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   LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16   

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LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16 (https://dejure.org/2019,49948)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.09.2019 - L 9 SO 8/16 (https://dejure.org/2019,49948)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 (https://dejure.org/2019,49948)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    Es ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass die Verpflichtung erbrechtlich (vgl. § 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (vgl. § 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, juris Rn. 13; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 3, juris Rn. 13 f.; Siefert in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 Rn. 21 ff.; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rn. 18 ff.).

    Der Vorsitzende hatte allerdings bereits in seiner Hinweisverfügung vom 18. September 2019 darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in seinen bisherigen Entscheidungen zur Verpflichteteneigenschaft ein solches Vorrang-Nachrang-Verhältnis nicht nur nicht in Betracht gezogen (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 13 und Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, juris Rn. 17), sondern vielmehr in seiner Leitentscheidung vom 29. September 2009 die dortige Klägerin explizit als Verpflichtete angesehen hat, obwohl sie lediglich nach dem Bestattungsgesetz (nachrangig) bestattungspflichtig und mit der leistungsfähigen Mutter eine aus Unterhaltsrecht (vorrangig) Verpflichtete vorhanden war (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 21).

    Allerdings ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit i.S. des § 19 Abs. 3 SGB XII ein richtungweisendes Moment: Ist der Bestattungspflichtige bedürftig (i.S. des § 19 Abs. 3 SGB XII), kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 16 f.).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit ist dabei grundsätzlich die Fälligkeit der Forderungen (BSG, Urteile vom25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25 und vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr. 3, juris Rn. 17; vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17).

    Grundsätzlich lehnt es die höchstrichterliche Rechtsprechung ab, die Anspruchssteller in Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensgrenzen - ohne Berücksichtigung denkbarer Ausgleichsansprüche - unterschritten sind, unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII (so genannter Nachranggrundsatz) auf die vorrangige Realisierung von Ausgleichsansprüchen gegen Dritte zu verweisen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 20).

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit ist dabei grundsätzlich die Fälligkeit der Forderungen (BSG, Urteile vom25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25 und vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr. 3, juris Rn. 17; vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17).

    Dabei wäre weiter zu berücksichtigen, dass der Einsatz des die Einkommensgrenze übersteigende Einkommens der einsatzpflichtigen Person nicht in vollem, sondern lediglich in angemessenem Umfang zuzumuten ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), wobei insbesondere auch zerrüttete Familienverhältnisse - und solche hat Frau S... im anwaltlichen Schreiben vom 10. August 2011 im Ansatz dargelegt - höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu begründen geeignet sind (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr. 3, juris Rn. 28).

    Ebenso wird zu berücksichtigen sein, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII bzw. ein Zurückgreifen auf dessen Rechtsgedanken - wovon bisher auch der erkennende Senat ausgegangen war (Senatsurteil vom 9. März 2011 - B 9 SO 19/09 - juris Rn. 59) - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausscheidet (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 31).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - L 9 SO 31/13

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    Dabei kann der Senat offenlassen, ob er grundsätzlich an der Rechtsauffassung festhält, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur sein kann, wer - gegenüber anderen Verpflichteten - vorrangig (und endgültig) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rn. 34 f.; so z.B. auch Grube, a.a.O., § 74 Rn. 22, 24).

    Eigenen Bemühungen verschließt sich deshalb, wer noch nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternimmt (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rn. 45).

    Soweit es um den auf den Kläger entfallenden Anteil von einem Drittel einer möglichen gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Kostentragung geht, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach ständiger Senatsrechtsprechung aus, weil er seine Teilschuld bei seinen Halbschwestern ohnehin nicht nach § 426 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liquidieren könnte; diese stehen ihm nicht als Ausgleichs-Gesamtschuldnerinnen sondern lediglich als Teilschuldnerinnen gegenüber (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rn. 43).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    Der Vorsitzende hatte allerdings bereits in seiner Hinweisverfügung vom 18. September 2019 darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in seinen bisherigen Entscheidungen zur Verpflichteteneigenschaft ein solches Vorrang-Nachrang-Verhältnis nicht nur nicht in Betracht gezogen (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 13 und Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, juris Rn. 17), sondern vielmehr in seiner Leitentscheidung vom 29. September 2009 die dortige Klägerin explizit als Verpflichtete angesehen hat, obwohl sie lediglich nach dem Bestattungsgesetz (nachrangig) bestattungspflichtig und mit der leistungsfähigen Mutter eine aus Unterhaltsrecht (vorrangig) Verpflichtete vorhanden war (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 21).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit ist dabei grundsätzlich die Fälligkeit der Forderungen (BSG, Urteile vom25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25 und vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr. 3, juris Rn. 17; vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17).

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 19/09

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    Ebenso wird zu berücksichtigen sein, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII bzw. ein Zurückgreifen auf dessen Rechtsgedanken - wovon bisher auch der erkennende Senat ausgegangen war (Senatsurteil vom 9. März 2011 - B 9 SO 19/09 - juris Rn. 59) - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausscheidet (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    Es ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass die Verpflichtung erbrechtlich (vgl. § 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (vgl. § 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1, juris Rn. 13; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 3, juris Rn. 13 f.; Siefert in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 Rn. 21 ff.; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    § 74 SGB XII verfolgt den Zweck, eine würdige Bestattung des Verstorbenen zu gewährleisten (BT-Drucks. 3/2673, S. 4; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 - BVerwGE 120, 111 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 6, juris Rn. 13; vgl. auch Siefert, a.a.O, § 74 Rn. 12 m.w.N.) und will diesen erreichen durch eine sozialhilferechtliche Unterstützung des "Verpflichteten" durch Kostenentlastung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13/96 - BVerwGE 105, 51 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 1, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16
    § 74 SGB XII verfolgt den Zweck, eine würdige Bestattung des Verstorbenen zu gewährleisten (BT-Drucks. 3/2673, S. 4; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 - BVerwGE 120, 111 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 6, juris Rn. 13; vgl. auch Siefert, a.a.O, § 74 Rn. 12 m.w.N.) und will diesen erreichen durch eine sozialhilferechtliche Unterstützung des "Verpflichteten" durch Kostenentlastung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13/96 - BVerwGE 105, 51 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 1, juris Rn. 10).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verpflichteter - Anspruchsberechtigung des

    Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "Zumutbarkeit" (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224).

    Insoweit verweist das LSG Schleswig-Holstein in seiner bereits genannten Entscheidung vom 25. September 2019, a. a. O., zu Recht darauf, dass dieser Zweck verfehlt wäre, wenn Hinterbliebene nicht bei Beauftragung sicher abschätzen könnten, ob sie letztlich den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen können.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 915/19
    Denn dies würde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin aus dem Bestattungsrecht unberührt lassen und sie gerade von der damit verbundenen Kostenlast nicht befreien (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnrn. 21; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rdnrn. 35, 38, 40; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juli 2017 - L 8 SO 26/17 B ER - juris Rdnr. 22).

    In Anwendung dieser Maßstäbe könnte sich S.K. hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Anteils auf die Unzumutbarkeit der Kostentragung berufen, da im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs der S.K. äußert zweifelhaft erscheint und ihr von vornherein nicht zumutbar wäre (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rdnr. 48; Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21
    Nach Auffassung beispielsweise des LSG Schleswig-Holstein sei der Verweis auf vorrangig Verpflichtete als Grund für eine Ablehnung eines Anspruchs aus § 74 SGB XII allenfalls dann möglich, wenn deren Existenz und Identität endgültig und unwiderruflich feststehe (Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rn. 34 - 39).
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