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LSG Schleswig-Holstein, 28.12.2021 - L 3 AL 10027/21 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.12.2021 - L 3 AL 10027/21 B ER (https://dejure.org/2021,56600)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Dezember 2021 - L 3 AL 10027/21 B ER (https://dejure.org/2021,56600)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Kein Anhörungserfordernis bei der Versagung einer ...
Verfahrensgang
- SG Kiel, 24.08.2021 - S 6 AL 10006/21
- LSG Schleswig-Holstein, 28.12.2021 - L 3 AL 10027/21 B ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81
Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.12.2021 - L 3 AL 10027/21
Insoweit liegt kein Bescheid vor, in dessen Wirkungskreis die angefochtene Entscheidung hätte eingreifen können (so bereits Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81 - Schüren in Schüren/Hartmann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Aufl. 2018, § 2 Rn. 120; erkennender Senat…, Beschluss vom 5. März 2021 - L 3 AL 3/21 B ER - a.A. Ramsauer in Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Aufl. 2020, § 28 Rn. 26 ff m.w.N.;… Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020, § 28 Rn. 24 f m.w.N.). - BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung …
- LSG Sachsen, 14.09.2023 - L 3 AL 41/20
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beginn der einjährigen Widerrufsfrist; …
LSG, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - L 3 AL 10027/21 B ER - juris Rdnr. 11) vor dem Erlass des Widerrufsbescheides dem Erlaubnisinhaber Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, weil mit dem Erlaubniswiderruf in seine Rechte eingegriffen wird.