Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schulische Inklusion: Anspruch auf Schulbegleitung nicht nur in der "Regelschule", sondern auch beim Besuch einer Förderschule ("Sonderschule")
- haerlein.de (Kurzinformation)
Behinderte Kinder haben nicht nur in der Regelschule, sondern auch beim Besuch einer Förderschule Anspruch auf
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schulische Inklusion: Anspruch auf Schulbegleitung besteht auch beim Besuch einer Förderschule - Beschränkung der Schulbegleitung auf 13 Stunden pro Woche rechtswidrig
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 13.07.2016 - S 7 SO 2573/15
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
- BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
Nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglich und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - veröffentlicht in juris).Das BSG hat hierzu bereits unter Verweis auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen seiner angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des Sozialhilferechts unberührt bleiben, ausgeführt (…vgl. BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4, BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, a. a. O.), dass sich dieser Kernbereich schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe - und entgegen der Auffassung des Beklagten, der hierzu auf landesrechtliche, schulrechtliche Bestimmungen abstellt - des Sozialhilferechts bestimmt.
Die Auffassung des Beklagten, der eine Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit für die jeweilige Schulform nach landesrechtlichen Schulvorschriften und für die Schulziele nach Maßgabe der für die Schulform geltenden allgemeinen Bildungspläne fordert, teilt der Senat - der hierbei der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2016, a. a. O.) folgt, ausdrücklich nicht.
Der Begriff des "Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit" ist nicht schulrechtlicher Natur; es handelt sich dabei um einen rein für das Sozialhilferecht entwickelten Begriff, der für das Schulrecht ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016, aaO).
- BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R
Vertragsarzt
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der im angefochtenen Verwaltungsakt beschiedene Zeitraum zwar abgelaufen ist, die Klärung der im Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten (für Folgezeiträume) aber weiterhin relevant ist (BSG Urteil vom 27. Juli 2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4 - 2500 § 73 Nr. 3, SozR 4-1100 Art. 2 Nr. 10 in Juris Rd. Nr. 11). - BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R
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Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, hier Rd. Nr. 22). - BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R
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Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
Gleiches gilt für Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Recht von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention - UNBRK -), da es als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 ff Rdnr. 19 = SozR 4-1100 Artikel 3 Nr. 69). - BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
Dies hat zur Folge, dass im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht (BSGE 110, 301 ff = SozR 4 - 3500 § 54 Nr. 8), weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt.