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   LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,6523
LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21 B ER (https://dejure.org/2021,6523)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.03.2021 - L 9 AY 14/21 B ER (https://dejure.org/2021,6523)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. März 2021 - L 9 AY 14/21 B ER (https://dejure.org/2021,6523)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Hessen, 04.06.2020 - L 4 AY 5/20

    1. Die Dauer des Aufenthalts wird nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 2 Abs. 1

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21
    Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Ausländer das Kirchenasyl in Anspruch nimmt, um sich den staatlichen Respekt vor dem Kirchenasyl zunutze zu machen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 18; auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2020 - L 19 AY 38/18 - ZFSH/SGB 2020, juris Rn. 58; a.A. jedoch Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - L 4 AY 5/20 B ER - juris Rn. 32 für den hier vorliegenden Fall des offenen Kirchenasyls).

    Dies verkennt das Hessische Landessozialgericht, dass in seinem Beschluss vom 4. Juni 2020 - L 4 AY 5/20 B ER - zur Begründung seiner Rechtsüberzeugung wesentlich auf die höchstrichterliche Entscheidung des BSG abhebt (Hessisches LSG, a.a.O, juris Rn. 35).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus typischem Fehlverhalten regelhaft auf das Vorliegen der dem Missbrauch innewohnenden subjektiven Komponente geschlossen werden kann (Oppermann, in jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG Rn. 109; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, AsylbLG § 2 Rn. 39; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - L 4 AY 5/20 B ER - juris Rn. 37).

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21
    Der Vorschrift des § 2 AsylbLG und damit dem - die Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dienenden - Rechtsmissbrauch liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, juris Rn. 32).

    Dies bedeutet, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das - typisierend - der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, ausreichend ist, um die kausale Verbindung zu bejahen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, juris Rn. 43).

  • LSG Bayern, 28.05.2020 - L 19 AY 38/18

    Aufenthalt im Kirchenasyl als rechtsmissbräuchliches Verhalten

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21
    Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Ausländer das Kirchenasyl in Anspruch nimmt, um sich den staatlichen Respekt vor dem Kirchenasyl zunutze zu machen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 18; auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2020 - L 19 AY 38/18 - ZFSH/SGB 2020, juris Rn. 58; a.A. jedoch Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - L 4 AY 5/20 B ER - juris Rn. 32 für den hier vorliegenden Fall des offenen Kirchenasyls).

    Die besonders hohen Anforderungen, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Leitentscheidung vom 18. Juni 2008 über die abstrakten Rechtssätze hinaus erkennbar insbesondere an die Erheblichkeit des sozialwidrigen Verhaltens der leistungsberechtigten Person gestellt hat, sind im Übrigen nicht mehr von maßgebender Bedeutung (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2020 - L 19 AY 38/18 - ZFSH/SGB 2020, 456, juris Rn. 51).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21
    Diesbezüglich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Jawo-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - NVwZ 2019, 712) entschieden, dass flüchtig i.S. dieser Bestimmung nur derjenige sei, der sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entziehe, um die Überstellung zu vereiteln.

    Die Antragstellerin zu 1. vermag für sich im Hinblick auf die Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auch aus dem Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - nichts herzuleiten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2020 - L 8 AY 20/19

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Kirchenasyl als

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21
    Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Ausländer das Kirchenasyl in Anspruch nimmt, um sich den staatlichen Respekt vor dem Kirchenasyl zunutze zu machen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 18; auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2020 - L 19 AY 38/18 - ZFSH/SGB 2020, juris Rn. 58; a.A. jedoch Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - L 4 AY 5/20 B ER - juris Rn. 32 für den hier vorliegenden Fall des offenen Kirchenasyls).

    Ob die Tatsache, dass der Staat das Kirchenasyl aus Respekt nicht nur tatenlos hinnimmt, sondern mit den Kirchengemeinden, die mit dem Kirchenasyl das Ziel verfolgen, in Härtefällen eine Abschiebung des Ausländers zu verhindern, auch kooperiert, eine andere Bewertung rechtfertigt und der Qualifizierung des Verhaltens des Ausländers als rechtsmissbräuchlich grundsätzlich entgegenzustehen geeignet ist (dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2020 - L 8 AY 20/19 B ER - juris Rn. 20), kann der Senat im Ergebnis dahinstehen lassen.

  • BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 19.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2021 - L 9 AY 14/21
    Mit Beschluss vom 5. März 2020 (zum Az. 5 B 19/20) gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, auf, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig bis zu einer Entscheidung im Verfahren zum Az. 5 A 80/20 eine Abschiebung der Antragsteller aufgrund der Abschiebungsanordnung vom 24. April 2019 nicht erfolgen dürfe, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (so genannte Dublin-III-Verordnung) abgelaufen sei und eine Verlängerung dieser Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 mangels Flüchtigkeit der Antragsteller nicht in Betracht komme.
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