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   LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14   

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https://dejure.org/2017,43251
LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14 (https://dejure.org/2017,43251)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14 (https://dejure.org/2017,43251)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 (https://dejure.org/2017,43251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9
    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen - Einsetzen der Leistungsgewährung - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen; Betreute Wohnmöglichkeiten; Zuständigkeitsstreit zwischen Rehabilitationsträgern; Leistungserbringung durch unzuständigen Leistungsträger; Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem SGB XII zwischen Sozialhilfeträgern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Diese besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - juris Rdnr. 13 m.w.N.).

    (1) Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 36).

    Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    bb) Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist damit vorliegend die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Formen des betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17).

    § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass vor Eintritt des Leistungsberechtigten in diese Wohnform Sozialhilfe geleistet worden ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17).

    Dies ergibt sich schon aus der Ergänzung des § 98 Abs. 5 SGB XII um die Formulierung "zuständig gewesen wäre" mit Wirkung zum 7. Dezember 2006, unabhängig davon, ob es sich um eine "Klarstellung des Gewollten" (so BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17 unter Hinweis auf die entsprechende Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 16/2711, S. 13 zu Nr. 19) oder eine konstitutive Neuregelung gehandelt hat.

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 14).

    Gerade auch mit Blick auf den als Zweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII identifizierten Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 37), kann es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob der Eintritt in diese Wohnform und der Leistungsbezug gleichzeitig erfolgen.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Zwar handelt es sich bei den erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3, §§ 53 ff. SGB XII um Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31 ff.; LSG Thüringen, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 - juris Rdnr. 14).

    (1) Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 36).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Gerade auch mit Blick auf den als Zweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII identifizierten Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 37), kann es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob der Eintritt in diese Wohnform und der Leistungsbezug gleichzeitig erfolgen.

    Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 34; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 2 SO 67/14 - juris Rdnr. 33).

    Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich jedoch nicht um Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 52; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 12), so dass insofern § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht eingreift.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Hierbei handelt es sich um den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36), so dass gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig gewesen wäre, in dessen Bereich die Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte.

    Im Falle einer ununterbrochenen Einrichtungskette ist nach der genannten Bestimmung örtlich zuständig der Träger, der örtlich für den Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts vor Eintritt in die erste stationäre Einrichtung zuständig war (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 35).

    Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. einer Einrichtungskette ein permanenter Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, dass Leistungen in der stationären Einrichtung erbracht worden sind, die bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger hätte erbringen müssen, wenn nicht ein anderer für diese Leistungen aufgekommen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 34).

    Vorliegend wären mit Blick auf die stationäre Behandlung der Leistungsberechtigten Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen; dies war hier jedoch deshalb nicht erforderlich, weil die Leistungsberechtigte während ihres dortigen Aufenthalts Leistungen der Krankenversicherung erhielt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 34).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Dementsprechend regelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Dieser ist dann - wie oben bereits ausgeführt - im (Außen-)Verhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15).

    Dabei muss der Wille des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 17 m.w.N.).

    Eine vorläufige Leistungsgewährung - insbesondere nach dem hier in Betracht kommenden § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - liegt nicht vor, wenn ein Träger der Sozialhilfe nach außen erkennbar Leistungen als eigene gewährt (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 18).

  • LSG Thüringen, 17.10.2012 - L 8 SO 74/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Voraussetzung für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII sei der nahtlose tatsächliche Bezug von Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeit (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11).

    Das Urteil des LSG Thüringen vom 17. Oktober 2012 (L 8 SO 74/11) sei auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar, da dort ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe.

    Bei einem späteren Hilfebedarf in einer betreuten Wohnform werde daher der Träger des letzten tatsächlichen Aufenthaltes gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig (Hinweis auf LSG Thüringen, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11).

    Zwar handelt es sich bei den erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3, §§ 53 ff. SGB XII um Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31 ff.; LSG Thüringen, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 - juris Rdnr. 14).

    Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des LSG Thüringen vom 17. Oktober 2012 (L 8 SO 74/11 - juris) ergibt sich nichts anderes - im Gegenteil: Auch das LSG Thüringen stellt für die örtliche Zuständigkeit bezüglich der Erbringung der Leistungen für ambulant betreutes Wohnen auf die Zuständigkeit zu Beginn der vorangegangenen stationären Leistung ab (a.a.O., Rdnr. 21).

    Daher besteht auch insofern kein Widerspruch zum Urteil des LSG Thüringen vom 17. Oktober 2012 (L 8 SO 74/11 - juris).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    (1) In den Fällen, in denen der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Rehabilitation nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleitet, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rdnr. 24 ff. - auch zum Folgenden) danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist: Hat der Rehabilitationsträger aufgrund des Antrags seine Zuständigkeit geprüft und bejaht, ist er zu keinem Prüfergebnis gekommen oder hat er seine Zuständigkeit verneint.

