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   LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15 B E   

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https://dejure.org/2016,45682
LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15 B E (https://dejure.org/2016,45682)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.11.2016 - L 5 SF 91/15 B E (https://dejure.org/2016,45682)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E (https://dejure.org/2016,45682)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 14 Abs 1 RVG, Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV, Nr 3106 RVG-VV
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Berücksichtigung von Wartezeiten bei Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

  • IWW

    § 14 RVG, Anl 1 Nr 3106 RVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Wartezeiten bei Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 14 RVG
    1,5 Stunden Wartezeit sind bei Terminsgebühr erhöhend zu berücksichtigen

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 14 RVG
    1,5 Stunden Wartezeit sind bei Terminsgebühr erhöhend zu berücksichtigen

  • ra.de
  • Burhoff online

    Terminsgebüh, Wartezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14; Nr. 3106 VV- RVG
    Rechtsanwalt; Terminsgebühr; Wartezeit

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Terminsgebühr: Wartezeit des Rechtsanwalts

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Wartezeiten von mehr als 15 Minuten bei der Höhe der Terminsgebühr zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 449
  • AnwBl Online 2017, 217
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.05.2015 - L 5 SF 327/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - keine

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15
    Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist, keine Anwendung mehr (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 - L 5 SF 327/14 B E -, juris).

    Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 - L 5 SF 327/14 B E -, juris).

  • LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG, Beschluss von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15
    Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 - 10 SF 50/14 - und den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -.

    Zwar handelt es sich bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 - S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris).

  • SG Kassel, 26.06.2014 - S 10 SF 50/14

    Sozialgerichtliche Beitragsrahmengebühr umfasst Terminsgebühr nach Umfang der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15
    Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 - 10 SF 50/14 - und den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -.

    Zwar handelt es sich bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 - S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris).

  • LSG Sachsen, 08.01.2014 - L 8 AS 585/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15
    Zwar handelt es sich bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 - S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris).
  • SG Berlin, 02.08.2012 - S 180 SF 10908/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beginn der Teilnahme an

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15
    Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts angeschlossen und sich ergänzend auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2012 - S 180 SF 10908/11 E - gestützt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2019 - L 7 AS 5/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Bestimmung

    In diesem Rahmen ist dann auch die Bewertung obsolet, ob der Rechtsanwalt die Warte- und Vorhaltezeiten "sinnvoll" nutzen konnte (so argumentierend Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 42 ff.) oder ob die Wartezeit vom Gericht "verschuldet" ist (maßgeblich mit dem Verschulden des Gerichts argumentierend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19).

    Diese ist nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigungsfähig (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 27; SG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - S 180 SF 10908/11 E - juris RdNr. 15; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - L 12 SF 94/18 - juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 19 AS 1472/17 B - juris RdNr. 60; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 17; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 40), weil die Terminsgebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit Blick auf gerichtliche Termine nur für deren Wahrnehmung entsteht.

    Auf einen engen zeitlichen, örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhang der hierfür aufgewendeten Zeiten mit der Verhandlung kann es aufgrund der gesetzlichen Regelungen insoweit nicht ankommen (so aberSchleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 43).

    Sie können insbesondere nicht aus Opportunitätserwägungen übergangen werden (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19, das argumentiert, es erscheine "nicht opportun", die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aufgrund einer Wartezeit bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

    Jedenfalls in Fällen, in denen der Kostenschuldner die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG einwendet, obliegt dem Kostenbeamten auch die Prüfung der Unbilligkeit und - sofern diese bejaht wird - die eigene Bestimmung einer stattdessen zu berücksichtigenden angemessenen, "billigen" Gebühr (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 14 Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - L 19 AS 470/10 B -, juris Rn. 39; ThürLSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B -, juris Rn. 28; BayLSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 15 SF 100/14 E -, juris Rn. 24; LSG SH, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E -, juris Rn. 18).
  • SG Dresden, 19.07.2017 - S 20 SF 4/17
    Allerdings wirken sich Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E -, Rn. 17).

    Fällt eine Terminsgebühr an, weil der Termin stattfindet, und ist ein besonderer zeitlicher Aufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung angefallen, weil unverschuldete Wartezeiten hinzunehmen waren, ist einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt diese Wartezeit ebenfalls in angemessenem Umfang zu vergüten" (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2016, a. a. O ..., Rn. 19 - 22).

  • LSG Thüringen, 20.12.2021 - L 1 SF 1371/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Die Wartezeit ist beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (hierzu schon: Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - L 12 SF 94/18 Rn. 24 und 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 19 AS 1472/17 B Rn. 60; differenzierend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E, Rn. 17; Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beck-online, 10. Aufl. 2015, § 14 RVG Rn. 70; a.A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2019 - L 7 AS 5/17 B, Rn. 24, Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO, Rn. 27, alle nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 SF 3796/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - keine

    Soweit in der Rechtsprechung und Literatur bisweilen vertreten wird, auch etwaige Wartezeiten des Anwalts seien im Einzelfall bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen, weil dies "opportun" sei (so etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2015, L 15 SF 259/14 E, a.a.O., Rdnrn. 40 ff. m.w.N.; dem folgend auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016, L 5 SF 91/15 B E, in juris, Rdnr. 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2018, L 19 AS 1472/17 B, in juris, Rdnr. 60; Hinne in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 3106 VV RVG Rdnr. 5, beide freilich ohne weitere Begründung; offenlassend Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 68a m.w.N.) widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der o.g. Vorbemerkung, der keinen Raum für irgendwie geartete "Opportunitätsgesichtspunkte" lässt (wie hier z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.06.2019, L 7 AS 5/17 B, a.a.O.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 08.01.2014, L 8 AS 585/12 B KO, in juris, Rdnr. 27, m.w.N.); der Gesetzgeber hat gerade nicht formuliert, dass die Terminsgebühr für die Vertretung "im Zusammenhang" mit einem Termin oder dergleichen anfällt, sondern eben nur für die Vertretung "in" einem Termin.
  • LSG Bayern, 23.05.2018 - L 12 SF 94/18

    Erinnerungen wegen Anfall einer Terminsgebühr

    Vorliegend konnte jedoch eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 - L 5 SF 91/15 B E - zitiert nach juris), weil der auf 11.30 Uhr geladene Erörterungstermin mit einer 20-minütigen Verspätung begonnen hat.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2017 - L 2 AS 441/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Ob ausnahmsweise Wartezeiten von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden können (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - zitiert nach juris), kann hier offen bleiben, weil der Erörterungstermin sogar zwei Minuten vorzeitig begonnen wurde.
  • LSG Bayern, 27.07.2017 - L 12 SF 94/18

    Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin wird abgeändert

    Vorliegend konnte jedoch eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 - L 5 SF 91/15 B E - zitiert nach juris), weil der auf 11.30 Uhr geladene Erörterungstermin mit einer 20-minütigen Verspätung begonnen hat.
  • SG Altenburg, 18.11.2019 - S 49 SF 219/19
    Die Wartezeit ist beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (hierzu schon: Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - L 12 SF 94/18 Rn. 24 und 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 19 AS 1472/17 B Rn. 60; differenzierend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E, Rn. 17; Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beck-online, 10. Aufl. 2015, § 14 RVG Rn. 70; a.A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juni 2019 - L 7 AS 5/17 B, Rn. 24, Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO, Rn. 27, alle nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2017 - L 7 AS 51/16
    Ob die Wartezeit bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Termin zu berücksichtigen ist (so etwa SG Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 - S 10 SF 50/14 E - Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rn. 19 m.w.N.) oder Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig sind (z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E -, erst bei einer Überschreitung einer Wartezeit von 15 Minuten), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil auch bei Berücksichtigung der Wartezeit die Ansetzung der Mittelgebühr hier noch angemessen erscheint (so im Ergebnis auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 5 SF 327/14 B E -, NZS 2015, 718), zumal die eigentliche Terminsdauer unterdurchschnittlich war.
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