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   LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13   

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LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13 (https://dejure.org/2016,38509)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13 (https://dejure.org/2016,38509)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 (https://dejure.org/2016,38509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verurteilung eines nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über den Anspruch einer Krankenhausgesellschaft auf Zahlung der Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 Abs 5 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 25 S 1 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage eines Krankenhausträgers gegen den Sozialhilfeträger wegen Nothilfe nach § 25 SGB 12 - Unzulässigkeit einer Verurteilung des Krankenversicherungsträgers nach Beiladung - keine Wechselwirkung zwischen dem Vergütungsanspruch des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 75 Abs. 2; SGB XII § 25
    Zulässigkeit der Verurteilung eines nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über den Anspruch einer Krankenhausgesellschaft auf Zahlung der Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 25 ; SGG § 75 Abs. 2
    Zulässigkeit der Verurteilung eines nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über den Anspruch einer Krankenhausgesellschaft auf Zahlung der Aufwendungen für die Behandlung eines Patienten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Demgegenüber handelt es sich bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Umgekehrt kann zwar der Sozialhilfeträger hilfebedürftigen Personen ohne Krankenversicherungsschutz zu Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 Satz 1 und 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ggf. auch über eine sog. "Quasiversicherung" nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V) verpflichtet sein (vgl. dazu BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ; ferner BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    c) Mangels anderer Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist nach allem lediglich noch ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII. Einer Beiladung des R.F. (§ 75 Abs. 2 1. Alt. SGG) bedurfte es insoweit nicht, weil der Nothelfer einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht und mit einer Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261, = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens; denn er ist der sowohl sachlich und als auch örtlich - maßgeblich ist insoweit der Ort des tatsächlichen Aufenthalts des R.F. (vgl. BSGE 117, 261, = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ) - zuständige Träger (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 m.w.N.).

    Auf den von R.F. noch im KH am 30. September 2009 unterzeichneten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der aber bei der A. nicht aktenkundig geworden ist (vgl. zu dem die Klägerin insoweit treffenden Risiko BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ), kommt es deshalb ebenso wenig an.

    Denn - wie oben unter 2.a) bereits ausgeführt - besteht dieser Anspruch in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Nach allem waren ab dem 11. November 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt zuzurechnenden Kenntnis allein R.F. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu nochmals BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ; ferner BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII auf einen Monat zu begrenzen, der mit dem Ende des Eilfalls beginnt (vgl. BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R- ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Demgegenüber handelt es sich bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Diese Kenntnis wiederum bildet aber die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 25 Nr. 4 sowie nachstehend unter 3.c).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 m.w.N.).

    Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann aber auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

    Die vorstehend vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird, andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. - B 8 SO 19/12 R - ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 114, 298, 300).

    Denn - wie oben unter 2.a) bereits ausgeführt - besteht dieser Anspruch in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII auf einen Monat zu begrenzen, der mit dem Ende des Eilfalls beginnt (vgl. BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R- ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfebedürftigen (vgl. aber für den Fall ernstlich verweigerter Inanspruchnahme von Sozialhilfe BSGE 114, 161 = SozR 4-4-5910 § 121 Nr. 1 ) zu unterscheiden ist indes der eigenständige Anspruch des Nothelfers, der zudem ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers (§ 18 SGB XII) nicht mehr gegeben ist.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    c) Mangels anderer Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist nach allem lediglich noch ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII. Einer Beiladung des R.F. (§ 75 Abs. 2 1. Alt. SGG) bedurfte es insoweit nicht, weil der Nothelfer einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht und mit einer Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261, = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 m.w.N.).

    Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann aber auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

    Die vorstehend vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird, andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. - B 8 SO 19/12 R - ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 114, 298, 300).

    Dahinstehen kann, ob und wie lange hinsichtlich der medizinischen Hilfeleistung der Klägerin für R.F. im KH auch noch nach dem 10. November 2009 ein Eilfall vorgelegen hat, ob also während der gesamten Zeit von dessen Krankenhausaufenthalt bis zur Entlassung am 15. Januar 2010 eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat (vgl. zu dieser Eingrenzung des bedarfsbezogenen Moments BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ).

    R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R- ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    § 197a SGG war nicht anzuwenden, nachdem sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt haben (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 193 Nr. 3 ) und Letztgenannte als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB XII -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Umgekehrt kann zwar der Sozialhilfeträger hilfebedürftigen Personen ohne Krankenversicherungsschutz zu Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 Satz 1 und 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ggf. auch über eine sog. "Quasiversicherung" nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V) verpflichtet sein (vgl. dazu BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ; ferner BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Diesen Anspruch verfolgt sie bei Auslegung ihres wahren Begehrens nach dem Maßstab des § 123 SGG - wie schon vom SG richtig erkannt - im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG; hierzu BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ).

