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   LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13   

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LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13 (https://dejure.org/2014,27613)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13 (https://dejure.org/2014,27613)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. März 2014 - L 5 KR 1496/13 (https://dejure.org/2014,27613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit autologen dendritischen Zellen bei malignem anorektalem Schleimhautmelanom und fehlender allgemein anerkannter Behandlungsmethode

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1a S 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5
    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit autologen dendritischen Zellen bei malignem anorektalem Schleimhautmelanom und fehlender allgemein anerkannter Behandlungsmethode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit autologen dendritischen Zellen bei malignem anorektalem Schleimhautmelanom durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit autologen dendritischen Zellen bei malignem anorektalem Schleimhautmelanom durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Behandlung mit autologen dendritischen Zellen - malignes anorektales Schleimhautmelanom

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Die Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst "Methoden", also Maßnahmen, die bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch angewandt werden (BSG, Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -); dazu können ggf. auch über die bloße Verabreichung von Arzneimitteln hinausgehende Pharmakotherapien zählen.

    Eine Behandlungsmethode kann auch dann als "neu" zu beurteilen und deshalb der besonderen krankenversicherungsrechtlichen Qualitätskontrolle zu unterwerfen sein, wenn sie sich aus einer neuartigen Kombination verschiedener - für sich jeweils anerkannter oder zugelassener - Maßnahmen zusammensetzt (BSG; Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -).

    Für die Abgrenzung der Pharmakotherapie durch bloße Verabreichung eines Arzneimittels - auch im Wege der Injektion - von der Pharmakotherapie als ärztliche Behandlungsmethode kommt es darauf an, welches Gewicht der ärztlichen Tätigkeit für den Therapieerfolg zukommt (vgl. näher BSG, Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. Urt. v. 15.5.2012, - L 11 KR 5817/10 -).

    Dessen krankenversicherungsrechtliche Prüfung kommt zur ggf. notwendigen arzneimittelrechtlichen Prüfung durch die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde hinzu (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -).

    Für solche Pharmakotherapien besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse daher erst dann, wenn die aus dem Arzneimittelrecht folgenden leistungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen und die krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Behandlungsmethode kumulativ erfüllt sind, wenn also weder ein arzneimittelrechtliches Verkehrsverbot noch der krankenversicherungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt das verwendete Arzneimittel erfasst (BSG Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 - auch dazu Senatsbeschluss vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).

    Auch bei Krankheiten, die wegen ihrer Seltenheit praktisch nicht systematisch erforschbar sind, muss die Behandlung aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht schon mangels entsprechender Empfehlung des Bundesausschusses ausscheiden (vgl. dazu BSGE 93, 236).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Bei der Versorgung der Versicherten mit ärztlicher Heilbehandlung ist hinsichtlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden das in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (BSG, Urt. v. 07.11.2006, - B 1 KR 24/06 R - Urt. v. 04.04.2006, - B 1 KR 12/05 R -) zu beachten.

    Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkasse nur erbracht werden und gehören auch dann nur zu den den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen (vgl. BSG, Urt. v. 04.04.2006, - B 1 KR 12/05 R -), wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen u. a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat.

    An die Entscheidungen des Bundesausschusses sind Krankenkassen und Gerichte gebunden (BSG, Urt. v. 04.04.2006, - B 1 KR 12/05 R - m.w.N.).

    Dann ist die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien nämlich rechtswidrig unterblieben, weshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (näher BSGE 81, 54 sowie BSG, Urt. v. 04.04.2006, - B 1 KR 12/05 R -).

    Die vorliegende Fallgestaltung ist nach Ansicht des Senats mit der Fallgestaltung eines Prostatakarzinoms im Anfangsstadium ohne Hinweis auf metastatische Absiedlungen (vgl. BSG, Urt. v. 04.04.2006, - B 1 KR 12/05 R -) nicht vergleichbar.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs (Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -) seien nicht erfüllt.

    Die Klägerin könne ihr Leistungsbegehren schließlich nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -) zur grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs bzw. auf § 2 Abs. 1a SGB V stützen.

    Auch in seinem Beschluss vom 06.12.2005 (a. a. O.) habe das BVerfG die Einhaltung des Beschaffungswegs jedenfalls offen gelassen.

    In seinem Beschluss vom 06.12.2005 (- B 1 BvR 347/98 -) hat es das BVerfG für mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar erklärt, einen gesetzlichen Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    Danach kommt ein Leistungsanspruch nur nach Maßgabe der vom BVerfG (Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -) vorgenommenen grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs (jetzt: § 2 Abs. 1a SGB V) in Betracht.

