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   LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09   

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https://dejure.org/2013,8330
LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09 (https://dejure.org/2013,8330)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 28.01.2013 - L 6 KR 955/09 (https://dejure.org/2013,8330)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 (https://dejure.org/2013,8330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für einen mobilen Patientenlifter im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bei vollstationärer Pflege

  • Justiz Thüringen

    § 33 Abs 1 SGB 5 vom 23.10.2012, § 11 Abs 1 SGB 11, § 36 Abs 1 S 2 SGB 11, § 40 Abs 1 S 1 SGB 11, § 43 SGB 11
    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - vollstationäre Pflege - mobiler Patientenlifter - Zurverfügungstellung durch Heimträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für einen mobilen Patientenlifter im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bei vollstationärer Pflege

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Heimbewohner erhalten keinen mobilen Patientenlifter von der Kasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 510 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R

    Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch Krankenversicherung bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09
    Hierzu führt das BSG im Urteil vom 10. Februar 2000 - Az.: B 3 KR 17/99 R m.w.N. aus: "Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim "Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) weiterhin eine Einschränkung.

    Hieraus folgt für den Bereich der Pflege nach dem Urteil des BSG vom 10. Februar 2000 (a.a.O.), dass der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich nur Vereinbarungen treffen darf, durch die eine Pflege auf dem Standard des SGB XI sichergestellt wird.

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 24/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 10. Februar 2000 - Az.: B 3 KR 24/99 R) gehörten nur solche Hilfsmittel in den Bereich der GKV, die individuell auf den einzelnen Versicherten angepasst und nur von ihm sinnvoll genutzt werden könnten.
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09
    Mit Urteil vom 20. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10. Februar 2000 - Az.: B 3 KR 26/99 R ausgeführt, der begehrte mobile Patientenlifter gehöre zum notwendigen Inventar des St. J .
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09
    Ohne Bedeutung ist auch, in welchem Umfang der behinderte Mensch noch selbst Hilfestellung dabei leisten kann, seine Grundbedürfnisse zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - Az.: B 3 P 6/07 R m.w.N., nach juris).
  • LSG Sachsen, 12.09.2018 - L 1 KR 193/15

    Bereitstellung eines Duschrollstuhls

    Ergänzend hat sie sich die Gründe des Urteils des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 28. Januar 2013, Az.: L 6 KR 955/09, zu eigen gemacht.

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem zugelassenen, vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2011 - B 3 P 11/00 R - juris Rn. 19, BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - juris Rn. 23 ff, Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 - juris Rn. 24, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 - juris Rn. 33).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 P 4137/13

    Soziale Pflegeversicherung - Krankenversicherung - zur

    Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 - in juris).

    Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim oder in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (Thüringer LSG, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 - in juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14

    Anspruch einer Schwerstmehrfachbehinderten gegen die Krankenkasse auf Versorgung

    Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 - zit. nach juris), zu dem als Zubehör ein Liftertuch gehört, das zur Nutzung des Lifters unentbehrlich ist.

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rdnr 23 ff; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 Rdnr. 33 - in juris).

    Sie gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln (Brillen, Prothesen), für die stets die Krankenkasse zuständig ist (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009 - L 11 KR 96/07).

  • SG München, 26.05.2020 - S 59 P 66/19

    Anspruch auf Pflegehilfsmittel nur bei häuslicher Pflege

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen zum Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Krankenversicherung bei stationär untergebrachten Versicherten ausdrücklich entschieden, dass Ansprüche auf Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI bei stationärer Unterbringung nach § 43 oder 43a SGB XI immer ausgeschlossen sind und dass dies auch sachgerecht ist (BSG, Urteil vom 10.02.2000 Az. B 3 KR 17/99 R Rdnr. 15 bei Juris; BSG, Urteil vom 10.02.2000 Az. B 3 KR 26/99 R Rdnr. 17 bei Juris, ebenso Thüringer LSG, Urteil vom 28.01.2013 Az. L 6 KR 955/09 Rdnr. 22 bei Juris).
  • SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14

    Anspruch auf Versorgung mit einem Duschrollstuhl in einer Behinderteneinrichtung

    Ergänzend macht sie sich die Gründe des Urteils des Thüringer Landessozialgerichts vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09, zu eigen.

