Rechtsprechung
   LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13006
LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B (https://dejure.org/2018,13006)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B (https://dejure.org/2018,13006)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - L 1 SF 289/16 B (https://dejure.org/2018,13006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,13006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Thüringen

    § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10, § 64 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 10, § 183 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 197a Abs 3 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe - Ausnahme: Erstattungsstreitigkeiten - keine Differenzierung hinsichtlich der Erstattungsgrundlage oder der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16
    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der vormalige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13

    Einwand der Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16
    Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

  • LSG Thüringen, 14.04.2015 - L 6 SF 352/15

    Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenpflicht für Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16
    Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E) und des Sozialgerichts Mannheim (vom 7. Mai 2013 - S 9 SO 4188/12) berufen.

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der vormalige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • BSG, 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S

    Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16
    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Zu § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X und § 197a Abs. 3 SGG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S ausgeführt, dass mit der durch den 2. Halbsatz zum 1. Januar 2005 angefügten Ergänzung in § 64 Abs. 3 SGB X (vgl. "Artikel 0" des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 - BGBl I 3302) und dem zugleich eingefügten § 197a Abs. 3 SGG auf eine Anregung des Bundesrats sichergestellt werden soll, dass die Träger der Sozialhilfe wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung - wie bislang nach § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - Zu Nummer 14a (§ 197a Abs. 3 SGG)).

  • SG Mannheim, 07.05.2013 - S 9 SO 4188/12

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16
    Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E) und des Sozialgerichts Mannheim (vom 7. Mai 2013 - S 9 SO 4188/12) berufen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 HS 2, 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Thüringer LSG Beschluss vom 04.05.2018, L 1 SF 289/16 B, Rn. 21f., juris; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 197a Rn. 29; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 197a Rn. 2a) und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
  • LSG Bayern, 04.02.2021 - L 12 SF 224/19

    Kostenrecht: Gerichtskostenbefreiung für das Jobcenter

    Eine Verletzung des Kostenrechts kann aber in Hinblick auf eine Gerichtskostenbefreiung des in Anspruch genommenen Kostenschuldners vorliegen, da nach § 2 Abs. 5 S. 1 GKG Kosten auch dann nicht zu erheben sind, wenn sie einem von den Gerichtskostenbeteiligten befreiten Beteiligten auferlegt worden sind (s.a. Thüringer LSG, Beschluss vom 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B).

    Die Bestimmung in § 64 Abs. 3 S. 2 HS 2 SGB X, dass § 197a SGG unberührt bleibe, bewirkt vor diesem Hintergrund zweierlei: Zum einen bleibt das Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenpflichtig (BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S, Rn. 8; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 02.05.2018 - L 1 SF 226/16 B und L 1 SF 292/16 B sowie vom 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B und L 1 SF 291/16 B unter Aufgabe des Beschlusses vom 18.03.2015 - L 6 SF 71/15 B), d.h. gegenüber anderen Beteiligten, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von den Gerichtskosten befreit sind, kann eine Erhebung von Gerichtskosten erfolgen (Stotz, in: jurisPK-SGG, § 197a Rn. 29).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht