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   LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2016 - L 5 R 117/14   

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https://dejure.org/2016,14473
LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2016 - L 5 R 117/14 (https://dejure.org/2016,14473)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.03.2016 - L 5 R 117/14 (https://dejure.org/2016,14473)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. März 2016 - L 5 R 117/14 (https://dejure.org/2016,14473)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 14.11.1984 - 1 RS 3/83

    Seemannsbegriff - Steuermann eines Hafenschleppers - Überbrückungsgeld

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2016 - L 5 R 117/14
    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob eine selbstständige Tätigkeit auf einem Seeschiff ausgeübt wird, das für die Seeschifffahrt bestimmt ist und dort auch eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 1 RS 3/83 -, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - L 5 R 6/10

    Seesozialversicherung - Seemannskasse - Seelotse - Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2016 - L 5 R 117/14
    Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 - L 5 R 6/10 - auch selbst die Tätigkeit des Lotsens nicht als seemännische Tätigkeit in der Seefahrt eingeordnet.
  • LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 122/15
    Die Lotsen (zu deren sozialversicherungsrechtlicher Einordnung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. März 2016 - L 5 R 117/14, juris, Rn. 23 f.), die in der Vergangenheit stellenweise Beamtenstatus hatten (so etwa im H. Hafen), sind nicht Teil der Schiffsbesatzung, wie sich etwa aus § 480 Satz 1 HGB, aus § 1 Satz 2 des Seelotsgesetzes (SeeLG) oder auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Hafenlotsgesetzes (HfLotsG HA) ergibt.
  • LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 136/15
    Die Lotsen (zu deren sozialversicherungsrechtlicher Einordnung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. März 2016 - L 5 R 117/14, juris, Rn. 23 f.), die in der Vergangenheit stellenweise Beamtenstatus hatten (so etwa im Hamburger Hafen), sind nicht Teil der Schiffsbesatzung, wie sich etwa aus § 480 Satz 1 HGB, aus § 1 Satz 2 des Seelotsgesetzes (SeeLG) oder auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Hafenlotsgesetzes (HfLotsG HA) ergibt.
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