    Die Auffassung, dass es maßgeblich auf die vertraglich geregelten Vorhaltepflichten des Einrichtungsträgers ankommt, teilt im Ausgangspunkt auch das Thüringer Landessozialgericht, in dessen Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09, juris Rn. 26, es heißt:.

    Sie hat darüber hinaus vorsorglich die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie der Frage nach der Abgrenzung der Leistungspflichten der Kranken- und Pflegekassen einerseits sowie der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits hinsichtlich der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Hilfsmitteln sowohl rehabilitativer als auch pflegerischer Zweckbestimmung grundsätzliche Bedeutung beimisst und hierzu von den Obergerichten divergierende Auffassungen vertreten werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 4 KR 253/03; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014, Az. L 4 P 4137/13), während die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R) durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) teilweise überholt ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

    Er ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil er von Gesunden nicht benutzt wird, und er ist zudem nicht aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (vgl. zur Einordnung eines Patientenlifters als Hilfsmittel nach § 33 SGB V auch LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, jeweils juris).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 11/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14; Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2018, L 20 KR 139/17, jeweils juris).

    Bei der Verwendung des Patientenlifters im Heim steht nicht der Behinderungsausgleich im Vordergrund, sondern die Ermöglichung und Erleichterung von Pflegemaßnahmen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009, L 11 KR 96/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, jeweils juris).

  • SG Konstanz, 02.04.2019 - S 8 KR 756/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Patientenlifter - bei

    Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - L 6 KR 955/09 -, juris).

    Er gehört als handelsüblicher Lifter, der keine Sonderanfertigung darstellt, insbesondere nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln (Brillen, Prothesen), für die stets die Krankenkasse zuständig ist (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - L 6 KR 955/09 -, Rn. 24, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - L 11 KR 96/07 -, juris).

    Ein Patientenlifter dient als Mobilitätshilfe vorrangig der Pflege, er ermöglicht und erleichtert die Grundpflege (LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - a.a.O., LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - a.a.O., Rn. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 5226/14
    Insofern sei der vorliegende Fall auch nicht mit der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Thüringischen LSG (L 6 KR 955/09) vergleichbar, denn dort habe die Behinderteneinrichtung besondere Vereinbarungen mit dem Kostenträger getroffen, auch hinsichtlich des Entgelts, die sich gerade auf die Aufnahme von schwerpflegebedürftigen Personen gerichtet habe.

    Mit der vom SG und von der Beklagten angeführten Entscheidung des Thüringischen LSG (L 6 KR 955/09) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn dort hat die Behinderteneinrichtung besondere Vereinbarungen mit dem Kostenträger getroffen, auch hinsichtlich des Entgelts, die sich gerade auf die Aufnahme von schwerpflegebedürftigen Personen mit speziellen Anforderungen gerichtet haben (vgl juris Rn 28 der genannten Entscheidung).

  • LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17

    Krankenversicherung

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).
  • SG München, 14.12.2015 - S 44 KR 1273/13

    Anspruch auf Versorgung mit einem Akustikschalter/Rufschalter

    Die Beigeladene zu 1) sieht die Beigeladene zu 2) unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Thüringen vom 28.01.2013 (Az. L 6 KR 955/09) nicht verpflichtet, einen Akustikschalter zur Nutzung durch die Klägerin vorzuhalten.

    b) Die Anwendung des § 33 SGB V ist hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zum Kreis der pflegebedürftigen Personen gehört (Thüringer LSG, Urteil vom 28.01.2015, L 6 KR 955/09, Juris-Rn. 22).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2018 - L 15 P 38/18
  • SG Stade, 25.01.2016 - S 29 KR 232/15
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