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   LSG Thüringen, 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17   

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https://dejure.org/2018,15942
LSG Thüringen, 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17 (https://dejure.org/2018,15942)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17 (https://dejure.org/2018,15942)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - L 11 KA 1312/17 (https://dejure.org/2018,15942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 95 Abs 1 SGB 5, § 77 Abs 3 SGB 5, § 31 SGB 10
    Vertragsärztliche Versorgung - Erlass eines Verwaltungsakts - Kassenärztliche Vereinigung - keine Befugnis zur Zuweisung bestimmter gesetzlich Krankenversicherter zu einem bestimmten Vertragsarzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1
    Zuweisung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zur Behandlung in der fachärztlichen Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Keine Patienten-Zwangszuweisung durch Kassenärztliche Vereinigungen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Arzt muss Zwangszuweisung von Patienten durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht dulden

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 14 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Genehmigung/Arztregister/Notdienst | Patientenzuweisung zur Behandlung an in Vertragsarztpraxis angestellte Ärztin durch KV

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arzt muss keine Zuweisung von Patienten durch Kassenärztliche Vereinigung dulden - Rechtsgrundlage für Zuweisung nicht gegeben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Auszug aus LSG Thüringen, 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17
    Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dem anstellenden und zugelassenen Arzt und nicht angestellten Ärzten überträgt (vgl. BSG vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R), sind unmittelbare Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nur zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen.

    Auch sind ihr Status als angestellte Ärztin und die daraus folgenden Pflichten und Rechte im Bereich der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht mit denen des zugelassenen Vertragsarztes identisch (vgl. BSG GesR 2014, 354, 355).

    Allerdings kann der angestellte Arzt trotz Mitgliedschaft in der KV nicht zum Notdienst herangezogen werden (vgl. BSG vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R; so auch Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, Rn. 588; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht vom 24. Juli 2015 - L 12 KA 55/15 B ER; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl. 2018, S. 440, Rz. 1457).

    Zu diesen der Berufsausübung im vertragsärztlichen Bereich immanenten Einschränkungen gehört auch die Pflicht zur Versorgung der Patienten (vgl. BSG 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R).

  • LSG Bayern, 24.07.2015 - L 12 KA 55/15

    Teilnahme am Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LSG Thüringen, 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17
    Allerdings kann der angestellte Arzt trotz Mitgliedschaft in der KV nicht zum Notdienst herangezogen werden (vgl. BSG vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R; so auch Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, Rn. 588; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht vom 24. Juli 2015 - L 12 KA 55/15 B ER; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl. 2018, S. 440, Rz. 1457).

    Für Vertragsärzte, die angestellte Ärzte beschäftigen, gilt die Regelung des § 4 Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Bereitschaftsdienstordnung entsprechend (§ 4 Nr. Satz 5 Bereitschaftsdienstordnung) mit der Folge, dass nicht die Beklagte den angestellten Arzt selbst bestimmt, sondern der beschäftigende Vertragsarzt den angestellten Arzt bzw. die angestellte Ärztin melden muss, der/die den Bereitschaftsdienst leisten soll (§ 4 Nr. 2 Satz 5 i. V. m. § 4 Nr. 2 Satz 4 Bereitschaftsdienstordnung, vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht vom 24. Juli 2015 - L 12 KA 55/15 B ER).

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

    Auszug aus LSG Thüringen, 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17
    Denn der Notdienst kann in der Regel nur sinnvoll geleistet werden, wenn die Infrastruktur der ärztlichen Praxis zur Verfügung steht (vgl. auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3).

    Diese Teilnahme - auch am Bereitschaftsdienst - hat der Gesetzgeber aber als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet (vgl. BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 Rz. 23; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 Rz. 22).

  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus LSG Thüringen, 06.06.2018 - L 11 KA 1312/17
    Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. § 31 SGB X) setzt die Befugnis der Behörde voraus, gerade auf diese Weise handeln zu dürfen, d.h. Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen (vgl. BSG vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R).
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