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   LSG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - L 9 AY 3/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,1315
LSG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - L 9 AY 3/19 B ER (https://dejure.org/2019,1315)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.01.2019 - L 9 AY 3/19 B ER (https://dejure.org/2019,1315)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - L 9 AY 3/19 B ER (https://dejure.org/2019,1315)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 AY 13/20

    Analogleistungen - Modalitäten der Leistungserbringung - Banküberweisung -

    Folglich ist auch § 3 Abs. 5 AsylbLG bezüglich der Modalitäten der Leistungsgewährung nicht heranzuziehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 9 AY 3/19 B ER, Rn.13, juris).

    Die vom Leistungsträger danach zu treffende Ermessensentscheidung umfasst auch die Frage der Zahlungsmodalitäten, d.h. ob Leistungen in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 9 AY 3/19 B ER, Rn.13 juris; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, a.a.O., § 17 Rn. 27; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 52, Lfg., Stand Juli 2021, § 17 Rn.13).

    Eine sachfremde Erwägung im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs stellt dies jedenfalls nicht dar (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 9 AY 3/19 B ER, Rn.13 juris).

    Abschließend sei - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - darauf hingewiesen, dass die von den Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidungen des VG Magdeburg, Urteil vom 20. Januar 2003, 6 A 672/02 MD, und Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 9 AY 3/19 B ER, ebenfalls zu dem Ergebnis gelangten, dass hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der Leistungen nach dem AsylbLG eine Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen sei (VG Magdeburg, Urteil vom 20. Januar 2003, 6 A 672/02 MD, Rn.27 juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 9 AY 3/19 B ER, Rn.13 juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Zuständigkeit eines Leistungsträgers;

    Mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Rechtsfolge auch bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eintritt (so bereits nach altem Recht Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 - L 8 AY 47/18

    Analogleistungen; Asylbewerberleistung; Auffangversicherung; Einfärbungslehre;

    Nach der Rechtsprechung des Senates fällt unter diesen Tatbestand seit jeher auch ein Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage (Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25 und Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 11 Rn. 26); diesen Anwendungsbereich der Vorschrift hat der Gesetzgeber mit dem zum 21.8.2019 in Kraft getretenen neuen Satz 2 des § 11 Abs. 2 AsylbLG (BGBl. I 2019, 1294) klargestellt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Ob die Antragstellerin zu 1 durch ihren Aufenthalt bei ihren Eltern in Bremen (und nicht in der Wohnung entsprechend ihrer damaligen Meldeadresse in Berlin) Ende 2015 und Anfang 2016 Abschiebungsversuche vorwerfbar vereitelt und dadurch ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.), kann der Überprüfung im anhängigen Widerspruchsverfahren überlassen bleiben, ebenso die Beantwortung der Frage, ob eine für Berlin bestehende Wohnsitzauflage Auswirkungen auf die Höhe der den Antragstellerinnen zustehenden Leistungen hat (vgl. nun § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der seit 1.9.2019 geltenden Fassung vom 15.8.2019, BGBl. I 1294; zur alten Rechtslage vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Das SG hat die rechtlichen Vorgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG und eine damit verbundene Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG bei einem Verstoß gegen eine asyl- und ausländerrechtliche räumliche Beschränkung (hier gegen die mit der Verteilung in die ZUE C. am 8. September 2017 verfügte bzw. die bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kraft Gesetz nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geltende Wohnsitzauflage; vgl. zur Wohnsitzauflage als Beschränkung i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG etwa Senatsbeschlüsse vom 1. November 2018 - L 8 AY 37/18 B ER -, 1. März 2016 - L 8 AY 53/15 B ER - und 25. Januar 2016 - L 8 AY 59/15 B ER - jüngst auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7; a.A. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 11 Rn. 25) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und eine Leistungsverpflichtung des - ortsnahen - beigeladenen Landkreises mit zutreffenden Gründen abgelehnt.
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