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   LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03   

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LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03 (https://dejure.org/2006,13009)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03 (https://dejure.org/2006,13009)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - L 5 AL 4767/03 (https://dejure.org/2006,13009)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidung zwischen drei verschiedenen Rechtsverhältnissen zwischen den Trägern der Rehabilitation, den Leistungserbringern (hier die WfB) und den Leistungsberechtigten (hier die Behinderten); Zuordnung von Leistungsbeschaffungsverträgen zum bürgerlichen Recht und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch einer Werkstatt für Behinderte, Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, Berechnung des angemessenen Vergütungssatzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
    Dabei könne man die Vergütung in diesem Sinne nicht mehr (wie früher) als Ersatz der betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten verstehen; im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 18/00 R und B 3 P 19/00 R) gehe es vielmehr um Preise, die unter den Bedingungen eines ungestörten Wettbewerbs für vergleichbare Leistungen gezahlt würden.

    In die gleiche Richtung weist die Entscheidung des BSG vom 14. Dezember 2000 (BSGE 87, 199), wonach im Hinblick auf die Zulassung des freien Wettbewerbs unter den Anbietern entschieden wurde, dass bei einem Träger im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung unter "leistungsgerechter Vergütung" der Preis zu verstehen ist, der unter den Bedingungen eines ungestörten Wettbewerbs für vergleichbare Leistungen gezahlt wird.

    Ebenso wenig ist er im Stande, die Unwirtschaftlichkeit bzw. Unangemessenheit einer verlangten Vergütung unter Hinweis auf vorhandenes Einspar- und Rationalisierungspotenzial geltend zu machen (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 14. Dezember 2000, a.a.O.).

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
    Die für Versorgungsverträge i.S.d. §§ 109, 111 SGB V zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bzw. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BSGE 78, 243) können auf den Abschluss von Beschaffungsverträgen nach Maßgabe des § 21 SGB IX nicht übertragen werden.
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 18/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
    Dabei könne man die Vergütung in diesem Sinne nicht mehr (wie früher) als Ersatz der betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten verstehen; im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 18/00 R und B 3 P 19/00 R) gehe es vielmehr um Preise, die unter den Bedingungen eines ungestörten Wettbewerbs für vergleichbare Leistungen gezahlt würden.
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 29/95

    Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
    In der Vergangenheit hatte sich an Hand von Rechtsstreitigkeiten zwischen Hilfsmittelerbringern und den Krankenkassen die Auffassung durchgesetzt, dass Leistungsbeschaffungsverträge dem bürgerlichen Recht und damit den Zivilgerichten zuzuordnen sind (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichte vom 10. April 1986 und Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Juli 1996 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 6).
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
    Einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG) bedurfte es nicht, weil der Vertrag nach § 21 SGB IX (anders etwa als Versorgungsverträge nach § 109 SGB V) eine Status begründende Wirkung nicht haben (vgl. etwa BSGE 78, 233).
  • BGH, 14.03.2000 - KZB 34/99

    Hörgeräteakustik; Rechtsweg für Ansprüche eines Leistungserbringers gegen eine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
    Diese Entscheidung beruht ersichtlich auf dem Rechtsgedanken, dass zwischen dem Inhalt der Leistungsbeschaffungsverträge und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Krankenkassen gegenüber den gesetzlich Versicherten ein enger materieller Sachzusammenhang besteht (vgl. Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX § 21 Rn. 9 unter Hinweis auf Kummer, SGb 2001, 138, 140).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

    Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der

    Der Senat sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vergleiche auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris, Rn. 32-42; Grimm, ZfS 2007, 193 ff. 214).

    Auch insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vergleiche LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris, Rn. 43; Grimm, ZfS 2007, 193 ff. 214).

    Die Regelungen enthalten aber keine Ansprüche der Leistungserbringer, sondern allein Anforderungen an deren Einrichtungen (Deusch in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Auflage 2022, § 51 Rn. 7; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, Stand: 15.01.2018, § 51 Rn. 55; Wehrhahn, NDV 2007, 364 ff., 366; vergleiche auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris Rn. 50; andere Ansicht: Gersdorf/Gersdorf in: Angemessene Vergütung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung, Seite 28-40, 42-44, 106-107).

