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   LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08   

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https://dejure.org/2012,12436
LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08 (https://dejure.org/2012,12436)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 28.02.2012 - L 6 KR 81/08 (https://dejure.org/2012,12436)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - L 6 KR 81/08 (https://dejure.org/2012,12436)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Thüringen

    § 240 Abs 1 SGB 5 vom 24.12.2003, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 24.12.2003, § 24 Abs 1 SGB 10, § 32 Abs 2 Nr 3 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10
    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger - Einkommensnachweis - Berücksichtigung von Änderungen erst bei Vorlage eines neuen Einkommensnachweises - Bindungswirkung von Verwaltungsakten - Beleg einer einstweiligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung von Verwaltungsakten über die Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger in der freiwilligen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08
    Für ihre - nur bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende - Bindungswirkung ist also im Sinne von § 77 SGG "durch Gesetz " etwas anderes bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - Az.: 4 RA 57/89 m.w.N., nach juris).

    Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.).

    Daher wird eine endgültige Entscheidung verlautbart und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsinhalt des Bescheides in Aussicht gestellt, die in den gesetzlich geregelten Fällen ohnehin auch immer besteht, ohne dass deswegen die abschließende Natur des Bewilligungsbescheides fraglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 a.a.O., m.w.N.).

    Wird der Verwaltungsakt wegen einer Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig, gilt § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08
    Er enthält entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG eine endgültige Regelung, die für die Beteiligten in der Sache nach § 77 SGG bindend geworden war und grundsätzlich nur dann abgeändert werden darf, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt wäre (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R m.w.N., nach juris).

    Die Beklagte hätte dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen können, in dem sie den Bescheid eindeutig als "vorläufig" oder "unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung" erlassen und konkret mitgeteilt hätte, wie die Beitragsbemessung aufgrund des noch fehlenden Nachweises über das Einkommen erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2011 - Az.: L 16 KR 176/09, nach juris).

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08
    Der Nachweis über die erzielten Einkünfte kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - Az.: B 12 KR 21/08 R, nach juris).

    Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

    Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08
    Beurteilungsmaßstab für die Entscheidungserheblichkeit i.S.d. § 24 SGB X ist nämlich die Rechtsauffassung der Behörde (vgl: BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Az.: B 7 AL 106/97 R m.w.N., nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 176/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08
    Die Beklagte hätte dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen können, in dem sie den Bescheid eindeutig als "vorläufig" oder "unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung" erlassen und konkret mitgeteilt hätte, wie die Beitragsbemessung aufgrund des noch fehlenden Nachweises über das Einkommen erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2011 - Az.: L 16 KR 176/09, nach juris).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

    Auszug aus LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 81/08
    Der Schutz des Betroffenen ist insoweit darauf beschränkt, dass die Rechtsfolgen für ihn nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen des fehlerhaft begründeten Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - Az.: B 11 AL 69/01 R m.w.N., nach juris).
  • SG Kassel, 05.02.2014 - S 12 KR 189/13

    Wertung des Einkommens als Arbeitseinkommen i.R.d. Beitragserhebung in der

    Insoweit gilt vorliegend im Übrigen auch hinsichtlich der Höhe der steuerrechtlich festgestellten Gewinne nichts anderes als bei hauptberuflich Selbstständigen, da ansonsten Manipulationen Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009, B 12 KR 21/08 R sowie weiter BSG, u.a. Urteile vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R und vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, Hess. LSG, Urteil vom 28.04.2011, L 8 KR 328/08, Thüringer LSG, Urteil vom 28. Februar 2012, L 6 KR 81/08, LSG Hamburg, Urteil vom 19. April 2012, L 1 KR 34/10).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2017 - L 5 KR 3109/16
    Jedoch sei dieser Verfahrensfehler jedenfalls während des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (vgl. dazu auch LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012, L 6 KR 81/08) geheilt wurde, indem die Beklagte den Kläger im Rahmen des von ihm eingelegten Widerspruchs angehört habe.
  • SG Osnabrück, 24.08.2015 - S 42 KR 577/12
    Dieser Bescheid ist nach § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend, denn der Kläger hat dagegen kein Rechtsbehelf eingelegt und der ihm beigefügte Vorbehalt des Widerrufs ist keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 77 SGG, der anderes regeln würde (vgl. ausführlich Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az: L 6 KR 81/08).
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