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   LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15   

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https://dejure.org/2017,25206
LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15 (https://dejure.org/2017,25206)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15 (https://dejure.org/2017,25206)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - L 5 KR 2817/15 (https://dejure.org/2017,25206)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenbehandlung; Rückerstattung von Behandlungskosten unter Leistungsträgern; Grundgedanke des Bereicherungsrechts; Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 264 Abs 2 SGB 5, § 264 Abs 7 S 1 SGB 5, § 86 SGB 10, § 89 Abs 3 SGB 10, § 89 Abs 5 SGB 10
    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Aufwendungen nach § 112 SGB X - Hemmung der Verjährung durch Phasen kooperativer Ermittlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § 112 SGB X ; Bemessung der Verjährungszeit bei sog. Kooperativen Ermittlungen auf der Grundlage einer ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Gewährung von Krankenbehandlung an die Krankenkasse gemäß § 112 SGB X

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 82 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen | Erstattungsansprüche | Rückerstattung der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers/Hemmung der Verjährung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Der Begriff der Verhandlungen sei weit auszulegen, setze aber Aktionen und Reaktionen auf beiden Seiten voraus (vgl. Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 30.06.2013, - L 6 KR 284/10 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, beide in juris).

    Aus dem Auftragsverhältnis der Beteiligten bei der Gewährung von Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung nach Maßgabe des § 264 SGB V folgten im Hinblick auf § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) besondere Nebenpflichten gegenüber dem jeweils anderen Teil (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, in juris).

    Soweit dem Senatsurteil vom 28.09.2011 (- L 5 KR 2152/10, in juris Rdnr. 69) eine engere Auslegung des Verhandlungsbegriffs in § 203 Satz 1 BGB zu entnehmen ist, wird daran - im Hinblick auf die genannte BGH-Rechtsprechung - jedenfalls für den Fall kooperativer Ermittlungen von Sozialleistungsträgern nicht festgehalten, da hier der stillschweigende Abschluss einer "Überprüfungsvereinbarung" als Grundlage von "Verhandlungen" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB regelmäßig anzunehmen sein wird.

    Unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn sich der die Einrede geltend machende Leistungsträger zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem (Rück-)Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere, wenn er diesen von der rechtzeitigen Geltendmachung des (Rück-)Erstattungsanspruchs abgehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1993, - 4 RA 6/92 - Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, in juris Rdnr. 66 vgl. zur Verwirkung zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R -, in juris).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    § 112 SGB X gilt deshalb nicht nur für die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen, die zur Erfüllung (vermeintlicher) Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander) geleistet worden sind, sondern auch für die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen zur Erfüllung sonstiger, den Erstattungsansprüchen aus §§ 102 ff. SGB X vergleichbarer, in den besonderen Teilen des SGB geregelter Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern (BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 8 SO 2/11 R -, in juris Rdnr. 9; BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 23/09 R -, in juris Rdnr. 12 zu § 108 BSHG).

    Rückerstattungsansprüche verjähren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, in der Regel also mit der Auszahlung (BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 8 SO 2/11 R -, in juris Rdnr. 19).

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Geht bei (Rück-)Erstattungsfällen der Phase kontroverser Auseinandersetzung der Leistungsträger zunächst eine Phase kooperativer Ermittlungen auf der Grundlage einer (stillschweigenden) "Überprüfungsvereinbarung" (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2007, - X ZR 101/06 -, juris) voraus, wird während der Ermittlungsphase grundsätzlich (noch) - die Verjährung hemmend - "verhandelt" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB (i.V.m. § 113 Abs. 2 SGB X); die während der Ermittlungsphase verstrichene Zeit wird der spätere (Rück-)Erstattungsschuldner regelmäßig nicht als Verjährungszeit zur Anspruchsabwehr geltend machen können, namentlich, wenn sich die kooperativen Ermittlungen wegen in der Sphäre des (Rück-)Erstattungsschuldners liegender Umstände verzögert haben.

    Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.10.2007, - X ZR 101/06 -, in juris Rdnr. 13) können Ermittlungshandlungen - etwa zur Mangelprüfung in Gewährleistungsfällen - als "Verhandlungen" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB eingestuft werden.

  • BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch der Krankenkasse auf Aufwendungsersatz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Die Erstattungszahlungen des Sozialhilfeträgers an die Krankenkasse nach § 264 Abs. 7 SGB V sind als Sozialleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I einzustufen, auch wenn sie unmittelbar nicht einem (Sozial-)Leistungsempfänger, sondern der Krankenkasse als Leistungsträger zufließen, da sie dem Ausgleich der Aufwendungen dienen, die der Krankenkasse für Leistungen der Krankenbehandlung - unstreitig Sozialleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I - entstanden sind, die sie dem hilfebedürftigen (Sozial-)Leistungsempfänger im gesetzlichen Auftrag (§ 93 SGB X) des Sozialhilfeträgers (aus § 264 Abs. 2 ff. SGB V; dazu: BSG, Urteil vom 18.11.2014, - B 1 KR 20/13 R -, in juris Rdnr. 13 unter Hinweis auf die abweichende Auffassung des 8. Senats des BSG im Urteil vom 27.05.2014, - B 8 SO 26/12 R -, in juris Rdnr. 20; Urteil vom 12.11.2013, - B 1 KR 56/12 R -, in juris Rdnr. 10; vgl. zur Gegenmeinung auch jurisPK-SGB XII/Söhngen § 48 Rdnr. 26) gewährt hat.

