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   LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15   

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https://dejure.org/2016,29102
LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15 (https://dejure.org/2016,29102)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 24.05.2016 - L 6 KR 365/15 (https://dejure.org/2016,29102)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - L 6 KR 365/15 (https://dejure.org/2016,29102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung; Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung; Abfindung einer zugesagten Versorgungsanwartschaft

  • Justiz Thüringen

    § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 SGB 5
    Berücksichtigung der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung eines in der KVdR pflichtversicherten Rentners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Beitragspflicht zur Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    a) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011 - Az.: B 12 KR 16/10 R, m.w.N., nach juris).

    Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).

    Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.), dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (seit dem 1. Januar 2004), die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt.

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Im Klageverfahren hat der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und die dort vorgelegten Unterlagen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2010 - Az.: 1 BvR 1660/08 verwiesen.

    Auch mit Beschluss vom 28. September 2010 (Az.: 1 BvR 1660/08, nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.

  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendete, primär seiner Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, nach juris).

    Modalitäten des individuellen Erwerbs bleiben dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12, m.w.N., nach juris) und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, Rn.16, nach juris) ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall.

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihrer Einkommensersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - Az.: B 12 P 1/09 R, m.w.N., nach juris).
  • LSG Thüringen, 30.04.2013 - L 6 KR 62/11

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen - Auszahlung einer

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile vom 27. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und 30. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11).
  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris).
  • LSG Thüringen, 27.05.2014 - L 6 KR 862/13

    Berücksichtigung der Kapitalauszahlungsbeträge aus einer sog. Direktversicherung

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile vom 27. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und 30. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11).
  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Die Versorgungsleistung aus einer solchen Unterstützungskasse ist eine Rente bzw. hier Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 BetrAVG), die der Beitragserhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 30/03 R, nach juris).
  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendete, primär seiner Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, nach juris).
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in

    Auszug aus LSG Thüringen, 24.05.2016 - L 6 KR 365/15
    Modalitäten des individuellen Erwerbs bleiben dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12, m.w.N., nach juris) und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, Rn.16, nach juris) ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 11 KR 4125/16
    Modalitäten des individuellen Erwerbs bleiben ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (Thüringer LSG 24.05.2016, L 6 KR 365/15; juris), wie das SG zutreffend ausgeführt hat.
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