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   LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13   

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LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13 (https://dejure.org/2016,56748)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.12.2016 - L 9 SO 57/13 (https://dejure.org/2016,56748)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - L 9 SO 57/13 (https://dejure.org/2016,56748)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Petö-Therapie; Abgrenzung und Zweck der sozialen oder medizinischen Rehabilitation; Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 596
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten.

    Nach der Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) sei hinsichtlich der Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen der sozialen Rehabilitation der jeweilige Leistungszweck entscheidend, wobei Überschneidungen möglich seien.

    Dies ist höchstrichterlich anerkannt (siehe nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - juris).

    Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Ob dies auch für die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (a.a.O.) gilt oder diese gerade nicht auf eine zumindest schwerpunktmäßige Leistungszweckzuordnung abstellt, geht für den Senat nicht eindeutig aus dem Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - hervor und bedarf ggf. weitergehender Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens.

    Die Revision wird im Hinblick auf eine möglicherweise denkbare Divergenz zur Entscheidung des BSGs vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGG zugelassen.

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommt es entscheidend darauf an, welches konkrete Ziel mit der Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (vgl. BSG v. 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 und 3.9.2003 - B 1 KR 34/01 R; BVerwG v. 18.10.2012 - 5 C 15/11).

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 - L 9 SO 17/11 - juris Rn. 34).

    Des Weiteren zielen die Leistungen der sozialen Rehabilitation darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommt es entscheidend darauf an, welches konkrete Ziel mit der Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (vgl. BSG v. 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 und 3.9.2003 - B 1 KR 34/01 R; BVerwG v. 18.10.2012 - 5 C 15/11).

    Der Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 3. September 2003 (Az. B 1 KR 34/01 R) weiter ausgeführt, dass die Petö-Therapie das Ziel habe, die Behinderung an sich zu bessern, nicht aber die Auswirkungen der Behinderung zu mildern.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Konduktive Förderung nach Petö in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V) aufgenommen (siehe auch BSG, Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris).

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 - L 9 SO 17/11 - juris Rn. 34).

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - Zuständigkeit sowohl des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Das Urteil des 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen und im Übrigen rechtsfehlerhaft.

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 - L 9 SO 17/11 - juris Rn. 34).

    Der Senat verbleibt insoweit im Einklang mit seiner am 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11 - juris Rn. 60) getroffenen Entscheidung der Auffassung, dass eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten durch die Petö-Therapie nicht zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger führt, wenn aus Zielsetzung und Berichten über die Therapie zu entnehmen ist, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt haben, sondern der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund gestanden hat (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 - juris Rn. 62 ff.).

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 12/96 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - sozialpädiatrische Betreuung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommt es entscheidend darauf an, welches konkrete Ziel mit der Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (vgl. BSG v. 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 und 3.9.2003 - B 1 KR 34/01 R; BVerwG v. 18.10.2012 - 5 C 15/11).

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 - L 9 SO 17/11 - juris Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 25/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Der Senat verbleibt insoweit im Einklang mit seiner am 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11 - juris Rn. 60) getroffenen Entscheidung der Auffassung, dass eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten durch die Petö-Therapie nicht zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger führt, wenn aus Zielsetzung und Berichten über die Therapie zu entnehmen ist, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt haben, sondern der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund gestanden hat (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 20. August 2012 - L 20 SO 25/09 - juris Rn. 62 ff.).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel als Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R - juris Rn. 13).
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel als Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R - juris Rn. 13).
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mietvertraglich

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13
    Die Petö-Therapie kommt grundsätzlich als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII in Betracht (vgl. BSG v. 29.9.2009 - B 8 SO 19/09 R).
  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

    Dient eine Leistung der Förderung und Verbesserung des Stehens und Laufens an Stöcken, der Verbesserung der Körperhaltung in der Sitzposition auf einem Hocker mit Stärkung der Rückenmuskulatur und der Lockerung der Gelenke und Stärkung der Körpermuskulatur, steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, auch wenn sie sich gleichzeitig positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 14.12.2016 - L 9 SO 57/13, anhängig als Revision beim Bundessozialgericht, B 8 SO 5/17 R) Bildet eine Maßnahme in organisatorischer und fachlicher Hinsicht eine Einheit und dient sie der Unterstützung des medizinischen Behandlungsprozesses, so handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.

    Insbesondere ist derzeit eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 8 SO 5/17 R) zur Übernahme der Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, Vorinstanz: LSG Schleswig L 9 SO 57/13, Urteil vom 14.12.2016.

  • SG Düsseldorf, 10.07.2018 - S 42 SO 230/14
    Diesen wie vorstehend dargestellten Grundsätzen hat sich in der Folge auch die weitere Rechtsprechung angeschlossen bzw. orientierend an diesen Grundsätzen sind in der Folge weitere Entscheidungen ergangen (Bayerisches Landessozialgericht, 22.09.2015, L 8 SO 23/13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 14.12.2016, L 9 SO 57/13; Landessozialgericht Hamburg, 12.03.2018, L 4 SO 17/15), denen sich auch die entscheidende Kammer nach eigener Überzeugung anschließt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Gewisse Überschneidungen der Leistungszwecke von medizinischer und sozialer Rehabilitation sind im Rahmen der notwendigen Abgrenzung allerdings unschädlich (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 23); entscheidend ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (Bayerisches LSG a.a.O., juris Rn. 58; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 14.12.2016, L 9 SO 57/13, juris Rn. 38) bzw. den Schwerpunkt bildet (LSG Hamburg a.a.O., juris Rn. 24).
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