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.01.2012 - L 5 KR 49/10

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für eine Behandlung mit einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Die Deutsche Krebsgesellschaft fordere alle Ärzte auf, ihren Patienten von Therapieangeboten außerhalb von Studien auf privater Zahlungsbasis abzuraten und Patienten mit Informationsbedarf an ein entsprechendes Forschungs- und Studienzentrum zu verweisen (vgl. LSG Schleswig Holstein, Urt. v. 12.01.2012, - L 5 KR 49/10 - LSG Hessen, Beschl. v. 27.08.2012, - L 8 KR 189/12 B ER - ; Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft vom 05.04.2011 - Presseinformation).

    Bei wiederkehrenden Behandlungsleistungen der vorliegenden Art setze die Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse eine Zäsur mit der Folge, dass die Kostenerstattung (mangels Einhaltung des Beschaffungswegs) nur für die Zeit davor ausgeschlossen sei (vgl. LSG Schleswig Holstein, Urt. v. 12.01.2012, - L 5 KR 49/10 - BSG, Urt. v. 25.09.2000, - B 1 KR 5/99 R -).

    Die Beklagte und ersichtlich auch der MDK werden mit ihrer (zu engen) Auffassung den besonderen Leistungsanforderungen, die den gesetzlichen Krankenkassen nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus den Grundrechten der Versicherten erwachsen, im vorliegenden Fall nicht ausreichend gerecht (anders etwa LSG Hessen, Beschl. v. 28.03.2013, - L 8 KR 68/13 ZVW - ; LSG, Urt. v. 12.01.2012, - L 5 KR 49/10 - zum Recht der beamtenrechtlichen Beihilfe etwa VGH Baden-Württemberg Urt. v. 14.07.2010, - 11 S 2730/09 -).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Auch insoweit gilt, dass sich das Gericht (genauso wie die Krankenkasse) schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B - zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).

    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr individuelle Notlage gegeben sein, wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschl. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -).

    Das BVerfG hat hierfür ersichtlich stets auf den Einzelfall abgestellt und eine rein zeitliche Betrachtung nicht vorgenommen, etwa auch ausreichen lassen, dass in Sonderfällen der Tod voraussichtlich erst in einigen Jahren eintreten wird (Beschl. v. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2012 - L 5 KR 2797/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Auch insoweit gilt, dass sich das Gericht (genauso wie die Krankenkasse) schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B - zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).

    Bei der Anwendung von Arzneimitteln können die Maßgaben des Arzneimittelrechts, insbesondere arzneimittelrechtliche Verkehrsverbote mit ihren Folgewirkungen für das Krankenversicherungsrecht (dazu näher etwa Senatsbeschluss vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -: Botoxinjektion zur Blasenvergrößerung), und der krankenversicherungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die Anwendung neuer ärztlicher Behandlungsmethoden gem. § 135 Abs. 1 SGB V gleichzeitig anzuwenden sein.

    Für solche Pharmakotherapien besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse daher erst dann, wenn die aus dem Arzneimittelrecht folgenden leistungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen und die krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Behandlungsmethode kumulativ erfüllt sind, wenn also weder ein arzneimittelrechtliches Verkehrsverbot noch der krankenversicherungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt das verwendete Arzneimittel erfasst (BSG Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 - auch dazu Senatsbeschluss vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Wurden sie schon vorher praktiziert, so sind sie nicht neu; dann käme nur eine Überprüfung nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V in Betracht, wonach die Verordnungsfähigkeit erst ausgeschlossen wäre, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Behandlungsmethode ausdrücklich für unvereinbar mit den Erfordernissen des § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V erklärt hatte (BSG; Urt. v. 13.10.2010, - B 6 KA 48/09 R -).

    Ergänzend hat das BSG - im Hinblick auf die Versorgung mit Arzneimitteln - aber dargelegt, dass an das Krankheits-Kriterium (im Sinne der vorstehend unter 1. genannten Voraussetzung) strengere Anforderungen zu stellen sind als an das Kriterium der schwerwiegenden Erkrankung für die Eröffnung des Off-Label-Use (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2011, - B 1 KR 19/10 R - auch BSG, Urt. v. 13.10.2010, - B 6 KA 48/09 R -).

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Neu ist auch eine Behandlungsmethode, für die eine entsprechende Leistungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) zunächst nicht bestand, diese vielmehr erst später - nach dem 01.01.1989 - in das Leistungsverzeichnis des EBM-Ä aufgenommen wurde (zur Maßgeblichkeit des EBM auch BSG, Urt. v. 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -).

    Danach - so etwa BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - Urt. v. 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R - verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt (1.) eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung (oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Krankheit - BSG, Urt. v. 16.12.2008, - B 1 KN 3/07 KR R - Übersicht bei BSG, Urt. v. 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -) vor.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Bei der Versorgung der Versicherten mit ärztlicher Heilbehandlung ist hinsichtlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden das in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (BSG, Urt. v. 07.11.2006, - B 1 KR 24/06 R - Urt. v. 04.04.2006, - B 1 KR 12/05 R -) zu beachten.

