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   LSG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,25252
LSG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER (https://dejure.org/2018,25252)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER (https://dejure.org/2018,25252)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER (https://dejure.org/2018,25252)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Bewegungstrainer Innowalk - neue Behandlungsmethode - Erfordernis der positiven Anerkennung durch G-

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33 ; SGB V § 27 ; SGB V § 135 Abs. 1
    Versorgung mit einem Bewegungstrainer Innowalk medium

  • rechtsportal.de

    Keine Kostenerstattung für eine Versorgung mit dem Bewegungstrainer "Innowalk" als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - L 5 KR 127/18
    Ebenso ist eine positive Empfehlung des G-BA erforderlich, wenn die Behandlung mit einem Hilfsmittel durchgeführt wird, und zwar selbst dann, wenn das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist und/oder auch dann, wenn sich die ärztliche Therapie in der Selbstanwendung des Hilfsmittels durch den Versicherten erschöpft (BSG, Urteil vom 18. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R).
  • SG Halle, 11.01.2019 - S 25 KR 327/16

    Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion eines vom Versicherten gegenüber dessen

    Der Einsatz des "Innowalk" stellt eine Behandlungsmethode dar, dh eine medizinische Vorgehensweise, der ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet, und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - L 5 KR 127/18 B ER, juris Rn 13).

    Sein medizinischer Nutzen liegt darin, durch regelmäßiges Training den Muskeltonus zu regulieren, die Spastik zu reduzieren, Muskelkraft zu aktivieren und zu erhalten, Vitalfunktionen einschließlich der Darmfunktion anzuregen und zu verbessern, Gehfähigkeit und Gangstabilität zu fördern, Verbesserung der Gewichtsübernahme im Stehen/Gehen, Verbesserung der Körperkoordination und -kontrolle, Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit, Verbesserung der Kopf- und Rumpfstabilität, Korrektur pathologischer Bewegungsmuster, Prävention von Sekundärschäden, wie z. B. Osteoporose, Ermöglichen einer aktiven und sicheren Stehposition und Verbesserung der Möglichkeit zum selbstständigen Gehen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - L 5 KR 127/18 B ER, juris Rn 13).

    Damit verfolgt der Einsatz dieses Hilfsmittels eindeutig Behandlungsziele (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - L 5 KR 127/18 B ER, juris Rn 13).

    Auch die neu beantragte Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis unter "therapeutische" Bewegungsgeräte durch den Hersteller verdeutlicht dies (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - L 5 KR 127/18 B ER, juris Rn 13).

    Das gilt auch dann, wenn sich die ärztliche Therapie in der Selbstanwendung des Hilfsmittels durch den Versicherten erschöpft (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - L 5 KR 127/18 B ER, juris Rn 12, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R).

    Es bedarf insbesondere keiner abschließenden Stellungnahme, ob ein Anspruch auf das Hilfsmittel Innowalk bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Einsatz des Bewegungstrainers eine neue Behandlungsmethode iSd § 135 Abs. 1 SGB V darstellt, für die es an einer positiven Empfehlung des GBA fehlt (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - L 5 KR 127/18 B ER, juris Rn 13 f).

  • LSG Sachsen, 09.05.2019 - L 9 KR 351/18

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Übernahme

    Soweit das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 20.08.2018 (L 5 KR 127/18 B ER) abweichend hiervon das Vorliegen einer neuen Behandlungsmethode angenommen und gestützt darauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt habe, vermöge dies nicht zu überzeugen.

    Der geltend gemachte Sachleistungs- und damit Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht aus einem Systemversagen oder der Regelung in § 2 Abs. 1a SGB V herleiten (ebenso: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER - juris Rn. 16 f.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.06.2019 - L 5 KR 71/19

    Krankenversicherung - Versorgung mit Cannabis - Umversorgung einer genehmigten

    Darüber hinaus ergibt sich zudem aus dem Begriff "einstweilige" Anordnung, dass die Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (Beschluss des Senats vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER; Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, § 86b Rz. 31).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2019 - L 9 KR 410/18

    Hilfsmittel; ärztliches Behandlungskonzept; neue Behandlungsmethode; keine

    Der geltend gemachte Sachleistungs- und damit Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht aus einem Systemversagen oder der Regelung in § 2 Abs. 1a SGB V herleiten (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20. August 2018, L 5 KR 127/18 B ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9. Mai 2019, L 9 KR 351/18 B ER, jeweils juris).
  • SG Karlsruhe, 19.11.2019 - S 10 KR 1272/19

    Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit dem Bewegungstrainer Innowalk

    Damit soll durch den Einsatz des Innowalks sowohl die Verschlimmerung der Krankheit und ihre Folgen vermieden, als auch die Krankheitsbeschwerden gelindert werden, sodass das Hilfsmittel unmittelbar auch der Krankheitsbehandlung dient (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24. Juni 2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Mai 2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 9 KR 410/18 B ER - Rn. 5, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2019 - L 11 KR 1116/19 ER-B; SG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2019 - S 7 KR 567/19 ER - nicht veröffentlicht).

