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   LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09   

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LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09 (https://dejure.org/2011,72650)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09 (https://dejure.org/2011,72650)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 2011 - L 5 KR 3136/09 (https://dejure.org/2011,72650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Landesvertragliche Ausschlussfrist für Einwendungsfrist der Krankenkassen aufgehoben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts am 13.12.2001 (B 3 KR 11/01 R, BSGE 89, 104) habe der 3. Senat nochmals in seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (B 3 KR 12/06 R, BSGE 98, 142) bestätigt, dass ein Gutachter bei einer nachträglichen Überprüfung in der Regel nicht allein auf schriftliche Dokumentationen angewiesen sein, sondern möglichst einen laufenden Fall beurteilen und die frische Erinnerung des behandelnden Krankenhausarztes nutzbar machen solle.

    Die Einwendungen im Rahmen dieser Prüfung müssten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einzelfallbezogen sein (z. B. Urt. vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R, BSGE 89, 104).

    Denn mit diesen Regelungen werde die ständige Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Überprüfung der Krankenhausabrechnung seit dem Urteil vom 13.12.2001 (B 3 KR 11/01 R) sowie die Absicht des Gesetzgebers, zu einer Beschleunigung solcher Verfahren beizutragen, umgesetzt.

    Das Bundessozialgericht (Urt. v. 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R, NZS 2003, 28) habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt: "Da es der Kasse, vor Einschaltung des MDK, in der Regel an medizinischem Sachverstand fehlt, kommt zunächst nur eine Plausibilitätskontrolle in Betracht".

    Das Bundessozialgericht habe bereits im Zusammenhang mit den sog. Berliner Fällen eine zeitnahe Prüfung der Krankenhausbehandlungsfälle gefordert (BSG, Urt. v. 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R, NZS 2003, 28).

    Da Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung und die Dauer die Einhaltung des im KÜV vereinbarten Verfahrens voraussetzten (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 -, veröffentlicht in Juris), seien solche Einwendungen dann endgültig ausgeschlossen, wenn das vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

    So war bereits für die Rechtslage vor dem 01.04.2007 und ohne dass eine Einleitungsfrist im maßgeblichen KÜV geregelt wurde, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 , veröffentlicht in Juris) zu beachten, dass das im KÜV vereinbarte Verfahren seinen Sinn und Zweck entsprechend auf eine zeitnahe Durchführung ausgerichtet ist.

    Bereits das Bundessozialgericht (BSG vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) hat die für eine anschauliche Beurteilung erforderliche zeitnahe Überprüfung unterstrichen und auf die ansonsten bestehende Gefahr einer sich verschlechternden Beweislage und eines erhöhten Aufwands verwiesen.

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R

    Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung - Auslegung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Krankenkassen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dazu verpflichtet werden könnten, sich ein schuldhaftes Verhalten des MDK zurechnen zu lassen (Urteile des Bundessozialgerichts vom 28.09.2006, B 3 KR 23/05 und B 3 KR 22/05, juris).

    Wenngleich der MDK auch keinem Weisungsrecht der Kassen im Einzelfall unterliege (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2006 B 3 KR 23/05 R), so hätten die Krankenkassen selbstverständlich ohne weiteres die Möglichkeit, im Sinne einer zügigen Erledigung der Aufgaben des MDK durch eine entsprechende Personalausstattung zu sorgen.

    Der Einwendungsausschluss, der auch bei Beachtung der Pflichten nach dem KÜV und nach § 275 Abs. 1 c SGB V allein durch Zeitablauf eintritt, lässt sich auch insoweit nicht mit den für Einwendungsausschlüsse aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätzen oder im Hinblick auf eine Vertragsverletzung, insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen das vertragsimmanente und auch in § 275 SGB V verankerte Beschleunigungsgebot (BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R -, veröffentlicht in Juris) rechtfertigen.

    Hierzu hat das BSG im Urteil vom 28.09.2006 ( B 3 KR 23/05 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Verschuldenszurechnung analog § 278 BGB liegen nicht vor.

    Das BSG hat insoweit ausgeführt, dass eine Ermächtigung der L.verbände der Krankenkassen bzw. der Verbände der Ersatzkassen, mit der L.Krankenhausgesellschaft in Verträgen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V Regelungen wie im KÜV über die Art und Weise der Vorbereitung und Durchführung der Begutachtung durch den insoweit unabhängigen MDK zu vereinbaren, die über die in den §§ 275 ff. SGB V vorgesehenen Rechte und Pflichten des MDK hinausgehen, zudem zweifelhaft erscheine, weil der MDK nach dem Gesetz an diesen Verträgen weder vorbereitend noch als Vertragspartner beteiligt sei und die Verträge nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich seien; der MDK sei in dieser Vorschrift nicht erwähnt (BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R -, veröffentlicht in Juris).

    Das BSG hat die, wie hier, in vielen Landesverträgen zu § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V vereinbarte Regelung, dass die Krankenkassen die Rechnungen innerhalb von 14 bzw. hier: 30 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen haben, stets dahingehend ausgelegt, dass die Fälligkeit nach Ablauf der Zahlungsfrist unabhängig davon eintritt, ob ein Prüfverfahren zur Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung noch eingeleitet werden soll oder ein solches noch nicht abgeschlossen ist, und dass die Krankenkasse in derartigen Fällen zur Zahlung verpflichtet ist, ohne das Ergebnis des Prüfverfahrens abwarten zu dürfen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R - Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris).

    In der Entscheidung vom 28.09.2006 (- B 3 KR 23/05 R -, veröffentlicht in Juris) hat das BSG für einen Einwendungsausschluss insbesondere eine erhebliche Vertragsverletzung der Krankenkasse im Vorfeld und bei der Durchführung des Überprüfungsverfahrens gefordert.

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts am 13.12.2001 (B 3 KR 11/01 R, BSGE 89, 104) habe der 3. Senat nochmals in seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (B 3 KR 12/06 R, BSGE 98, 142) bestätigt, dass ein Gutachter bei einer nachträglichen Überprüfung in der Regel nicht allein auf schriftliche Dokumentationen angewiesen sein, sondern möglichst einen laufenden Fall beurteilen und die frische Erinnerung des behandelnden Krankenhausarztes nutzbar machen solle.

    Sie stellt damit eine Ausschlussfrist dar (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -, veröffentlicht in Juris).

    Diese haben eine Prüfung durch den MDK zu veranlassen und können nicht verlangen, dass die Behandlungsunterlagen der Versicherten durch eigene Mitarbeiter eingesehen und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -, veröffentlicht in Juris).

    Maßgebend ist vielmehr, dass es in solchen Fällen auf die anschauliche Erinnerung des behandelnden Krankenhausarztes nicht ankommt (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -, veröffentlicht in Juris).

    Sie sind insoweit vielmehr auf ein Tätigwerden des MDK angewiesen (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -, veröffentlicht in Juris; vgl. auch unten zum Beschleunigungsgebot).

    Daraus hat das BSG hergeleitet, dass die Krankenkasse vom Krankenhaus die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den MDK für die im Gesetz genannten Zwecke beanspruchen und ggf. im Klageweg durchsetzen kann (BSGE 98, 142).

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Ein Anspruch auf Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V setzt u.a. voraus, dass die Behandlung notwendig bzw. erforderlich war (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R -, veröffentlicht in Juris).

    Das BSG hat im Zusammenhang mit der Aufwandpauschale des § 275 Abs. 1 c SGB V nochmals dargelegt, dass Begrenzungen der gegenseitigen Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen ihre Rechtfertigung allein in der zwischen diesen bestehenden, zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtenden Sonderrechtsbeziehung finden (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R -, veröffentlicht in Juris).

    Mit dem das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern prägenden Prinzipien (vgl. oben 2. b) ist es unvereinbar, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes finanzielles Risiko nicht notwendige Leistungen abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei Nachweis der fehlenden Notwendigkeit mit Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen und zur Zahlung verpflichtet wären (vgl. BSG im Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R -, zur Aufwandpauschale, veröffentlicht in Juris).

    Insofern gelten die Ausführungen des BSG zur einseitigen Pflicht zum pauschalen Ausgleich des Aufwandes (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R -, veröffentlicht in Juris) für den einseitigen Ausschluss nachträglicher Abrechnungskorrekturen entsprechend.