    Danach - so etwa BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - Urt. v. 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R - verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt (1.) eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung (oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Krankheit - BSG, Urt. v. 16.12.2008, - B 1 KN 3/07 KR R - Übersicht bei BSG, Urt. v. 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -) vor.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2011 - L 5 KR 97/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
    Der These, eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungskatalogs sei auf die Situation der Rezidivprophylaxe nicht anwendbar (vgl. etwa LSG Schleswig- Holstein, Urt. v. 08.09.2011, L 5 KR 97/10 -), kann sich der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anschließen; sie findet in der Rechtsprechung des BVerfG keine ausreichende Stütze.
  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 11 S 2730/09

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

  • LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13

    Krankenversicherung - Auslegung des § 2 Abs 1a SGB 5 - Anspruch auf alternative

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2012 - L 11 KR 5817/10

    Krankenversicherung - keine Erstattung der Kosten einer Photodynamischen Therapie

  • LSG Hessen, 27.08.2012 - L 8 KR 189/12

    Ausschluss einer Kostenerstattung für Hyperthermie und dendritische Zelltherapie

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung umfasst Reparatur bei

  • OLG München, 16.11.2005 - 20 U 3950/05
  • BGH, 30.10.2013 - IV ZR 307/12

    Private Krankenversicherung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2012 - L 5 KR 5406/11
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2006 - L 5 KR 281/06

    Kostenerstattung der Krankenversicherung für Rezepturarzneimittel Dronabinol und

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 5856/09

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Anspruch auf familiär-allogene

  • BVerfG, 19.03.2009 - 1 BvR 316/09

    Verletzung des Verbots willkürlicher Gerichtsentscheidungen - ungerechtfertigte

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 1653/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für eine Immuntherapie mit dendritischen

    Der Fall des Versicherten sei mit der Fallgestaltung, die dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2014 (- L 5 KR 1496/13 -, in juris) zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar.

    Hierzu neigt der MDK nach den Erfahrungen des Senats tendenziell, etwa durch das Verlangen eines Wirksamkeits- und Nutzennachweises durch evidenzbasierte Studien (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris: Behandlung des Schleimhautmelanoms durch Immuntherapie mit dendritischen Zellen; auch BSG, Urteil vom 02.09.2014, - B 1 KR 4/13 R - in juris Rdnr. 16).

    Es kommt nach den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen auch nicht darauf an, ob die Immuntherapie mit dendritischen Zellen (hier) zur Behandlung des (rezidivierten) Glioblastoms als Standard etabliert oder ihre Wirksamkeit durch größere kontrollierte oder belastbare Studien (bereits) bewiesen ist oder dass sie Eingang in die klinische Routine gefunden hat (vgl. auch Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris).

    Ungeachtet des negativen Tenors sind der genannten Empfehlung damit - worauf alleine es für die Gewährung eines grundrechtsfundierten Leistungsanspruchs ankommt - (sogar) Indizien für eine nicht ganz fern liegende positive Wirkung der dendritischen Zellbehandlung zu entnehmen (vgl. auch dazu Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris , in dem darauf hingewiesen ist, dass auch die Deutsche Krebsgesellschaft in Einzelfällen von guter Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsmethode ausgeht).

    Der Senat sieht sich mit seiner Rechtsprechung (Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris; auch Senatsbeschluss vom 16.05.2011, - L 5 KR 970/11 ER-B, nicht veröffentlicht, oder Senatsurteil vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12, in juris) in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG (etwa Beschl. v. 26.2.2013, - 1 BvR 2045/12 - zum Recht der privaten Krankenversicherung etwa BGH, Urt. v. 30.10.2013, - IV ZR 307/12 -).

    Dass die auch im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachtenden Maßgaben des Arzneimittelrechts der Leistungsgewährung entgegen gestanden hätten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden (vgl. dazu ebenfalls Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 KR 2090/16

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - keine Immuntherapie mit dendritischen

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) habe in einem Fall entschieden (L 5 KR 1496/13), dass einer Patientin die Therapiekosten erstattet werden müssten.

    Anders als im Fall des LSG (19.03.2014, L 5 KR 1496/13, juris) habe hier eine anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode bestanden mit kurativem und nicht nur rein palliativem Charakter.

