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   LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19   

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https://dejure.org/2020,19284
LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19 (https://dejure.org/2020,19284)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 04.06.2020 - L 1 U 1340/19 (https://dejure.org/2020,19284)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - L 1 U 1340/19 (https://dejure.org/2020,19284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - betrieblicher Zweck oder betrieblicher Umstand - Vorbereitungshandlung - Umkleiden - Essen und Trinken - Bersten einer ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Aufsuchen eines Umkleideraumes unmittelbar vor der Arbeit - Anziehen eines Firmen T-Shirts - Hineinstellen einer Limonadenflasche in den Spind - Flasche explodiert und verletzt die Klägerin - kein Arbeitsunfall - Handlungstendenz auf eigenwirtschaftliche Nahrungsaufnahme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (vgl. BSG, Urteil v. 10. Oktober 2002, B 2 U 6/02 R zitiert nach Juris).

    Entscheidend ist, dass betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme im Wesentlichen und abweichend vom normalen Trinkverhalten beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, zitiert nach Juris).

    Dies wäre z. B. der Fall wenn der Versicherte unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit trinkt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, zitiert nach Juris).

    Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach Juris), sind nicht erkennbar.

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil v. 10. Oktober 2002 B 2 U 6/02 R zitiert nach Juris Rn. 18) muss das durch die versicherte Tätigkeit verursachte besondere Hunger- oder Durstgefühl auch dazu geführt haben, dass der Versicherte abweichend von seinen normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während seiner sonstigen betrieblichen Tätigkeit seinen Hunger oder Durst gestillt hat.

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    So ist hier von Bedeutung, ob gerade die Tätigkeit ein besonderes Durstgefühl verursacht hat und nicht etwa eine Erkrankung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R, zitiert nach Juris).

    Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach Juris), sind nicht erkennbar.

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 1/16 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (ständige Rechtsprechung des BSG - vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 1/16 R, zitiert nach Juris).
  • LSG Saarland, 22.06.2018 - L 7 U 8/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Sturz nach Kreislaufkollaps -

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung auf ein Urteil des LSG für das Saarland vom 22. Juni 2018 - L 7 U 8/17 (zitiert nach Juris) beruft, betrifft dies einen anderen Sachverhalt.
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    Solche Gründe, aufgrund derer die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R und vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R sowie vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R, jeweils nach Juris), sind nicht erkennbar.
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an eine

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    Damit eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme ausnahmsweise versichert ist, bedarf es außergewöhnlicher Begleitumstände (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92, zitiert nach Juris).
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19
    Solche versicherten Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. BSG, Urteil v. 7. Mai 2019, B 2 U 31/17 R zitiert nach Juris Rn. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2022 - L 12 U 2157/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - Nachweis -

    Solche versicherten Vor- und Nachbereitungshandlungen oder vor- und nachbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019, B 2 U 31/17 R; Thüringer LSG, Urteil vom 04.06.2020, L 1 U 1340/19, beide juris; Keller in Hauck/Noftz SGB VII, § 8, Rn. 56).
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