    Damit führt der mit Ablauf von sechs Monaten nach Rechnungszugang eintretende einseitige Ausschluss nachträglicher Abrechnungskorrekturen im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Belastung und Ungleichbehandlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sie finanziell tragenden Beitragszahler und ist auch mit den aufgrund des Beschleunigungsgebots hinzunehmenden Detailungerechtigkeiten im Einzelfall nicht zu rechtfertigen, soweit diese nur zu Lasten der einen Seite gehen (BSG im Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R -, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Diese Sonderrechtsbeziehung kann auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen (vgl. BSG, SozR 4-2500 § 109; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    Das wird im Regelfall zu bejahen sein, wenn der nachgeforderte Betrag den Kostenaufwand der Krankenkasse für die zusätzliche Prüfung übersteigt und die Einleitung eines Korrekturverfahrens auch im Verhältnis zur ursprünglichen Rechnungssumme rechtfertigt; dann muss die Krankenkasse die Zusatzbelastung im Interesse des Krankenhauses hinnehmen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    Dies ist anzunehmen, wenn der Nachforderungsbetrag erstens den Wert der Aufwandspauschale des § 275 Abs. 1 c SGB V und mindestens 5 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages erreicht (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    Damit kann die Korrektur eines dem Krankenhaus im Einzelfall unterlaufenen Abrechnungsfehlers aber jedenfalls noch innerhalb eines laufenden Haushaltsjahres bzw. zeitnah verlangt werden, wenn dessen - näher bestimmtes - Interesse an der Fehlerkorrektur das der Krankenkasse am endgültigen Verfahrensabschluss überwiegt (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    g) Insofern wird bei der Neubescheidung hinsichtlich der Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 KBV das "Prinzip der Waffengleichheit" (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R -, veröffentlicht in Juris) bei Ausschluss nachträglicher Abrechnungskorrekturen zum Zwecke der Beschleunigung stärker zu berücksichtigen sein, zumal es zunächst grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Krankenhäuser liegt, ihrer Pflicht zu einer zeitnahen korrekten Abrechnung nachzukommen.

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Auch die Einführung des Diagnose orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser hat grundsätzlich an der Pflicht der Krankenkassen nichts geändert (vgl. hierzu unten), stationäre Krankenhausbehandlung nur im Falle ihrer positiv festzustellenden Erforderlichkeit zu vergüten (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    Das BSG hat die, wie hier, in vielen Landesverträgen zu § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V vereinbarte Regelung, dass die Krankenkassen die Rechnungen innerhalb von 14 bzw. hier: 30 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen haben, stets dahingehend ausgelegt, dass die Fälligkeit nach Ablauf der Zahlungsfrist unabhängig davon eintritt, ob ein Prüfverfahren zur Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung noch eingeleitet werden soll oder ein solches noch nicht abgeschlossen ist, und dass die Krankenkasse in derartigen Fällen zur Zahlung verpflichtet ist, ohne das Ergebnis des Prüfverfahrens abwarten zu dürfen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R - Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anerkannt (Urteile vom 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R, 29.11.2006 - B 6 KA 7/06 R sowie zuletzt Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R), dass vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch V errichtete Institutionen, denen durch das Gesetz eigene Aufgaben, Befugnisse und Pflichten auferlegt sind, Entscheidungen gerichtlich angreifen und ggf. Rechtsmittel einlegen dürfen, soweit sie sich durch die Entscheidungen etwa der Aufsichtsbehörden oder - wie hier - einer Schiedsstelle bezüglich des ihnen übertragenen originären Verantwortungsbereichs in eigenen Rechten verletzt glauben.

    Dort entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Entscheidung der Schiedsämter im Recht der GKV gegenüber den am Schiedsverfahren beteiligten Institutionen Verwaltungsakte sind, die die Vertragspartner anfechten können, wenn sie geltend machen, der angefochtene Schiedsspruch sei rechtswidrig (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 20 S. 125f , zuletzt v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R; abweichend für das Handeln von Schiedspersonen als bloße Vertragshelfer BSG v. 26.11.10 - B 3 KR 1/10 R).

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Denn diese Vertragsklauseln seien Regelungen über die Abrechnung der Entgelte im Sinne des § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b SGB V. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 25.09.2007 bestätigt habe, könnten die Vertragspartner des § 112 SGB V Vereinbarungen darüber treffen, auf welchem Wege Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenhaus und Krankenkasse über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung bereinigt werden sollten und welches Verfahren dabei einzuhalten sei (GS 1/06, SozR 4-2500 § 39 Nr. 10).

    Die mit der Berufung geltend gemachten Verstöße gegen § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V lägen nicht vor: Die Festsetzung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung sowie gegen die Art der Abrechnung lägen innerhalb der Vertragskompetenz nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b SGB V. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Großen Senats vom 25.09.2007 (GS 1/06 in: SozR 4-2500, § 39 Nr. 10).

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 36/96

    Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.03.1997 (6 RKa 36/96, SozR 3-2500 § 85 Nr. 20), wonach die Entscheidung der Schiedsstelle "von den Vertragsparteien" im Klagewege angegriffen werden könne.