    § 21 SGB IX a. F. beziehungsweise § 38 SGB IX n. F. bezweckt aber nicht, den Leistungserbringern subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Beschaffungsverträgen einzuräumen (Fuchs in: Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Auflage, § 21 Rn. 6; Fuchs in: Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Auflage, § 38 Rn. 8; Joussen in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Auflage 2022, § 38 Rn. 4; Joussen, SGb 2011, 73 ff., 75; Schneider in: Hauck/Noftz, K § 38 Rn. 15; Wehrhahn, NDV 2007, 364 ff., 366; ebenso zu § 21 Abs. 1 SGB IX a. F.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris Rn. 46; anderer Ansicht: Fuchs in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Auflage 2011, § 21 Rn. 31; Gersdorf/Gersdorf in: Angemessene Vergütung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung, Seite 28-40, 42-44, 106-107; Löschau in: GK-SGB IX, Stand 12/2012, § 21 Rn. 2; Schneider in: Hauck/Noftz, Stand 8/2007, K § 21 Rn. 10; Welti in: HK-SGB IX, 3. Auflage, § 21 Rn. 35b, wonach zwar § 21 SGB IX a. F. keine explizite Pflicht der Rehabilitationsträger, mit allen geeigneten Diensten und Einrichtungen Verträge abzuschließen, enthalte, sich aber eine solche Pflicht aus der Gesamtsystematik und verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des SGB IX und der Leistungsgesetze ergebe; von der Heide in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Auflage, § 21 Rn. 4; differenzierend O'Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, Stand: 15.01.2018, § 38 Rn. 23, 24, wonach die Rehabilitationsträger zwar grundsätzlich zum Abschluss von Versorgungsverträgen verpflichtet seien, was sich für die Krankenversicherungsträger deutlich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V, für andere Rehabilitationsträger konkludent aus § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VII und § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ergebe, dieser - zunächst objektiven - Pflicht auch subjektive Rechte, also klagbare Ansprüche der potentiellen Leistungserbringer gegenüber stünden, die allerdings nicht auf Vertragsschluss [kein Kontrahierungszwang], sondern - nur - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers über den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtet seien, diese Klagbarkeit folge schon aus der Grundrechtsbindung der Träger als Teil der öffentlichen Verwaltung, dies gelte für krankenversicherungsrechtliche Versorgungsverträge, nichts anderes gelte nach dem SGB IX; ebenso: zu einem Anspruch eines medizinischen Zentrums auf Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Krankenversicherungsträger: BSG, Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R, juris; zu einem Anspruch einer Rehabilitationseinrichtung auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Rentenversicherungsträger: SG Meiningen, Urteil vom 16.01.2003 - S 5 RJ 881/02, juris Orientierungssätze 1 bis 5; vergleiche Luthe in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Teil 1 Grundlagen des Rehabilitationsrechts, juris Rn. 18, 18a).

    Allerdings wäre es zu dieser Änderung nicht gekommen, wenn der Gesetzgeber bewusst die Schaffung eines Anspruchs auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, insbesondere mit bestimmter Vergütungsvereinbarung, gewollt hätte (vergleiche hierzu: Fuchs in: Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Auflage, § 21 Rn. 6; Fuchs in: Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Auflage, § 38 Rn. 8; Schneider in: Hauck/Noftz, K § 38 Rn. 15; Wehrhahn, NDV 2007, 364 ff., 366; vergleiche auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris Rn. 46).

    Auch wenn der Maßnahmeträger viele Leistungen direkt erbringen und die dadurch entstehenden Kosten mit der Agentur für Arbeit abrechnen wird (Brecht-Heitzmann in: Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand: 83. EL August 2021, § 127 Rn. 7; Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Auflage, Stand: 15.12.2021, § 127 Rn. 25), so gilt dennoch, dass - worauf das SG Mannheim in seinem Urteil (Seite 11 Absatz 2) zutreffend hingewiesen hat - die vorliegend vom Kläger verlangte Vergütung Leistungen betrifft, die in § 127 SGB III und den darin in Bezug genommenen Normen des SGB IX gerade nicht aufgelistet sind (vergleiche zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris, Rn. 47-49).

    Die Vorschrift legt damit Bedingungen und Ziele fest, auf die die Leistungen im Arbeitsbereich gerichtet sind (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, § 58 SGB IX, Stand: 15.01.2018, Rn. 29; vergleiche LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris Rn. 51).

    Nach alledem kann § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a. F. beziehungsweise § 58 Abs. 3 Satz 1 SGB IX n. F. entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil (Seite 13 Absatz 2 bis Seite 15 Absatz 1) eben nicht mit den Argumenten, es liege ein Sachzusammenhang vor, es fehlten Hinweise im Gesetz, dass etwas Anderes gelten solle, und dies biete zudem noch den Vorteil, dass auch § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a. F. beziehungsweise § 58 Abs. 3 Satz 3 SGB IX n. F. analog herangezogen werden könne, analog auf die Bereiche Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich angewandt werden (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03, juris Rn. 53, 54).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als arbeitnehmerähnliche Person (vgl. § 138 SGB IX) und der Beigeladenen als Einrichtungsträgerin (vgl. dazu Preuß/Rein, ZFSH 2015, 247/250 ff.) sowie dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB IX und dazu einerseits BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnr. 27; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 75 Rdnr. 30.4 und andererseits Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Oktober 2013 - L 8 SO 88/13 - juris Rdnrn. 45 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 47/12 - juris Rdnr. 52; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - L 5 AL 4767/03 - juris Rdnr. 34) geht der Senat von einer Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus, die der Beklagte im sozialrechtlichen Verhältnis zum Kläger zu übernehmen hat.
  • BSG, 22.04.2009 - B 13 SF 1/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - öffentlich-rechtliche

    Denn das LSG führt selbst aus, dass Rechtsbeziehungen wie solche zwischen einem Rentenversicherungsträger und einer Rehabilitationsklinik teilweise dem öffentlichen Recht unterstellt werden (es nennt insoweit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 - L 5 AL 4767/03; Axer in: Soziale Sicherheit durch öffentliches und Privatrecht, SDSRV 51 [2004], S 111, 140; Kunze/Kreikeboom, NZS 2003, 5; Eichenhofer, NZS 2002, 348; Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX, § 21 RdNr 9 - Stand 2001).
  • LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
    § 21 Abs. 1 SGB IX enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelungen, die in Bele-gungsverträgen zu treffen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2. 2006 - L 5 AL 4767/03 - Juris Rn. 46).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 17 B 972/07

    Rechtsweg für Abschluss eines Belegungsvertrages

    Der Senat folgt nicht der Auffassung, der Rechtsgedanke des § 69 SGB V sei auch auf Bereiche außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auszudehnen (so aber beispielsweise LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - L 5 AL 4767/03, Eichenhofer NZS 2002, 348; Brodkorb in Hauck/Noftz § 21 SGB IX Rdnr. 9 - Stand IX/01).
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