Rechtsprechung
LSG Thüringen, 28.09.2005 - L 3 AL 681/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung von Arbeitslosengeld nach dem zuletzt erzielten Gesamtbruttoverdienst (Bemessungsentgelt); Zu berücksichtigende Abrechnungszeiträume bei Bestimmung des Bemessungszeitraums; Höhe des Bemessungsentgelts bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gotha, 08.07.2004 - S 21 AL 54/03
- LSG Thüringen, 28.09.2005 - L 3 AL 681/04
- BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94
Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S. …
Auszug aus LSG Thüringen, 28.09.2005 - L 3 AL 681/04
Den eigentlichen Bemessungszeitraum bilden die in diesen Rahmen fallenden und berücksichtigungsfähigen Entgeltabrechnungszeiträume, sofern sie die erforderliche Mindestzahl von Arbeitswochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten (vgl. BSGE 77, 244).Dieser Monat (Oktober 2001) fällt aber nicht in den Bemessungszeitraum, denn es können nur volle Entgeltabrechnungszeiträume der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt werden (vgl. BSGE 77, 244).
- BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R
Arbeitslosengeld - Sonderfall des Bemessungsentgeltes - Vorbezug von …
Auszug aus LSG Thüringen, 28.09.2005 - L 3 AL 681/04
Zwar hat das Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift, dem § 112 Abs. 5 Nr. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ausgeführt, dass der Wortlaut eindeutig und unmissverständlich erscheine und keiner Interpretation zugänglich sei (vgl. BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 1) Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Gleichstellung der Tatbestände "Arbeitslosengeld" und "Arbeitslosenhilfe" mit dem Unterhaltsgeld.Demgegenüber beruhte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur engen Auslegung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 a AFG (vgl. BSG SozR 4 - 4300 § 133 Nr. 1) auf dem Gedanken, dass das Gesetz den Unterhaltsgeldempfänger grundsätzlich nicht als Arbeitslosen habe behandeln wollen.
- Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
Auszug aus LSG Thüringen, 28.09.2005 - L 3 AL 681/04
Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der sich unmittelbar der Gesetzesbegründung zu § 156 SGB III (BT-Drucks 13/4941 S. 182) entnehmen läßt, ergibt sich, dass das Anschlussunterhaltsgeld eine dem Arbeitslosengeld gleichzustellende Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit darstellt, die eine Gleichsetzung im Rahmen des § 133 SGB III rechtfertigt.