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   LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14 ER-B   

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https://dejure.org/2014,25498
LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14 ER-B (https://dejure.org/2014,25498)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.2014 - L 11 R 2199/14 ER-B (https://dejure.org/2014,25498)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 2014 - L 11 R 2199/14 ER-B (https://dejure.org/2014,25498)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB 9 - Bewilligung einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Klinik, mit der kein Vertrag besteht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Familienrehabilitation; Umfang des Wunsch- und Wahlrechts; Voraussetzungen für die Bewilligung einer stationären Reha-Leistung in einer Klinik ohne Vertrag

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 1 S 1 SGB 6, § 15 Abs 2 S 1 SGB 6, § 9 SGB 9, § 10 SGB 9, § 21 SGB 9
    Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB 9 - Bewilligung einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Klinik, mit der kein Vertrag besteht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 15; SGB IX § 54; SGB IX § 9; SGG § 86b
    Anspruch auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Familienrehabilitation; Umfang des Wunsch- und Wahlrechts; Voraussetzungen für die Bewilligung einer stationären Reha-Leistung in einer Klinik ohne Vertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht für Rehaklinik ist auf Einrichtungen mit vertraglicher Bindung an Rentenversicherungsträger beschränkt

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Hamburg, 07.08.2013 - L 2 R 173/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14
    Das den Leistungsberechtigten nach § 9 SGB IX gewährleistete Wunsch- und Wahlrecht besteht nur in Bezug auf Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (Senatsurteil 21.08.2012, L 11 R 5319/11; Landessozialgericht Hamburg 07.08.2013, L 2 R 173/11, beide juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl BVerfG 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 11 R 5319/11

    Rehabilitation - Kostenerstattung einer selbstbeschafften medizinischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14
    Das den Leistungsberechtigten nach § 9 SGB IX gewährleistete Wunsch- und Wahlrecht besteht nur in Bezug auf Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (Senatsurteil 21.08.2012, L 11 R 5319/11; Landessozialgericht Hamburg 07.08.2013, L 2 R 173/11, beide juris).
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB 7 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14
    Grundsätzlich ist die Antragsgegnerin nach den Maßstäben des Sozialdatenschutzes berechtigt, zur Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation das Gutachten von Dr. D. in ihre Verwaltungsakte einzufügen (§ 67c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X; vgl Bundessozialgericht 11.04.2013, B 2 U 34/11 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 4).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - L 11 R 2199/14
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl BVerfG 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 5 R 4816/14
    Mit Bescheid vom 07.08.2014 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids ab, worauf der Antragsteller am 29.08.2014 beim SG um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchte (Verfahren S 11 R 2199/14 ER).

    Die Antragsgegnerin trug (im vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 11 R 2199/14 ER) vor, es sei unerheblich, ob die D. bei Rücknahme des Statusbescheids der G. vom 02.10.2003 die Maßgaben des § 45 SGB X beachtet, insbesondere Rücknahmeermessen ausgeübt habe.

    Mit Beschluss vom 21.10.2014 (- S 11 R 2199/14 ER -) ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Nachforderungsbescheid vom 10.06.2014 an.

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 - L 5 R 236/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliges Rechtsschutzverfahren -

    Die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Klinik, mit der kein Vertrag besteht, kommt nämlich nur dann als einzig rechtmäßige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers in Betracht, wenn keine vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Einrichtung oder keine Vertragsklinik die erforderlichen Maßnahmen erbringen könnte (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juni 2014 - L 11 R 2199/14 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2015 - L 11 R 420/15
    Im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren wird ergänzend ausgeführt, dass das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend entschieden hat, dass das den Leistungsberechtigten nach § 9 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gewährleistete Wunsch- und Wahlrecht nur in Bezug auf Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht (Senatsurteil 21.08.2012, L 11 R 5319/11 und Beschluss des Senats vom 23.06.2014, L 11 R 2199/14 ER-B; Landessozialgericht (LSG) Hamburg 07.08.2013, L 2 R 173/11, alle veröffentlicht in juris).
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