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   LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15 ZVW   

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LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15 ZVW (https://dejure.org/2020,20313)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.05.2020 - L 5 KR 123/15 ZVW (https://dejure.org/2020,20313)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - L 5 KR 123/15 ZVW (https://dejure.org/2020,20313)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V erfasst auch die Fälle, in denen der Versicherte zunächst einen Antrag bei der Krankenkasse stellte, aber wegen Unaufschiebbarkeit deren Entscheidung nicht mehr abwarten konnte (BSG, im zurückverweisenden Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 14/14 R).

    In jedem Fall aber bestand eine medizinische Unaufschiebbarkeit der Protonenbehandlung nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dem Ehemann der Klägerin gegenüber der Ablehnungsbescheid vom 11. Februar 2011 wirksam wurde - und mithin auch nicht in dem von dem BSG in seinem zurückverweisenden Urteil vom 8. September 2015 (a.a.O.) insoweit als maßgeblich benannten Zeitpunkt, in dem der Ehemann der Klägerin die Vorauszahlung leistete und den Flug nach M... buchte (also am 4. bzw. 8. Februar 2011).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 8. September 2015 (a.a.O.), wonach eine Unaufschiebbarkeit im Sinne der Vorschrift auch aus organisatorischen Umständen folgen kann, wenn der Beschaffungsvorgang aus der Natur der Sache heraus eines längeren zeitlichen Vorlaufs bedarf und der Zeitpunkt der Entscheidung der Krankenkasse nicht abzusehen ist.

    Weil mithin bereits wegen des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als einziger für das klägerische Begehren in Betracht kommender Anspruchsgrundlage feststeht, dass das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat und die Berufung somit keinen Erfolg haben kann, sind Ausführungen zu den weiteren Fragestellungen, zu denen nach dem zurückverweisenden Urteil des BSG vom 8. September 2015 (a.a.O.) in dem Fall, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, noch weitere Ermittlungen hätten angestellt und Feststellungen hätten getroffen werden müssen, nicht veranlasst.

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    Bei der Klägerin als Ehefrau des ursprünglichen Klägers handelt es sich um dessen Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I); das BSG sieht gegen die Krankenkasse geltend gemachte Kostenerstattungsansprüche im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V als Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I an (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006, B 1 KR 1/06 R, BSGE 97, 112 ff.).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    Das betrifft zum einen die Frage nach dem Bestehen eines auf Zurverfügungstellung der in Anspruch genommenen Protonentherapie gerichteten Sachleistungsanspruchs des Ehemannes der Klägerin, der allenfalls nach Maßgabe der grundrechtsorientierten Auslegung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, NJW 2006, 891 ff.) und der nachgehenden Entscheidungen des BSG (insbesondere: Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 24/06 R, NZS 2007, 534 ff.) hätte bestehen können.
  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    In einem solchen Fall stellt der Beteiligtenwechsel keine subjektive Klagänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 SGG dar, sondern führt allein zu einer von Amts wegen durchzuführenden Berichtigung des Rubrums, das dann den Sonderrechtsnachfolger als Kläger auszuweisen hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 2013, B 13 R 19/10 R, Breith. 2014, 337 ff.).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus ohne Empfehlung des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    Zum anderen erübrigen sich Ausführungen dazu, ob dem Kostenerstattungsanspruch (auch) entgegensteht, dass der Ehemann der Klägerin keinem rechtswirksamen Vergütungsanspruch des RPTC ausgesetzt war (vgl. zu dieser Anforderung: BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 25/06 R, NZS 2008, 147 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, a.a.O.).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    Das betrifft zum einen die Frage nach dem Bestehen eines auf Zurverfügungstellung der in Anspruch genommenen Protonentherapie gerichteten Sachleistungsanspruchs des Ehemannes der Klägerin, der allenfalls nach Maßgabe der grundrechtsorientierten Auslegung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, NJW 2006, 891 ff.) und der nachgehenden Entscheidungen des BSG (insbesondere: Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 24/06 R, NZS 2007, 534 ff.) hätte bestehen können.
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15
    Zum anderen erübrigen sich Ausführungen dazu, ob dem Kostenerstattungsanspruch (auch) entgegensteht, dass der Ehemann der Klägerin keinem rechtswirksamen Vergütungsanspruch des RPTC ausgesetzt war (vgl. zu dieser Anforderung: BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 25/06 R, NZS 2008, 147 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, a.a.O.).
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