    Dort entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Entscheidung der Schiedsämter im Recht der GKV gegenüber den am Schiedsverfahren beteiligten Institutionen Verwaltungsakte sind, die die Vertragspartner anfechten können, wenn sie geltend machen, der angefochtene Schiedsspruch sei rechtswidrig (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 20 S. 125f , zuletzt v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R; abweichend für das Handeln von Schiedspersonen als bloße Vertragshelfer BSG v. 26.11.10 - B 3 KR 1/10 R).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 20/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Notwendigkeit - Dauer - Überprüfung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Aus der Verpflichtung zum Vertragsschluss nach § 112 Abs. 1 SGB V mit der Konsequenz einer schiedsamtlichen Festsetzung nach § 112 Abs. 3 SGB V sei zu folgern, dass der Gesetzgeber einen vertragslosen Zustand nicht gewollt habe, so dass § 112 Abs. 3 SGB V weiterhin Anwendung finde (vgl. Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V Komm., § 112 Rd. 39; BSG, Urt. v. 22.07.2004, B 3 KR 20/03 R, SozR 4-2500 § 112 Nr. 3).

    Zutreffend hat das SG auf die Entscheidung des BSG vom 22.07.2004 (B 3 KR 20/03 R, veröffentlicht in Juris) verwiesen, in der auch das BSG davon ausgeht, dass es den Vertragsparteien nach § 112 Abs. 1 SGB V freisteht, einen bestehenden Vertrag zu kündigen (§ 112 Abs. 4 SGB V) und bei mangelnder Einigungsmöglichkeit die Schiedsstelle nach § 114 SGB V anzurufen (§ 112 Abs. 3 SGB V).

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

  • VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89

    Erfüllungsanspruch des Postsparers gegen die Deutsche Bundespost, wenn diese

  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

  • BSG, 21.02.1969 - 3 RK 99/65

    Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Festlegung eines

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verjährungshemmung durch

  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R

    Krankenhausträger - Geltendmachung einer weiteren Vergütung gegenüber

  • BSG, 03.12.1980 - 6 RKa 1/78
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 22/05 R

    Auslegung von Vorschriften in Landesverträgen zur Überprüfung der Notwendigkeit

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 7/06 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - keine Verletzung der Rechte der Partner der

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung -

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Vergütung einer stationären

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R

    Krankenversicherung - Abrechnungsstreit zwischen Krankenkasse und Krankenhaus -

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 29/09 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen

  • OVG Thüringen, 17.12.2002 - 2 KO 701/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2011 - L 4 KR 5345/09
    Rechtsgrundlage des geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Anlage 1 Teil a der Verordnung zum Fallpauschalen-System für Krankenhäuser für das Jahr 2007 vom 19. September 2006 (Fallpauschalen-Verordnung 2007 - KFPV 2007) sowie dem durch Entscheidung der Landesschiedsstelle vom 21. September 2005 ab 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Landesvertrages, wobei zu beachten ist, dass der Beschluss der Schiedsstelle zu § 19 Abs. 2 Satz 2 des Landesvertrages seit dem Inkrafttreten und der Beschluss zu § 19 Abs. 2 Satz 3 des Landesvertrages mit Wirkung ab 01. April 2007 durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09. März 2011 aufgehoben wurde (L 5 KR 3136/09).

    Es kann insoweit - wie bereits erwähnt - dahin gestellt bleiben, ob § 19 Abs. 2 Satz 2 des Landesvertrages, der vom Fünften Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 09. März 2011- L 5 KR 3136/09 - nicht veröffentlicht) aufgehoben wurde, weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann.

  • VG Gießen, 29.04.2015 - 7 K 2496/14

    Schulweg als besondere Gefahr

    Da der andere Elternteil hierzu seine Zustimmung bzw. Genehmigung erteilt hat, bestehen insoweit keine Bedenken an der alleinigen Klagebefugnis des Klägers (vgl. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB; LSG Baden-Württemberg, U. v. 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09, Rn. 71 juris; BGH, B. v. 30.11.1988 - IV a ZB 12/88 -, juris).
  • VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761

    Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung

    Dabei kann auf den zutreffenden Verweis auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung (s. LSG Baden-Württemberg, U. v. 9.3.2011 - L 5 KR 3136/09 - juris Rn. 91) in der Entscheidung der Beklagten vom 3. Mai 2012 (S. 10 f.) Bezug genommen werden.
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