    Sonst wäre er gehalten, schon bei geringstem Verdacht einen Rehabilitationsantrag weiterzuleiten, um die Zuständigkeitsproblematik ggf. im Erstattungsstreit austragen zu können und andererseits nicht automatisch von jeglicher Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen zu sein (so BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rdnr. 26).

    Soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Anspruch auf die Rehabilitationsleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, kommt zur "nachträglichen Korrektur" der irrtümlichen Bejahung seiner Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger im Erstattungswege nur ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus § 104 SGB X in Betracht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rdnr. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/13 R - juris Rdnr. 15).

    Deshalb schafft § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX nur eine nachrangige Zuständigkeit, die es zulässt, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104 SGB X vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Rehabilitationsträger erstatten lässt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rdnr. 28).

    Nur soweit - anders als im vorliegenden Fall (siehe oben) - die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtsproblematik zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit und für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist insoweit Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen, wie sie entsprechend § 102 SGB X in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rdnr. 29).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Das intensiv ambulant betreute Wohnen der Leistungsempfängerin ab dem 2. November 2009 bis zum 2. April 2014 in einer von der AWO W. betreuten Wohnung in W. und deren Teilnahme ab dem 20. Juni 2013 an der Tagesstruktur sei im nahtlosen Anschluss an die zwei vorangegangenen T. Klinikaufenthalte weiterhin auf Grund der Mehrfacherkrankung und Pflegebedürftigkeit der Leistungsempfängerin erforderlich gewesen und habe deshalb in Anbetracht der sich sogar verschlechterten und sich beobachtbar dauerhaft verschlechternden hohen Behandlungsbedürftigkeit - in einheitlichem Leistungsgeschehen mit den vorangegangenen monatelangen stationären Aufenthalten in R. - einen einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall dargestellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R).

    Das Urteil des BSG vom 25. April 2013 (B 8 SO 6/12 R) beziehe sich auf die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

    Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 10).

    Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich jedoch nicht um Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 52; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 12), so dass insofern § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht eingreift.

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.).

    Wohnt ein Leistungsberechtigter ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 19).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 14).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Im Erstattungsstreit zwischen zwei Leistungsträgern bedarf es der Beiladung des Leistungsempfängers nur, wenn sich die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rdnr. 9 m.w.N. - auch zum Folgenden; siehe auch Prange in jurisPK-SGB X, 2013, § 103 Rdnr. 16 ff. m.w.N.).

    (1) Der Begriff des "Geltendmachens" meint im Zusammenhang mit § 111 Satz 1 SGB X keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rdnr. 17 m.w.N. - auch zum Folgenden; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2014 - L 4 KR 5373/12 - juris Rdnr. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14
    Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 34; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 2 SO 67/14 - juris Rdnr. 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 - L 4 KR 5373/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 1 SGB

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen;

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 4 KR 5152/14
  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 221/14

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

    Diese Bestimmung ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen, weil es sich bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/17 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Auch die Regelung des § 14 SGB IX ist für die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht relevant, weil § 14 SGB IX auf diese Leistungen keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 73; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 52).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 7 SO 2356/19

    Teilhaberecht - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ambulant betreutes

    Der Anspruch der Antragstellerin besteht auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Antragsgegner, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Antragsgegner oder der Landkreis B. örtlich zuständig im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 41 ff.) ist.

    Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX stellt, wenn Leistungen zur Teilhabe - wie hier (zum Charakter der Eingliederungshilfeleistungen als Leistungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 33 m.w.N.) - beantragt werden, der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist.

    Unterbleibt die Weiterleitung, ist im Außenverhältnis zum Leistungsbegehrenden ausschließlich der erstangegangene Träger zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 9; Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 31).

    Hält sich der erstangegangene Träger gleichwohl für unzuständig, muss er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem von ihm für zuständig erachteten Träger geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 34 ff.); in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wird daher der Landkreis B. notwendig beizuladen sein (§ 75 Abs. 2 Var. 1 SGG); im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war dies nicht nötig, da über eine endgültige Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners gerade nicht entschieden wurde.

    Alles andere würde dem Zweck der Regelungen des § 14 SGB IX, für den Leistungsbegehrenden eine rasche Zuständigkeitsklärung und Entscheidung über sein Begehren herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 16; Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - juris Rdnr. 32; Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2018 - L 7 SO 3280/18 ER-B - n.v.), nicht gerecht und dessen normative Direktiven in ihr Gegenteil verkehren.

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