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   LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B   

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https://dejure.org/2020,40397
LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B (https://dejure.org/2020,40397)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B (https://dejure.org/2020,40397)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. November 2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B (https://dejure.org/2020,40397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 3 S 1 SGB 10, § 56a S 1 SGG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verpflichtung der Krankenkasse zur Kommunikation mit dem Bevollmächtigten - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelf gegen Nichtbeachtung der Kommunikationsverpflichtung - gleichzeitige Geltendmachung mit den Rechtsbehelfen ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20
    Eine Krankenkasse muss sich grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl BSG 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R, NJOZ 2017, 683).

    Diese "Kommunikationsverpflichtung" bezweckt neben einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung den Schutz des Verfahrensbeteiligten, der durch die Bevollmächtigung zu erkennen gegeben hat, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben soll (BSG 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R, NJOZ 2017, 683 für den Fall einer Anhörung nach § 24 SGB X).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2022 - L 11 R 3853/21
    Sinn und Zweck der Regelung sei die Gewährleistung der Verfahrens- und Prozessökonomie (Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B).

    Verfahrenshandlung iSd § 56a Satz 1 SGG ist jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist und eine Sachentscheidung vorbereitet (BeckOGK/Scholz, Stand 01.05.2021, SGG § 56a Rn 6; vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn 16, juris).

    Eine Verfahrenshandlung gegenüber dem Klägerbevollmächtigten ist nicht erfolgt, insbesondere hat die Beklagte dessen förmliche Zurückweisung nicht verfügt (LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn 16, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - L 4 KR 645/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unterlassungsklage - Rechtsschutzbedürfnis -

    Hiergegen legte der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde ein (Az.: L 11 KR 2616/20 ER-B) und reichte unter anderem das Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2020 (gerichtet an den Kläger persönlich) ein, in dem es heißt (Bl. 52 der Verwaltungsakte): "... ab dem 01.11.2020 werden wir beim Postversand anders vorgehen: Bei Vorlage einer Vollmacht schreiben wir nur noch die Bevollmächtigten an.

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger zwar zutreffend davon ausgeht, dass sich die Behörde im Falle einer wirksamen Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X an den Bevollmächtigten wenden muss (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B - juris, Rn. 17).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 2941/21
    Zwar müsse sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (Hinweis auf Bundessozialgericht 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R, BSGE 122, 25), ein Verstoß gegen diese "Kommunikationsverpflichtung" könne der Versicherte nach § 56a Satz 1 SGG jedoch nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen (Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B).

    Verfahrenshandlung iSd § 56a Satz 1 SGG ist jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist und eine Sachentscheidung vorbereitet (BeckOGK/Scholz, Stand 01.05.2021, SGG § 56a Rn 6; vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn 16, juris).

    Eine Verfahrenshandlung gegenüber dem Klägerbevollmächtigten ist nicht erfolgt, insbesondere hat die Beklagte dessen förmliche Zurückweisung nicht verfügt (LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn 16, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - L 11 R 2112/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unterlassungsklage (hier: wegen "Missachtung der

    Verfahrenshandlung i.S.d. § 56a Satz 1 SGG ist jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist und eine Sachentscheidung vorbereitet (BeckOGK/Scholz, Stand 01.05.2021, SGG § 56a Rn. 6; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn. 16, juris).

    Eine Verfahrenshandlung gegenüber dem Klägerbevollmächtigten ist nicht erfolgt, insbesondere hat die Beklagte dessen förmliche Zurückweisung nicht verfügt (LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn. 16, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 R 1944/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unterlassungsklage - Unzulässigkeit -

    Inwieweit diesbezüglich ein eigenständiger Rechtsschutz des Bevollmächtigten möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung, da er diesen vorliegend nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin in Form einer Unterlassungsklage beansprucht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B -, Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2021 - L 9 R 1485/21
    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 20.11.2020 (L 11 KR 2616/20 ER-B, juris) bereits zutreffend und überzeugend dargelegt, dass sich zwar ein Sozialleistungsträger grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden müsse (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R -).

    Inwieweit diesbezüglich ein eigenständiger Rechtsschutz des Bevollmächtigten möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung, da er diesen vorliegend nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Klägers in Form einer Unterlassungsklage beansprucht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 2106/21
    Verfahrenshandlung iSd § 56a Satz 1 ist damit jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist und eine Sachentscheidung vorbereitet (BeckOGK/Scholz, Stand 01.05.2021, SGG § 56a Rn 6; vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg 20.11.2020, L 11 KR 2616/20 ER-B, Rn 16, juris).

    Anders als in dem vom Senat am 20.11.2020 entschiedenen Fall (L 11 KR 2616/20 ER-B), in dem sich die dort verklagte Krankenkasse (und zwar eine andere Krankenkasse als die Beklagte im hiesigen Verfahren) wiederholt unter Nichtbeachtung der Vollmacht sogar noch während des Beschwerdeverfahrens direkt an den dortigen Kläger gewandt hatte, ist hier die Vollmacht nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten lediglich einmalig am 31.03.2020 missachtet worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 - L 8 R 728/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - vorbeugende Unterlassungsklage - qualifiziertes

    Der Senat hat auch bereits hinsichtlich der von dem Bevollmächtigten geltend gemachten Nichtachtung seiner Vollmacht entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.12.2021, L 8 R 257/21 sowie vom 26.07.2021, L 8 R 4006/20 -, jeweils n.v. sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B -, juris; Urteil vom 28.07.2020 - L 13 R 1296/19 -, n.v.).
  • SG Freiburg, 16.08.2021 - S 15 KR 410/21
    Zwar muss sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl. BSG, Urt. v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R), ein Verstoß gegen diese "Kommunikationsverpflichtung" kann der Versicherte nach § 56a S. 1 SGG jedoch nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen (LSG Baden-Württemberg, Besch. v. 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B; ebenso SG Freiburg, Urt. v. 18.01.2021 - S 15 KR 2192/20).
  • SG Freiburg, 06.04.2021 - S 13 KR 1108/20
    Zwar muss sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl. BSG, Urt. v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R), ein Verstoß gegen diese "Kommunikationsverpflichtung" kann der Versicherte nach § 56a S. 1 SGG jedoch nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020, Az. L 11 KR 2616/20 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2022 - L 9 U 707/22
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