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   LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15   

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LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 (https://dejure.org/2018,55994)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 (https://dejure.org/2018,55994)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - L 7 AS 692/15 (https://dejure.org/2018,55994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Thüringen - schlüssiges Konzept - Anforderungen an die Vergleichsraumbildung - Gesamtlandkreis als Vergleichsraum - Clusteranalyse mit Bildung von Wohnungsmarkttypen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Hierbei handelt es sich um ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl. unter anderem BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 16).

    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl. BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R; BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße), - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Das BSG verlangt mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG vom 22.September 2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R).

    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es bei Gemeinden mit deutlich weniger als 10.000 Einwohnern unter Berücksichtigung der Grenze im Wohngeldrecht (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WoGG) im Regelfall nicht möglich ist, einen eigenen Vergleichsraum zu bilden (vgl. dazu Lauterbach, SGb 2016, 528; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 20017 - L 7 AS 513/16 B ER).

    Lässt sich ein Referenzwert für eine angemessene Wohnung hier nicht feststellen, ist der maßgebliche Höchstwert der Tabelle nach § 12 des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitsschlages von 10 % heranzuziehen (vgl. BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R) Für die Stadt A. mit der Mietenstufe 2 folgt hieraus ein Höchstwert von 308 Euro für einen 1-Personen-Haushalt.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze besteht unter anderem darin, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jede zumutbare Wohnung des unteren Marktsegments verwiesen werden kann (vgl. BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R; so zu Recht auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16).

    Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum).

    Hierbei ist nicht entscheidend, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so aber wohl LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L3 AS 109/15, Rn. 57, 58, anders zu Recht LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16).

    In der Entscheidung heißt es, dass "trotz" der Größe des Vergleichsraumes ein homogener Lebensbereich bestehe (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16).

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Nach der Entscheidung des BSG vom 11. Dezember 2012 (B 4 AS 44/12 R, Rn.17,18) muss die Tatsacheninstanz grundsätzlich anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums bestimmen, ob der gesamte Kreis in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen ist.

    Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen (vgl. BSG vom 11. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 24).

    Eine allgemeine Aussage, ob ein ganzer Landkreis einen einzigen Vergleichsraum darstellt oder in verschiedene Vergleichsräume aufzuteilen ist, kann nicht generell getroffen werden, sondern ist nach den allgemeinen rechtlichen Kriterien jeweils im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu auch BSG vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R; vgl. auch § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II, nach dem die Möglichkeit zur Einteilung eines Kreisgebiets in mehrere Vergleichsräume besteht).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 ASS 44/14 R; BSG vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum).

    Für die Festlegung des Mietpreisniveaus entscheidend ist die Beschreibung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (München); BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R).

    Für die Erstellung eines solchen Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl. BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R; BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 77/12 R), weil Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums - insbesondere in Bezug auf die Datenerhebung - eine logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl. dazu BSG vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R) sind.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Für die Festlegung des Mietpreisniveaus entscheidend ist die Beschreibung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (München); BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R).

    Die Stadt B. ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3, 4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt M. (rund 1, 36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 109/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Auch kann dahin stehen, ob in die Bestandsmieten, obwohl dies im Methodenbericht keine Erwähnung gefunden hat, auch die Bestandsmieten von SGB II-Empfängern eingeflossen sind (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 15. Januar 2018, a.a.O., Rz. 67).

    Insofern dürfte es an einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren fehlen (vgl. LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 109/15, Rn. 72).

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es eines schlüssigen Konzeptes, dem als Verwaltungsvorschrift allein Innenrechtsqualität im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Unterkunftskosten zukommt (vgl. LSG München vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16; vgl. dazu auch LSG Schleswig-Holstein vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 198/15).

    Hierbei ist nicht entscheidend, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so aber wohl LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L3 AS 109/15, Rn. 57, 58, anders zu Recht LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16).

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum).

    Aus Sicht des erkennenden Senates ist es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der LK mit einer Größe von ca. 570 Quadratkilometern, ca. 91.000 Einwohnern und einem Oberzentrum und 2 Mittelzentren keinen homogenen Lebensbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstellt (wohl generell anders Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 für den Landkreis Gotha).

  • LSG Sachsen, 14.12.2017 - L 7 AS 513/16
    Auszug aus LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15
    Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum).

    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es bei Gemeinden mit deutlich weniger als 10.000 Einwohnern unter Berücksichtigung der Grenze im Wohngeldrecht (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WoGG) im Regelfall nicht möglich ist, einen eigenen Vergleichsraum zu bilden (vgl. dazu Lauterbach, SGb 2016, 528; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 20017 - L 7 AS 513/16 B ER).

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2017 - L 5 AS 547/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

  • BSG, 18.03.2016 - B 4 AS 44/16 B
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 198/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

  • LSG Sachsen, 01.06.2017 - L 7 AS 917/14

    Gewährung von höheren Leistungen für die Unterkunft einschließlich der

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Die "insbesondere" notwendige "verkehrstechnische Verbundenheit", die durch "Tagespendelbereiche für Berufstätige" mitbestimmt wird, erfordert, dass leistungsberechtigte erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb zumutbarer Zeiten die Strecken innerhalb des Vergleichsraums im so genannten zumutbaren Tagespendelbereich zurücklegen können (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr. 24; Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54).

    Der zumutbare Tagespendelbereich bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 140 Abs. 4 SGB III (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr. 24; Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54: "Richtschnur").

    Als "Richtschnur" sind deshalb Pendelzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu zweieinhalb Stunden täglich (Hin- und Rückweg) zumutbar, wobei gerade im ländlichen Raum im Allgemeinen längere Wege bis zu Haltestellen und Bahnhöfen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. dazu: Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54).

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 870/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Die "insbesondere" notwendige "verkehrstechnische Verbundenheit", die durch "Tagespendelbereiche für Berufstätige" mitbestimmt wird, erfordert, dass leistungsberechtigte erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb zumutbarer Zeiten die Strecken innerhalb des Vergleichsraums im so genannten zumutbaren Tagespendelbereich zurücklegen können (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr. 24; Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54).

    Der zumutbare Tagespendelbereich bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 140 Abs. 4 SGB III (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr. 24; Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54: "Richtschnur").

    Als "Richtschnur" sind deshalb Pendelzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu zweieinhalb Stunden täglich (Hin- und Rückweg) zumutbar, wobei gerade im ländlichen Raum im Allgemeinen längere Wege bis zu Haltestellen und Bahnhöfen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. dazu: Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54).

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Denn anders als es der Senat im Anschluss an das Vorbringen des Beklagten noch in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 angenommen hat (- L 3 AS 109/15 -, Rn. 57, 58, juris), kommt es nicht darauf an, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so bereits LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 7 AS 692/15 -, Rn. 54; Sozialgericht Itzehoe, Urteile vom 12. November 2019, - S 17 AS 64/19 - und - S 17 AS 754/19 -, Rn. 31 f. bzw. 32 f, juris).
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