    Da bei dem Innowalk darüber hinaus die maximale Nutzungszeit voreingestellt werden kann, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Gefahr eines übertriebenen Einsatzes vorgebeugt wird und ein erhöhtes Risiko auch in der wie hier vorgesehenen häuslichen Anwendung nicht besteht (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; andere Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24. Juni 2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Mai 2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 9 KR 410/18 B ER -, Rn. 5, juris).

  • LSG Bayern, 18.09.2019 - L 20 KR 50/18

    Sozialgerichtsprozess: Kostenentscheidung wenn das Verfahren anders als durch

    Ein Hinweis von der Beklagten darauf, dass eine Versorgung mit dem Innowalk aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.08.2018, L 5 KR 127/18 B ER, Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.05.2019, L 9 KR 351/18 B ER, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019, L 9 KR 410/18 B ER), ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
  • SG Karlsruhe, 17.01.2020 - S 3 KR 1730/18

    Versorgung eines Versicherten mit einem Bewegungstrainer Innowalk-Small der Firma

    Damit soll durch den Einsatz des Innnowalks sowohl die Verschlimmerung der Krankheit und ihren Folgen vermieden, als auch die Krankheitsbeschwerden gelindert werden, sodass das Hilfsmittel unmittelbar auch der Krankenbehandlung dient (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34; juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER - Rn. 5, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2019 - L 11 KR 1116/19 ER-B; SG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2019 - S 7 KR 567/19 ER - nicht veröffentlicht).

    Da bei dem Innowalk darüber hinaus die maximale Nutzungszeit voreingestellt wird, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Gefahr eines übertriebenen Einsatzes vorgebeugt wird und ein erhöhtes Risiko - auch im Vergleich mit im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Bewegungstrainern - in der vorgesehenen häuslichen Anwendung nicht besteht (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - nicht veröffentlicht; andere Ansicht: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - L 5 KR 127/18 B ER -, Rn. 13, juris; SG Darmstadt, Urteil vom 24.06.2019 - S 8 KR 116/18 -, Rn. 34, juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 9 KR 351/18 B ER -, Rn. 27, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - L 9 KR 410/18 B ER -, Rn. 5, juris).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - L 5 KR 222/18

    Krankenversicherung - Versorgung mit Cannabis - Genehmigungsfiktion -

    Darüber hinaus ergibt sich zudem aus dem Begriff "einstweilige" Anordnung, dass die Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (Beschluss des Senats vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER; Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, § 86b Rz. 31).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2019 - L 4 KR 635/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf vorläufige Versorgung mit einem

    Der Therapieansatz ist neu i.S.d. § 135 SGB V, da er über bisherige Behandlungskonzepte wie u. a. Ergotherapie, Krankengymnastik und bestimmte Hilfsmittel wie etwa den Bewegungstrainer Motomed hinausgehe (Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. August 2018 - L 5 KR 127/18 B ER - juris, Rn. 13).
  • LSG Bayern, 22.08.2019 - L 20 KR 50/18

    Verfahrensrecht: Kostentragung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Ein Hinweis von der Beklagten darauf, dass eine Versorgung mit dem Innowalk aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.08.2018, L 5 KR 127/18 B ER, Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.05.2019, L 9 KR 351/18 B ER, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019, L 9 KR 410/18 B ER), ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
  • SG Köln, 08.12.2022 - S 36 KR 1420/21

    Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk medium der Firma made for movement

  • SG Aachen, 15.12.2020 - S 13 KR 428/19

    Kein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk medium der Firma Made

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2019 - L 11 KR 1116/19

    Versorgung eines Versicherten mit dem Bewegungstrainer Innowalk-medium als

  • SG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - S 27 KR 178/18

    Anspruch auf Versorgung mit einem Bewegungstrainer Innowalk

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