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   LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,266
LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20 B ER (https://dejure.org/2021,266)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.01.2021 - L 9 AS 862/20 B ER (https://dejure.org/2021,266)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER (https://dejure.org/2021,266)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - internetfähiger Computer nebst Zubehör - Teilnahme am pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld - Zumutbarkeit von Gebrauchtgeräten - verfassungskonforme ...

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hartz IV - und der internetfähige Computer fürs Homeschooling

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schulunterricht zu Hause: Jobcenter muss Kosten für Computer übernehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht ... - Corona-Virus

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht verpflichtet

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Computer einer Empfängerin von ALG II Leistungen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ohne PC und Drucker kann Onlineunterricht nicht klappen! - Manche Jobcenter und Sozialgerichte wollten es einfach nicht glauben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Schülerin PC und Internet für Homeoffice bezahlen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Internetfähiger Computer nebst Zubehör gehört zur Grundsicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    SGB II: Kostenübernahme eines gebrauchten Computers für Homeschooling

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss wegen Online-Unterricht Kosten für PC tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jobcenter muss Kosten für Computer und Drucker für pandemiebedingten Hausschulunterricht übernehmen - Zumutbare Verwendung von gebrauchten Geräten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20
    Auch die Beschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 12/13 R, zu den Gebühren für die Miete eines Cellos).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20

    SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20
    Der Senat folgt den Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 B ER, nach juris).
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20
    Vor diesem Hintergrund hält sich der Senat entsprechend den Erwägungen des BSG im Urteil vom 8. Mai 2019 (B 14 AS 13/18 R) für befugt, die Härtefallvorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II verfassungskonform auszulegen und den Antragsgegner zu der im Tenor beschriebenen Leistung zu verpflichten.
  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Der Leistungsberechtigte hat kein Wahlrecht, ob er statt eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II einen Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II erhalten möchte (so aber offenbar Thüringer LSG vom 8.1.2021 - L 9 AS 862/20 B ER - juris RdNr 22) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21

    Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden

    Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzt um den Hinweis auf einen Beschluss des LSG Thüringen vom 8. Januar 2021 (L 9 AS 862/20 B ER).

    Wenn die Anschaffung gebrauchter - es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus auffällig, dass nicht nur im vorliegenden Fall häufig nur die Anschaffung neuer Geräte in den Blick genommen wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER; anders LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER) - oder günstiger Geräte aber durch die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 SGB II bereits gedeckt ist oder jedenfalls schon weitgehend gedeckt werden kann (seit Beginn des Besuchs der BBS III müsste die Antragstellerin inzwischen 250 EUR nur an Schulbedarfspauschalen erhalten haben), ist von Seiten der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei zusätzlicher Anpassung des individuellen Verbrauchsverhaltens und Nutzung des Einsparpotenzials des Regelbedarfs am Ende ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - L 3 AS 109/22

    PKH-Beschwerde - Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten

    Während etwa das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, Rn. 21, Juris), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER -, Rn. 25, Juris), das LSG Schleswig-Holstein (Beschlüsse vom 18. März 2021 - L 3 AS 28/21 B ER -, Rn. 26, und vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER -, Rn. 6; beide in Juris), das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER -, Juris) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17 -, Juris) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf einordneten, sahen das LSG Hessen (Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 AS 190/19 -, Rn. 76 ff. und 90, Juris) sowie das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 09. Februar 2021 - L 9 AS 27/21 B ER -, Rn. 22 und 32, Juris) in der Beschaffung einen nicht erstattungsfähigen einmaligen Bedarf.

    Seinerzeit ordneten gemäß den obigen Ausführungen etwa das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. Januar 2019, Az. L 6 AS 238/18 B ER) sowie das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018, Az. S 68 AS 344/18 ER) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018, Az. S 26 AS 3971/17) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf ein, wobei diese Rechtsauffassung - ohne dass es hier darauf ankäme - nachfolgend bis zur Entscheidung des BSG vom 12. Mai 2021 durch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021, Az. L 9 AS 862/20 B ER) sowie erneut durch das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 18. März 2021, Az. L 3 AS 28/21 B ER) bestätigt worden ist.

  • SG Altenburg, 25.01.2022 - S 4 KR 1794/21

    Krankenversicherung - stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt daher die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) (siehe dazu die Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts [Thüringer LSG] vom 8. Januar 2021, Az.: L 9 AS 862/20 B ER und vom 30. Januar 2018, Az.: L 1 U 1245/17 B ER beide zitiert nach juris).
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