    Das LSG habe in seiner Entscheidung vom 19.03.2014 (L 5 KR 1496/13) festgestellt, dass die Behandlung mit autologen dendritischen Zellen eine seriöse ärztliche Behandlungsmethode darstelle.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 4217/14

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der ambulanten Behandlung eines

    Dieses Erfordernis darf einerseits zwar nicht überspannt werden, etwa durch die Forderung eines Wirksamkeits- und Nutzennachweises durch evidenzbasierte Studien (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 - , nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung einer

    Hierzu neigt der MDK nach den Erfahrungen des Senats tendenziell, etwa durch das Verlangen eines Wirksamkeits- und Nutzennachweises durch evidenzbasierte Studien (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris: Behandlung des Schleimhautmelanoms durch Immuntherapie mit dendritischen Zellen; auch BSG, Urteil vom 02.09.2014, - B 1 KR 4/13 R - in juris Rdnr. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 1 KR 21/13

    Kostenerstattung für Ganzkörper-Hyperthermie; Primärleistungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG erfordert der Anspruch des Versicherten auf Leistungsgewährung im Rahmen der grundrechtsorientierten Auslegung gerade nicht, dass die begehrte Behandlungsmethode bereits als Standard etabliert ist und ihre Wirksamkeit durch größere kontrollierte Studien bereits bewiesen oder dass sie von der Deutschen Krebsgesellschaft bereits empfohlen wurde (vgl. so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2014 - L 5 KR 1496/13 Rdnr. 83).

    Einzelheiten des Beschaffungsweges können dann für den Erstattungsanspruch keine ausschlaggebende Rolle spielen, vielmehr ist zu prüfen, ob das Erstattungsverlangen - wie im Falle der Versicherten- in der Sache berechtigt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2014 - L 5 KR 1496/13 Rdnr. 59 - zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12

    Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCept

    Anders als bei dem Off-Label-Use eines Arzneimittels sind für dessen Anwendung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1a SGB V bzw. der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs Wirksamkeitsnachweise auf dem Evidenzniveau von Phase-III-Studien nicht notwendig (vgl. auch etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -: Krebsbehandlung durch dendritische Zellen).

    Deswegen hat der Senat etwa im Senatsurteil vom 19.03.2014 (- L 5 KR 1496/13 -) die Krebsbehandlung mit dendritischen Zellen - entgegen der insoweit zu engen Sichtweise des MDK und der Krankenkassen - als vom Leistungsanspruch des Versicherten aus § 2 Abs. 1a SGB V umfasst angesehen.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 442/16

    Krankenversicherung - (ambulante) Behandlung des Prostatakarzinoms durch

    Dieses Erfordernis darf einerseits zwar nicht überspannt werden, etwa durch die Forderung eines Wirksamkeits- und Nutzennachweises durch evidenzbasierte Studien (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 - , nicht veröffentlicht).
  • LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17

    Zur Behandlung mit dendritischen Zellen im Recht der GKV

    Dies habe die Rechtsprechung für einen ähnlich gelagerten Fall zuletzt mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19.03.2014 (L 5 KR 1496/13) bestätigt.

    Die Beklagte hat geltend gemacht, das von der Versicherten zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2014 (L 5 KR 1496/13) befasse sich mit einer vom Fall der Versicherten abweichenden Ausgangssituation.

  • LSG Bayern, 16.05.2019 - L 20 KR 502/17

    Behandlung eines Glioblastoms mit einer immunologischen Kombinationstherapie

    Die Bevollmächtigten haben dazu auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2014, L 5 KR 1496/13 verwiesen, wonach Einzelheiten des Beschaffungswegs für den Erstattungsanspruch keine ausschlaggebende Rolle spielen könnten und das Gericht zu prüfen habe, ob das Erstattungsverlangen in der Sache berechtigt sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 2600/13
    Der Versicherte hat danach den für die Selbstbeschaffung von Behandlungsleistungen außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich vorgeschriebenen Beschaffungsweg gewählt und auch eingehalten (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -) und keine unaufschiebbare (Notfall-)Behandlung in Anspruch genommen.

    Dieses Erfordernis darf einerseits zwar nicht überspannt werden, etwa durch die Forderung eines Wirksamkeits- und Nutzennachweises durch evidenzbasierte Studien (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -: Krebsbehandlung durch dendritische Zellen).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 KR 2002/20
  • LSG Bayern, 09.11.2017 - L 4 KR 49/13

    Kostenerstattung einer Immuntherapie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - 1 B 943/16

    Vorwegnahme der Hauptsache; Tumortherapie; Dendritische Zellen; Wissenschaftlich

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - L 6 KR 47/17

    Krankenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für eine

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2017 - L 5 KR 4575/16
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 KR 2959/15
  • LSG Baden-Württemberg, 04.11.2016 - L 5 KR 3475/16
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 KR 3913/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 4 KR 345/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2016 - L 4 KR 408/13
  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - L 5 KR 1791/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 4 KR 357/15
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