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   LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22 RG   

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https://dejure.org/2022,32008
LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22 RG (https://dejure.org/2022,32008)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.06.2022 - L 9 SF 13/22 RG (https://dejure.org/2022,32008)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - L 9 SF 13/22 RG (https://dejure.org/2022,32008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
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  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in elektronischer Form

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22
    Es würde dem Gebot der Rechtssicherheit und der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen widersprechen, wenn dem Antragsteller mittels des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ein endloser Rechtsweg gegen gerichtliche Entscheidungen eröffnet werden würde (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - juris Rn. 39; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 50).

    Ein solch unbegrenzter Rechtsweg ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 50).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22
    Sie hat das Ziel das Gericht zu veranlassen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - juris Rn. 39).

    Es würde dem Gebot der Rechtssicherheit und der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen widersprechen, wenn dem Antragsteller mittels des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ein endloser Rechtsweg gegen gerichtliche Entscheidungen eröffnet werden würde (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - juris Rn. 39; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 50).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22
    Es handelt sich bei der elektronischen Form i.S. des § 65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche - gleichberechtigte - Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S. 24, 27 f. unter VI., BSG Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - juris Rn. 11).
  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22
    Die hier erfolgte Übermittlung der Schriftsätze über das "einfache" EGVP ist nicht in § 65 a Abs. 4 SGG genannt und stellt daher auch keinen sicheren Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift dar (BSG Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 - juris Rn.5).
  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22
    Es handelt sich bei der elektronischen Form i.S. des § 65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche - gleichberechtigte - Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S. 24, 27 f. unter VI., BSG Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - juris Rn. 11).
  • LSG Schleswig-Holstein, 05.01.2022 - L 9 SO 10025/21

    Nachweis der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - L 9 SF 13/22
    Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2022 (L 9 SF 3/22 RG) die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Januar 2022 (L 9 SO 10025/21 B ER) erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen.
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