    § 93 SGB X (i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 SGB X) trifft eine (abschließende) Sonderregelung (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 12.11.2013, - B 1 KR 56/12 R -, in juris zu § 111 SGB X) daher nur für die Erstattung von Aufwendungen in gesetzlichen Auftragsverhältnissen.

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn sich der die Einrede geltend machende Leistungsträger zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem (Rück-)Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere, wenn er diesen von der rechtzeitigen Geltendmachung des (Rück-)Erstattungsanspruchs abgehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1993, - 4 RA 6/92 - Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, in juris Rdnr. 66 vgl. zur Verwirkung zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 KR 3292/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Zu Unrecht ist eine Erstattungszahlung geleistet, wenn der Erstattungsanspruch entweder von Anfang an gar nicht bzw. nicht in voller Höhe bestanden hat oder zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014, - L 11 KR 3292/13 -, in juris Rdnr. 18) oder wenn der erstattende Leistungsträger nicht Schuldner des Erstattungsanspruchs ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 7 Sa 913/13

    Anspruchsübergang - Insolvenzgeld - Beginn und Hemmung der Verjährung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Nicht erforderlich sei, dass Vergleichsbereitschaft signalisiert werde oder Erfolgsaussichten bestünden (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2013, - 7 Sa 913/13 -, in juris).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Einleitung der Prüfung von bezahlter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Es ist nicht erforderlich, dass der Verhandlungspartner seine Vergleichsbereitschaft geäußert hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2013, - B 1 KR 71/12 R -, in juris Rdnr.16).
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 6/92

    Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung - Einreden eines Trägers der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    Unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn sich der die Einrede geltend machende Leistungsträger zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem (Rück-)Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere, wenn er diesen von der rechtzeitigen Geltendmachung des (Rück-)Erstattungsanspruchs abgehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1993, - 4 RA 6/92 - Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, in juris Rdnr. 66 vgl. zur Verwirkung zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2007 - L 9 SO 5/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
    § 264 SGB V handele ausnahmslos vom zuständigen Träger der Sozialhilfe und wolle damit ersichtlich die Erstattungszuständigkeit im Außenverhältnis dem sozialhilferechtlichen Kompetenzgefüge unterwerfen (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2008, - B 8 SO 23/07 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2007, - L 9 SO 5/06 -, beide in juris).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 KR 2398/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückerstattungsanspruch gem § 112 SGB 10

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

  • LSG Thüringen, 30.07.2013 - L 6 KR 284/10

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 105/10

    Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus

  • OLG Hamm, 19.03.1997 - 13 U 190/96

    Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 124/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 429/02

    Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen

  • BGH, 20.02.2001 - VI ZR 179/00

    Begriff des Verhandelns bei Herantreten des Schädigers an den Geschädigten

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 16/17

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Diese Vorschrift ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und dient dazu, materiell-rechtlich fehlerhafte Erstattungen rückgängig zu machen, so dass - wie hier - zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen nicht bei dem rechtsgrundlos Bereicherten verbleiben sollen (vgl. hierzu Leopold in: jurisPK-SGB X, § 112 SGB X Rn. 8, 20, m.w.N.), ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg v. 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15 - juris Rn. 49; Leopold in: jurisPK-SGB X, § 112 SGB X Rn. 25, 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 12 A 2118/21

    Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit

    Über ihren demnach nicht weiterführenden Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts hinaus setzt sich die Beklagte auch nicht näher mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des von diesem zitierten Landessozialgerichts Baden-Württemberg, vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 2017 - L 5 KR 2817/15 -, juris Rn. 41 ff., zur Anwendbarkeit von § 112 SGB X auseinander.
  • SG Hamburg, 21.12.2017 - S 36 U 334/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 2 SGB

    Soweit dem Senatsurteil vom 28.09.2011 (- L 5 KR 2152/10, in juris Rdnr. 69) eine engere Auslegung des Verhandlungsbegriffs in § 203 Satz 1 BGB zu entnehmen ist, wird daran - im Hinblick auf die genannte BGH-Rechtsprechung - jedenfalls für den Fall kooperativer Ermittlungen von Sozialleistungsträgern nicht festgehalten, da hier der stillschweigende Abschluss einer "Überprüfungsvereinbarung" als Grundlage von "Verhandlungen" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB regelmäßig anzunehmen sein wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - L 5 KR 2817/15 -, Rn. 55, juris).
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