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   LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - L 9 SO 31/13   

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https://dejure.org/2017,26142
LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - L 9 SO 31/13 (https://dejure.org/2017,26142)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.01.2017 - L 9 SO 31/13 (https://dejure.org/2017,26142)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 (https://dejure.org/2017,26142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 74 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 2 Nr 12 Buchst c BestattG SH 2005, § 13 Abs 2 S 1 BestattG SH 2005, § 426 Abs 1 S 1 BGB
    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter - Selbsthilfeobliegenheit - Zumutbarkeit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichansprüchen gegen gleichrangig Verpflichtete - sozialgerichtliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-XII-Leistungen; Übernahmepflicht von Bestattungskosten; Verpflichtung zur Bestattung; Gesamtschuldner; Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Ausgleichspflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-XII -Leistungen; Übernahmepflicht von Bestattungskosten; Verpflichtung zur Bestattung; Gesamtschuldner; Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Ausgleichspflichtigen

  • rechtsportal.de

    SGB-XII -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der

    Dies hat im Weiteren zur Folge, dass der Klägerin gegenüber ihrem gesamtschuldnerisch haftenden Bruder wie auch ihrer Mutter gegenüber sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 650 BGB zusteht (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 28).

    Geht es - wie im Streitfall - um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Bedarf, also die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es nämlich dem Hilfesuchenden nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen die Miterben geltend zu machen (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 45 f.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 - www.sozialgerichtsbarkeit.de ).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht "drücken" möchte (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 45 ff.).

    Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 31; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verweis auf vorrangig Verpflichtete

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob er grundsätzlich an der Rechtsauffassung festhält, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur sein kann, wer - gegenüber anderen Verpflichteten - vorrangig (und endgültig) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rn. 34 f.; so z.B. auch Grube, a.a.O., § 74 Rn. 22, 24).

    Eigenen Bemühungen verschließt sich deshalb, wer noch nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternimmt (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rn. 45).

    Soweit es um den auf den Kläger entfallenden Anteil von einem Drittel einer möglichen gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Kostentragung geht, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach ständiger Senatsrechtsprechung aus, weil er seine Teilschuld bei seinen Halbschwestern ohnehin nicht nach § 426 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liquidieren könnte; diese stehen ihm nicht als Ausgleichs-Gesamtschuldnerinnen sondern lediglich als Teilschuldnerinnen gegenüber (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rn. 43).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 915/19
    Die Klägerin hafte für die Bestattungskosten zusammen mit den anderen drei Geschwistern als Gesamtschuldnerin (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 -).

    Lediglich im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Tragung der Bestattungskosten ist in den Blick zu nehmen, ob und ggf. welche realisierbaren Ansprüche S.K. gegen ihre Geschwister oder sonstige Ausgleichpflichtige hat (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 2 SO 2529/18 - juris Rdnr. 55; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44).

    In Anwendung dieser Maßstäbe könnte sich S.K. hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Anteils auf die Unzumutbarkeit der Kostentragung berufen, da im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs der S.K. äußert zweifelhaft erscheint und ihr von vornherein nicht zumutbar wäre (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rdnr. 48; Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44).

  • SG Gelsenkirchen, 31.08.2021 - S 12 SO 191/19
    Auch im Hinblick auf den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII ist ein Ausschluss der Gewährung von Leistungen in solchen Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25.01.2017 - L 9 SO 31/13 -, Rn. 45, juris; BSG, vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R - Rn. 20, juris).
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