 9 SO 11/12 KL -, juris Rn. 25), da in beiden Fällen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen der Schiedsstelle nach herrschender und auch hier vertretener Meinung einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit unterliegen (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juli 2014 - L 9 SO 11/12 KL -, juris Rn. 33 m.w.N. zum Streitstand).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 356/12
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Gegen dieses Vorgehen bestünden insofern Bedenken, als beim Bundessozialgericht ein Verfahren anhängig sei (B 8 SO 4/15 R, Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 8 SO 356/12), in dem das Bundessozialgericht offensichtlich eben diese Rechtsfrage als Revisionsgrund anerkannt habe, also die Rechtsfrage, ob sich die Schiedsstelle zur Begründung ihrer Entscheidung auf einen zeitlich vorhergehenden Schiedsspruch beziehen dürfe.

    Dem Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 8 SO 4/15 R lag eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 356/12 - über einen Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen zugrunde.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 23 SO 187/14

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Senat die Entscheidung der Schiedsstelle im Hinblick auf die richtige Anwendung materiellen Rechts voll zu überprüfen und somit eine eigene Auslegung der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen hat (so anzunehmen, soweit es sich um "zwingendes Gesetzesrecht" handelt: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R, juris Rn. 42; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2016 - L 23 SO 187/14 KL, juris Rn. 33) oder er sich hier im Hinblick auf die dargestellte eingeschränkte Beurteilungskompetenz auf die Prüfung zu beschränken hat, ob sich die Rechtsauslegung der Schiedsstelle als willkürfrei erweist, sich innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen bewegt und dabei erkennbar eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorgenommen wurde.
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Würde man der Schiedsstellenentscheidung mit der sich zwischenzeitlich verfestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, Rn. 11, Urteile vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R und B 8 SO 21/14 R - ebenso zu Sprüchen der Schiedsstelle nach dem SGB XI: BSG, Urteile vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R - und vom 25. Januar 2017 - B 3 P 3/15 R -) die Qualität eines vertragsgestaltenden Verwaltungsaktes beimessen und somit die Anfechtungsklage als statthaft ansehen, wäre die Monatsfrist zur Erhebung der Klage (§ 87 Abs. 1 SGG) jedenfalls gewahrt.
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Würde man der Schiedsstellenentscheidung mit der sich zwischenzeitlich verfestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, Rn. 11, Urteile vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R und B 8 SO 21/14 R - ebenso zu Sprüchen der Schiedsstelle nach dem SGB XI: BSG, Urteile vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R - und vom 25. Januar 2017 - B 3 P 3/15 R -) die Qualität eines vertragsgestaltenden Verwaltungsaktes beimessen und somit die Anfechtungsklage als statthaft ansehen, wäre die Monatsfrist zur Erhebung der Klage (§ 87 Abs. 1 SGG) jedenfalls gewahrt.
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Würde man der Schiedsstellenentscheidung mit der sich zwischenzeitlich verfestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, Rn. 11, Urteile vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R und B 8 SO 21/14 R - ebenso zu Sprüchen der Schiedsstelle nach dem SGB XI: BSG, Urteile vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R - und vom 25. Januar 2017 - B 3 P 3/15 R -) die Qualität eines vertragsgestaltenden Verwaltungsaktes beimessen und somit die Anfechtungsklage als statthaft ansehen, wäre die Monatsfrist zur Erhebung der Klage (§ 87 Abs. 1 SGG) jedenfalls gewahrt.
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Senat die Entscheidung der Schiedsstelle im Hinblick auf die richtige Anwendung materiellen Rechts voll zu überprüfen und somit eine eigene Auslegung der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen hat (so anzunehmen, soweit es sich um "zwingendes Gesetzesrecht" handelt: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R, juris Rn. 42; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2016 - L 23 SO 187/14 KL, juris Rn. 33) oder er sich hier im Hinblick auf die dargestellte eingeschränkte Beurteilungskompetenz auf die Prüfung zu beschränken hat, ob sich die Rechtsauslegung der Schiedsstelle als willkürfrei erweist, sich innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen bewegt und dabei erkennbar eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorgenommen wurde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2008 - L 20 SO 92/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
    Der gerichtliche Prüfungsrahmen ist deshalb dahingehend begrenzt, dass allein zu überprüfen ist, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 12; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, juris Rn. 51).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

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