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   LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 1 SF 145/18 B   

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https://dejure.org/2018,42868
LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 1 SF 145/18 B (https://dejure.org/2018,42868)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.11.2018 - L 1 SF 145/18 B (https://dejure.org/2018,42868)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. November 2018 - L 1 SF 145/18 B (https://dejure.org/2018,42868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 66 Abs 2 GKG 2004, § 106 SGG, § 183 SGG, § 197a SGG, § 407a Abs 3 S 2 ZPO vom 05.12.2005
    Sozialgerichtliches Verfahren - Festsetzung von Gerichtskosten - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 66 Abs 2 GKG 2004 - Nichtgeltung des Verbots der reformatio in peius - Prüfung der Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs 3 S 2 ZPO aF (bzw § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Höhe von angeforderten Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 15 SF 275/13

    Vergütung, Gutachtenkosten, Orthopädie, Rechnungskürzung, Kopierkosten

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 1 SF 145/18
    § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO a.F. sei - unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2015 (L 15 SF 275/13) - wegen der grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten der ZPO und des SGG aufgrund der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.

    Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (L 15 SF 275/13, nach juris) ausgeführt, dass § 407a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO in nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren unanwendbar ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - L 15 KR 221/22

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine

    Die Gefahr, Gerichtskosten tragen zu müssen, die den Wert des Streitgegenstandes erheblich übersteigen, könnte nach einem entsprechenden Hinweis des Sachverständigen die Bereitschaft der Beteiligten, sich zu einigen bzw. das Verfahren ohne Beweisaufnahme zu erledigen, fördern (diesen Gesichtspunkt hervorhebend, die Frage der Anwendbarkeit von § 407a Abs. 4 Satz 2 1. Alt. ZPO aber offen lassend Thüringer LSG, Beschl. v. 08.11.2018 - L 1 SF 145/18 B -, juris Rn. 15).

    Der Zweck der Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 1. Alt. ZPO kann deshalb in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten nicht erfüllt werden, solange sich der Vergütungsanspruch des Sachverständigen im üblichen Rahmen bewegt (im Ergebnis ebenso, aber eher an der Norm des § 8a Abs. 3 JVEG ansetzend Thüringer LSG, Beschl. v. 08.11.2018 - L 1 SF 145/18 B -, juris Rn. 17 ff.).

  • SG Detmold, 02.02.2022 - S 29 KR 3031/20
    In den nach § 197a Abs. 1 S.1 1. Alt. SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahren vor den Sozialgerichten sind diese Wertungen trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes anwendbar, da auch hier ein grundsätzliches Schutzbedürfnis der Beteiligten besteht (vgl. Landessozialgericht (LSG) Thüringen, Beschl. v. 08.11.2018, L 1 SF 145/18 B, juris).

    Das Gericht konnte es dabei dahinstehen lassen, ob generell in sozialrechtlichen Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse einerseits und einem Krankenhaus andererseits davon auszugehen ist, dass die (ordnungsgemäß nach dem JVEG) begehrte Vergütung in einem angemessen Verhältnis zum Streitwert steht, da diese Beteiligten vielfach als Beteiligte entsprechende Abrechnungsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten führen und Kenntnis von der Amtsermittlungspflicht sowie der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Höhe der entsprechenden Kosten haben (so LSG Thüringen, Beschl. v. 08.11.2018, a.a.O.).

  • SG Fulda, 26.10.2022 - S 4 SF 3/22

    Kostenrecht

    Dem ist das Thüringer Landessozialgericht im Beschluss vom 8. November 2018 (L 1 SF 145/18 B, juris Rn. 15) gefolgt (mit zutreffendem Hinweis auf eine möglicherweise gebotene Differenzierung für Verfahren gem. § 197a SGG, in denen das Gerichtskostengesetz mit der Kostenpflicht der Beteiligten gilt; dies dürfte auch in kostenprivilegierten Verfahren vor dem Sozialgericht in Bezug auf ärztliche Sachverständigengutachten gem. § 109 SGG zu erwägen sein).
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