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   LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B   

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https://dejure.org/2020,6790
LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B (https://dejure.org/2020,6790)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B (https://dejure.org/2020,6790)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 2020 - L 10 SF 371/20 E-B (https://dejure.org/2020,6790)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nr 1000 Abs 1 S 1 RVG-VV, Nr 1005 RVG-VV, Nr 1006 RVG-VV, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr - kein Gebührenanfall bei: einseitiger Erklärung des Beklagten zur Entscheidung im Verwaltungsweg - übereinstimmender Erledigungserklärung - Vereinbarung zur Kostenaufhebung im kostenfreien ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2019 - L 10 SF 1298/19 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Durch die Erledigungserklärung des Klägers - die sich im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren der Sache nach als Klagerücknahme darstellt (Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B, in juris, Rdnr. 15 m.w.N.) - erwuchsen die von ihm angefochtenen Bescheide in Bestandskraft (§ 77 SGG).

    Ungeachtet des Umstands, dass vorliegend die Voraussetzungen der Anm. Satz 1 zu Nr. 1002 VV RVG schon nicht erfüllt sind - keine Erledigung "nach" ganz oder teilweiser Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts - stellt das bloße anwaltliche Einwirken auf den Mandanten, einen (noch) anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, keine Erledigungsmitwirkung i.S.d. Gebührentatbestands dar (Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B, in juris, Rdnrn. 17 ff., 22 m.w.N.).

  • LSG Thüringen, 17.10.2018 - L 1 SF 1571/16

    Ausschluss einer Kostenerstattung des obsiegenden Rechtsanwalts aus der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Denn eine Kostenvereinbarung, mit der eine mögliche (Teil-)Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Prozessgegner (der selbst keine Erstattung seiner Kosten verlangen kann, s.o.) mit diesem ohne Not "wegvereinbart" wird, widerspricht in Verfahren mit PKH-Bewilligung unter Anwaltsbeiordnung dem auch im Kostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchliches Handeln zum Nachteil der Staatskasse dar, weil ein Rückgriff der Staatskasse gegen den Prozessgegner damit vereitelt wird (wie hier vgl. Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2018, L 2 AS 80/17 B, in juris, Rdnr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018, L 1 SF 1571/16 B, in juris, Rdnr. 21; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rdnr. 55, alle m.w.N.; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2008, L 20 B 59/08 SO, in juris, Rdnrn. 26 ff., das bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vergütungsfestsetzungsbeschwerde verneint).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2018 - L 2 AS 80/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Denn eine Kostenvereinbarung, mit der eine mögliche (Teil-)Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Prozessgegner (der selbst keine Erstattung seiner Kosten verlangen kann, s.o.) mit diesem ohne Not "wegvereinbart" wird, widerspricht in Verfahren mit PKH-Bewilligung unter Anwaltsbeiordnung dem auch im Kostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchliches Handeln zum Nachteil der Staatskasse dar, weil ein Rückgriff der Staatskasse gegen den Prozessgegner damit vereitelt wird (wie hier vgl. Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2018, L 2 AS 80/17 B, in juris, Rdnr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018, L 1 SF 1571/16 B, in juris, Rdnr. 21; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rdnr. 55, alle m.w.N.; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2008, L 20 B 59/08 SO, in juris, Rdnrn. 26 ff., das bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vergütungsfestsetzungsbeschwerde verneint).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass vorliegend eine (Teil-)Kostenerstattung der Beklagten im Falle einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen wäre - wofür indes hier schon nichts ersichtlich ist -, sodass es für eine Einigung im obigen Sinne ggf. genügen würde, wenn die Beteiligten ("klarstellend") vereinbaren, dass es bei der gesetzlichen Regelung (hier: keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers) verbleiben soll (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2008, I-10 W 53/08, in juris, Rdnr. 4, zu Kosten der Nebenintervention im Zivilprozess), würde dies die Vergütung einer Einigungsgebühr ebenfalls nicht rechtfertigen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08

    Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Denn eine Kostenvereinbarung, mit der eine mögliche (Teil-)Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Prozessgegner (der selbst keine Erstattung seiner Kosten verlangen kann, s.o.) mit diesem ohne Not "wegvereinbart" wird, widerspricht in Verfahren mit PKH-Bewilligung unter Anwaltsbeiordnung dem auch im Kostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchliches Handeln zum Nachteil der Staatskasse dar, weil ein Rückgriff der Staatskasse gegen den Prozessgegner damit vereitelt wird (wie hier vgl. Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2018, L 2 AS 80/17 B, in juris, Rdnr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018, L 1 SF 1571/16 B, in juris, Rdnr. 21; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rdnr. 55, alle m.w.N.; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2008, L 20 B 59/08 SO, in juris, Rdnrn. 26 ff., das bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vergütungsfestsetzungsbeschwerde verneint).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 15 E 1130/18

    Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Anderes würde vorliegend allenfalls dann gelten, wenn gleichzeitig eine sachlich-rechtliche Einigung über Ansprüche erzielt worden wäre (s. nur Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019, 15 E 1130/18, in juris, Rdnr. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 05.04.2017, 19 C 15.1844, in juris, Rdnr. 22; Oberlandesgericht - OLG - Köln, Beschluss vom 15.08.2005, 4 WF 110/05, in juris, Rdnrn. 3 f., alle m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.08.2005 - 4 WF 110/05

    Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Anderes würde vorliegend allenfalls dann gelten, wenn gleichzeitig eine sachlich-rechtliche Einigung über Ansprüche erzielt worden wäre (s. nur Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019, 15 E 1130/18, in juris, Rdnr. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 05.04.2017, 19 C 15.1844, in juris, Rdnr. 22; Oberlandesgericht - OLG - Köln, Beschluss vom 15.08.2005, 4 WF 110/05, in juris, Rdnrn. 3 f., alle m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.08.1980 - 23 W 286/80
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertreten, dass auch eine "Einigung" im Kostenpunkt - etwa ein (Teil-)Verzicht des Gegners auf einen Kostenerstattungsanspruch für den Fall der Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens (s. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.1980, 23 W 286/80, in juris, Rdnr. 18) - eine Einigungsgebühr auslösen kann (z.B. OLG München, Beschluss vom 29.01.2019, 11 W 54/19, in juris, Rdnr. 9; OLG Rostock, Beschluss vom 10.07.2012, 5 W 35/12, in juris, Rdnr. 8; Forbriger in: Hartmann/Toussaint, a.a.O., Rdnr. 33; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 104, jeweils m.w.N.).
  • OLG Rostock, 10.07.2012 - 5 W 35/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr bei übereinstimmender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertreten, dass auch eine "Einigung" im Kostenpunkt - etwa ein (Teil-)Verzicht des Gegners auf einen Kostenerstattungsanspruch für den Fall der Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens (s. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.1980, 23 W 286/80, in juris, Rdnr. 18) - eine Einigungsgebühr auslösen kann (z.B. OLG München, Beschluss vom 29.01.2019, 11 W 54/19, in juris, Rdnr. 9; OLG Rostock, Beschluss vom 10.07.2012, 5 W 35/12, in juris, Rdnr. 8; Forbriger in: Hartmann/Toussaint, a.a.O., Rdnr. 33; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 104, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12

    Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B
    "Vereinbaren" indes die Beteiligten etwas, was ohnehin der gesetzlichen Regelung entspricht, kann richtigerweise nicht von einem "Streit" oder einer "Ungewissheit" im obigen Sinne gesprochen werden (vgl. wie hier OLG München, Beschluss vom 16.01.2013, 11 W 1896/12, in juris, Rdnr. 14; auch Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013, 3 KO 172/13, in juris, Rdnr. 31), zumal vorliegend - anders als im Zivilprozess (§ 91a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) - eine gerichtliche Kostenentscheidung ohnehin nur auf Antrag ergangen wäre; ein Interesse daran hätte nur der Kläger gehabt (vgl. erneut § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 SGG).
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.1844

    Erledigungs- und Einigungsgebühr

  • OLG München, 29.01.2019 - 11 W 54/19

    Einigungs- und Terminsgebühr bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess

  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 3 KO 172/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 276/19

    Zur Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers für den Aufgabenkreis

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2020 - L 10 SF 4170/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erhöhungsgebühr -

    Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr beanspruchen, nachdem die Beteiligten des Verfahrens S 15 AS 3601/16 auch in diesem Verfahren den Streit über das in Rede stehende Rechtsverhältnis - jedenfalls im Kostenpunkt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.03.2020, L 10 SF 371/20 E-B), weil Nr. 1 des Vergleichs nicht das vorliegende Verfahren betrifft und sich Nr. 2 des Vergleichs der Sache nach als Verzicht (Anm. Abs. 1 Satz 2 zu Nr. 1000 VV RVG) darstellt - durch Einigung beseitigten (Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV RVG).
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