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   LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17   

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https://dejure.org/2017,58647
LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17 (https://dejure.org/2017,58647)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17 (https://dejure.org/2017,58647)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 (https://dejure.org/2017,58647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 1, § 43 Abs 1 S 2 SGB 12, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom 24.03.2011
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung - Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Beschaffung und Vorlage von Beweismitteln zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Partners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 60 ; SGB I § 66 ; SGB XII § 20

  • rechtsportal.de

    SGB I § 60 ; SGB I § 66 ; SGB XII § 20
    Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mitwirkungspflichten - auf Dritte bezogene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Mit Verfügungen vom 6. Juli, 16. August und 7. September 2017 sind die Beteiligten u.a. auf die Senatsurteile vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - und vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - (beide juris) hingewiesen worden.

    Der Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 hat sich sonach gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 1. Februar 2017 erledigt (vgl. dazu BSG SozR 4-3500 § 1 Nr. 1 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 ; Thüringer LSG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - L 4 AS 243/12 B ER - ).

    Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ); denn, wie oben dargestellt, fehlt es bei der Leistungsversagung an einer behördlichen Sachentscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch.

    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ).

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung über die Leistungsversagung - hier des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 (vgl. dazu BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ) - bestand zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XII (vgl. auch § 20 Satz 1 SGB XII).

    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

    Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (Senatsurteil vom 22. September 2016, a.a.O., ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - ).

    Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält; hat der Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leistungsträger für nicht triftig hält, so hat er dem Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen (Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 19 AS 2395/13 B - ).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Die Rechtsfolgen der Versagung gemäß § 66 SGB I sind im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen ferner günstiger als die Ablehnung des Leistungsanspruchs (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BSGE 96, 40 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 3 ).

    Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ); denn, wie oben dargestellt, fehlt es bei der Leistungsversagung an einer behördlichen Sachentscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch.

    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

    Der Beklagte kommt seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht schon dann nach, wenn er in dem Hinweis nur den Gesetzeswortlaut wiederholt oder sich auf Belehrungen allgemeiner Art beschränkt (vgl. BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 ; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ).

  • BSG, 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Erwogen wird eine Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage ferner bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen, wenn sich - bei zur Überzeugung des Gerichts bereits zu verneinender Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft - bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - unter Verweis auf BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ).

    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ).

    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 1703/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Versagung wegen Verletzung von Mitwirkungs-

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2017 ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung durch Gesetz vom 26. März 2008 <BGBl. I S. 444>) in das Berufungsverfahren einzubeziehen (anders noch Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - ).

    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ).

    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Dies zeigt nicht nur die dort vorgenommene Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 und 3 SGB I, sondern auch der Verweis darauf, dass insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei (vgl. zum Ermessensspielraum im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I BSGE 76, 16, 25 f. = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 ).

    Zu einer solchen Entscheidung war die Widerspruchsstelle des Beklagten auch unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten befugt (im Ergebnis ebenso BSGE 76, 16, 18 f.).

    Ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I entsprechender Hinweis muss vielmehr, soll er seiner Funktion genügen, schriftlich, konkret und unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers bezogen sein (BSG SozR 2200 § 1243 Nr. 2 ; BSGE 76, 16, 20; Kampe/Voelzke in jurisPK-SGB I § 66 Rdnr. 33 ; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I Rdnr. 12 ; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I § 66 Rdnr. 19 ).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ; Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. ); denn, wie oben dargestellt, fehlt es bei der Leistungsversagung an einer behördlichen Sachentscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch.

    Zusätzlich zu einer Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid ist eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird (BSG SozR 4-1300 § 66 Nr. 1 ; BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ).

    Erwogen wird eine Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage ferner bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen, wenn sich - bei zur Überzeugung des Gerichts bereits zu verneinender Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft - bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - unter Verweis auf BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 ).

  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ).

    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. ; Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. und vom 19. Juli 2007 a.a.O. ; ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ; BVerwGE 98, 195 ; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54).

    Aber selbst wenn ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach der vorgenannten Bestimmung nicht bestünde, dürfte in jedem Fall eine Beweislastentscheidung erst nach Ausschöpfung aller Sachaufklärungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 98, 195 ), wozu dann ggf. auch die Zeugeneinvernahme des Partners gehört (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3, § 22 SGB X).

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 21/79

    Meldeaufforderung - Mitwirkungsverlangen - Rechtsfolgenbelehrung - Unterlassene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Der Beklagte kommt seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht schon dann nach, wenn er in dem Hinweis nur den Gesetzeswortlaut wiederholt oder sich auf Belehrungen allgemeiner Art beschränkt (vgl. BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 ; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 ).

    Darüber hinaus bedarf eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung eines Hinweises, dass die Leistungsversagung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung stattfinden kann (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2015 - L 7 SO 118/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Höhe des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
    Mit Verfügungen vom 6. Juli, 16. August und 7. September 2017 sind die Beteiligten u.a. auf die Senatsurteile vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - und vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - (beide juris) hingewiesen worden.

    Steht nämlich das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft fest, kann auf die Vermutungsregelung des § 39 SGB XII nicht zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - ; ferner schon Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - ; Becker in jurisPK-SGB XII, § 39 Rdnrn. 10 f. ; Voelzke in jurisPK-SGB XII § 20 Rdnr. 50 ; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII § 20 Rdnr. 31 ).

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R

    Asylbewerberleistung - Grundleistung oder Analogleistung - Einkommenseinsatz -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 13/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - L 19 AS 2395/13
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 - L 7 SO 5441/05

    Sozialhilfe - gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage -eheähnliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - L 18 AS 2167/11

    Zurückverweisung - Gerichtsbescheid - Mitwirkungspflichten - Auskünfte

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 66/77

    Versagung der Rente - Erlaß eines Bescheids - Schriftlicher Hinweis - Bezug zum

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 8/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Beitragszuschuss -

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R

    Arbeitslosigkeit - Beschäftigungssuche - Verletzung der Pflicht zum Nachweis von

  • LSG Thüringen, 24.05.2012 - L 4 AS 243/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliges Rechtsschutzverfahren gem § 86b -

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 91/84
  • BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B

    Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung

    LSG Baden-Württemberg 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17.
  • LSG Bayern, 06.05.2021 - L 16 AS 652/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anforderungen an eine ordnungsgemäßer

    Darüber hinaus muss eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung einen Hinweis darauf enthalten, dass die Leistungen nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt bzw. entzogen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, L 7 SO 1138/17, Rn. 35, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 AS 4682/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Mitwirkungspflicht -

    Dies folgt zum einen daraus, dass der Versagungszeitraum im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt worden ist, zum anderen auch daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015, der nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Gewährung der Regelleistung für den Folgezeitraum erneut versagt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 - juris Rdnr. 23).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19

    Versagung von Leistungen des SGB 12 bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des

    Seine Auskunftspflicht erstreckte sich nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt waren (vgl. Beschluss des BSG vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 -, juris, RdNr. 32 m.w.N.).
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