    Nach allem waren ab dem 11. November 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt zuzurechnenden Kenntnis allein R.F. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu nochmals BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ; ferner BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Zu beachten ist, dass die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nach § 75 Abs. 5 SGG nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgen kann; sie kommt mithin nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-1300 § 88 Nr. 2 ; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 ; BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 ); diese Auslegung und Anwendung verhindert, dass die erstinstanzliche Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft erwächst.

    Nach erworbener Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein Nothelferanspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet (BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 ).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Ihrem Sinn und Zweck nach gibt die Vorschrift den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen nur die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten verklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 49, 143, 145 f. = SozR 5090 § 6 Nr. 4; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 ).

    Zu beachten ist, dass die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nach § 75 Abs. 5 SGG nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgen kann; sie kommt mithin nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-1300 § 88 Nr. 2 ; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 ; BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 ); diese Auslegung und Anwendung verhindert, dass die erstinstanzliche Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft erwächst.

  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Demgegenüber handelt es sich bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    § 197a SGG war nicht anzuwenden, nachdem sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt haben (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 193 Nr. 3 ) und Letztgenannte als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

  • BSG, 03.04.1986 - 4a RJ 1/85
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Die Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags entspricht vielmehr der den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch § 75 Abs. 5 SGG eingeräumten Befugnis zur Verurteilung eines der in der Vorschrift genannten, am Rechtsstreit beteiligten Leistungsträgers (vgl. schon BSG, Urteil vom 3. April 1986 - 4a RJ 1/85 - ).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, dass die A. als gemeinschaftliche Einrichtung (§ 44b SGB II in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 <BGBl. I S. 1112>) nicht bloß eine örtliche Untergliederung der beiden Rechtsträger (Bundesagentur für Arbeit und dem beklagten Landkreis als kommunalem Träger), sondern mit (Teil-)Rechtsfähigkeit ausgestattet war (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 ; ferner zu den Jobcentern <§ 6d i.V.m. § 44b SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2010> BSGE 107, 206 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 22 ).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 38/06 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13
    Zu beachten ist, dass die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nach § 75 Abs. 5 SGG nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgen kann; sie kommt mithin nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-1300 § 88 Nr. 2 ; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5 ; BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 ); diese Auslegung und Anwendung verhindert, dass die erstinstanzliche Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft erwächst.
  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 24/91

    Unrichtige Beratung - Amt für Ausbildungsförderung - Kindergeldanspruch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2015 - L 8 SO 194/11

    Unterkunftskosten als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei

  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte -

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKn 22/84

    Witwenrentenabfindung - Überweisungsbeschluß - Pfändungsbeschluß -

  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 20/81

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Wirksame Pfändung; Bestimmbarkeit der gepfändeten

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 11/11 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Vergütung einer stationären

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 45/90

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezugs

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3998/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Denn dieser Anspruch besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Senatsurteile vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 39; vom 22. November 2007 - L 7 SO 5195/06 - juris Rdnr. 18).

    Nach erworbener Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein Nothelferanspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Senatsurteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 39).

    Nach allem sind ab dem 30. Juni 2014 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der ab diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnis der Beklagten allein C. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 28, 32; Senatsurteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 40).

  • LSG Hessen, 23.11.2022 - L 4 SO 53/20

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Zur Überzeugung der Kammer sei der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - nicht zu folgen.

    Ein nicht entstandener oder weggefallener Nothelferanspruch führten nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 -, juris Rn. 29).

    Dabei kann der Senat die zwischen den Obergerichten streitige Frage offen lassen, ob der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 39 SGB V, § 7 Krankenhausentgeltgesetz und § 17b Krankenhausgesetz wiederum i.V.m. den das Fallpauschalensystem ausfüllenden Normverträgen einerseits und der Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII andererseits in einem hinreichenden Wechselseitigkeits- und Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, um den Weg einer Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG zu eröffnen (bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2011 - L 20 SO 78/10 - juris, Rn. 57 ff.; mit ausführlicher Begründung verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 -, juris Rn. 27 ff.; offenlassend BSG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - B 8 SO 85/16 B -, juris).

  • BSG, 06.06.2017 - B 8 SO 85/16 B

    Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung

    LSG Baden-Württemberg 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - L 7 AY 5085/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verurteilung nach Beiladung iS von § 75 Abs 5 SGG

    Der streitige Anspruch gegen den Beklagten bzw. Beigeladenen muss also in Wechselwirkung stehen (Ausschließlichkeitsverhältnis; Urteil des Senats vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 27; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - L 15 SO 293/16 B ER - juris Rn. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 R 4816/17
    Der streitige Anspruch gegen den Beklagten bzw. Beigeladenen muss also in Wechselwirkung stehen (Ausschließlichkeitsverhältnis; Urteil des Senats vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 27; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - L 15 SO 293/16 B ER - juris Rdnr. 8).
  • SG Frankfurt/Main, 29.11.2019 - S 30 SO 134/15
    Eine Verurteilung der Beigeladenen ist schließlich auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen wie die Beigeladene erstmals mit Schriftsatz 25. November 2019 unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az: L 7 SO 2156/13) einwendet.
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