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   LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18   

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https://dejure.org/2019,24879
LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18 (https://dejure.org/2019,24879)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18 (https://dejure.org/2019,24879)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - L 11 KR 4475/18 (https://dejure.org/2019,24879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 108 Nr 3 SGB 5, § 109 Abs 1 S 1 SGB 5, § 109 Abs 1 S 3 SGB 5, § 109 Abs 3 S 3 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung - zugelassenes Krankenhaus iSd § 108 Nr 3 SGB 5 - Statusbescheinigung einer für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist kein Versorgungsvertrag - keine Ausweitung der nach § 371 Abs 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Nach § 371 RVO waren die Krankenkassen berechtigt, Krankenhauspflege auch durch Krankenhäuser zu gewähren, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen waren, wenn diese sich ihnen gegenüber hierzu bereit erklärt hatten und die Bereiterklärung nicht abgelehnt worden war (BSG 29.05.1996, 3 RK 23/95, BSGE 78, 233-243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 = juris Rn 22).

    Anders als nunmehr nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V konnte unter Geltung des RVO eine Vereinbarung auch mit nur einzelnen Krankenkassenverbänden geschlossen werden (vgl BSG 29.05.1996, 3 RK 23/95, BSGE 78, 233-243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 = juris Rn 19).

    Eine faktische Abrechnungspraxis des Krankenhauses mit den Krankenkassen reicht nicht aus, um einen Altvertrag anzunehmen (BSG 29.05.1996, 3 RK 23/95, BSGE 78, 233-243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 = juris Rn. 22).

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Es handelt sich um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und eine Klagefrist nicht zu beachten ist (BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, SozR 4-5562 § 9 Nr. 5).

    Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R; BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R) der bereits entrichteten Vergütung iHv 2.552,62 EUR steht der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld analog § 814 BGB entgegen.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger trägt im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BSG 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82-94 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40 = juris Rn 18).

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundessozialgerichts kann eine Krankenkasse im Falle der vorbehaltlosen Zahlung auf eine Krankenhausrechnung deshalb mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (BSG 23.06.2015, B 1 KR 13/14 R, SozR 4-5560 § 17b Nr. 6= juris Rn 22; 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82-94 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40 = juris Rn 29; aA allgemein zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch BSG 03.04.2014, B 2 U 21/12 R, BSGE 115, 247-256 = SozR 4-7610 § 812 Nr. 7 = juris Rn 27).

  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Von diesem Erfordernis der "Urkundeneinheit" kann nach zwar der Rspr des BSG (BSG 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R, SozR 4-2500 § 133 Nr. 6; BSG 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90, BSGE 69, 238, 241 f = SozR 3-1200 § 52 Nr. 2) bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern abgesehen werden, weil bei diesen Verträgen der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion nicht die Bedeutung zukomme wie bei subordinationsrechtlichen Verträgen.

    Ausreichend sei in diesen Fällen die willensmäßige Übereinstimmung schriftlich abgegebener Willenserklärungen (BSG 26.9.1991 aaO).

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Vergütung einer stationären

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Maßgeblich für ihre Auslegung als Willenserklärung ist der objektive Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont (BSG 12.06.2008, B 3 KR 19/07 R, BSGE 101, 33-42 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 9 = juris Rn 22).
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Angesichts der Tatsache, dass die Krankenkasse nur eine gesetzlich begründete und vertraglich näher ausgeformte Pflicht erfüllen will, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Kostenübernahmeerklärung zusätzlich einen eigenständigen Verpflichtungsgrund begründet (vgl BSG 17.05.2000, B 3 KR 33/99 R, BSGE 86, 166-174 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 = juris Rn 19).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 13/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Prüfung der sachlich-rechnerischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundessozialgerichts kann eine Krankenkasse im Falle der vorbehaltlosen Zahlung auf eine Krankenhausrechnung deshalb mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (BSG 23.06.2015, B 1 KR 13/14 R, SozR 4-5560 § 17b Nr. 6= juris Rn 22; 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82-94 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40 = juris Rn 29; aA allgemein zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch BSG 03.04.2014, B 2 U 21/12 R, BSGE 115, 247-256 = SozR 4-7610 § 812 Nr. 7 = juris Rn 27).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R

    Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundessozialgerichts kann eine Krankenkasse im Falle der vorbehaltlosen Zahlung auf eine Krankenhausrechnung deshalb mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (BSG 23.06.2015, B 1 KR 13/14 R, SozR 4-5560 § 17b Nr. 6= juris Rn 22; 14.10.2014, B 1 KR 27/13 R, BSGE 117, 82-94 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40 = juris Rn 29; aA allgemein zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch BSG 03.04.2014, B 2 U 21/12 R, BSGE 115, 247-256 = SozR 4-7610 § 812 Nr. 7 = juris Rn 27).
  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BSG 19.04.2016, B 1 KR 33/15 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 57 mwN).
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 24/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung einer Fallpauschale - Abweichung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18
    Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R; BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R) der bereits entrichteten Vergütung iHv 2.552,62 EUR steht der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld analog § 814 BGB entgegen.
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R

    Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines

  • BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 22/05 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für stationäre Behandlung in nicht

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für geriatrische frührehabilitative

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

  • SG Berlin, 05.06.2020 - S 166 KR 893/19

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vertragskrankenhaus im Sinne des § 108 Nr 3

    Bei einer Bescheinigung der nach Landesrecht für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg), in der bestätigt wird, dass ein Krankenhaus ein Vertragskrankenhaus iSd § 108 Nr. 3 SGB V ist, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, der keine statusbegründende Bedeutung zukommt (Anschluss an LSG Stuttgart vom 23.7.2019 - L 11 KR 4475/18).

    Die bloße Behauptung (so LSG Stuttgart vom 23.7.2019 - L 11 KR 4475/18, Rn 60) "[w]ie eine Krankenkasse in einer wie der hier vorliegenden Konstellation nicht gewusst haben will, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein, ist kaum vorstellbar" stellt keine Feststellung der positiven Kenntnis dar.

    Die Beklagte verweist dabei auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019 - L 11 KR 4475/18.

    Ein Versorgungsvertrag kann weder durch mündliche Absprachen noch durch schlüssiges Verhalten wirksam geschlossen bzw. geändert werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019 - L 11 KR 4475/18).

    Diesbezüglich verweist die Kammer auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019 - L 11 KR 4475/18, Rn. 44 bis 50, welchem sie sich insoweit anschließt.

    Die bloße Behauptung (so Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019 - L 11 KR 4475/18, Rn. 60) "[w]ie eine Krankenkasse in einer wie der hier vorliegenden Konstellation nicht gewusst haben will, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein, ist kaum vorstellbar" stellt keine Feststellung der positiven Kenntnis dar.

    Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019 - L 11 KR 4475/18, Rn. 61, in der vorliegenden Konstellation die Rückforderung der bereits gezahlten Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als ausgeschlossen ansieht, folgt die Kammer dem nicht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 KR 265/20

    Krankenversicherung - Rückforderung von gezahlter Krankenhausvergütung durch die

    Sie verweise dazu auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18).

    Das ergebe sich klar aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18, Rdnrn. 44-50).

    Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der vorliegenden Konstellation die Rückforderung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens als ausgeschlossen betrachte, folge dem die Kammer nicht (Hinweis auf L 11 KR 4475/18).

    Darauf habe auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung hingewiesen (L 11 KR 4475/18).

    Insbesondere war es nicht in den Krankenhausplan des Landes B aufgenommen und hatte keinen Versorgungsvertrag, an dem auch die Klägerin beteiligt war (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, Rdnr. 42).

    Soweit diese Norm bestimmt, dass Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weitergelten, können sich nur die Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger auf diese Weitergeltung berufen, also vertraglich erfasste und ggf. auch andere bestandsgeschützte (Vertrags-)Krankenhäuser im Verhältnis zu den vertragsschließenden Krankenkassen und deren Rechtsnachfolgern, nicht aber im Verhältnis zu anderen Krankenkassen (vgl. Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V, Rdnr. 122; Bockholdt in: Hauck/ Noftz, SGB V, K § 109 SGB V Rdnr. 234; näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, zitiert nach juris, dort Rdnrn. 47 ff.).

    Es kann daher offen bleiben, ob es der Bestätigung im Übrigen an essentiellen Merkmalen für einen solchen feststellenden Verwaltungsakt (Nennung des Adressaten, Regelung, Rechtsmittelbelehrung, zudem Bezeichnung als bloße "Bescheinigung") fehlt (so im Ergebnis auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, Rdnr. 44).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 KR 264/20

    Krankenversicherung - Rückforderung von gezahlter Krankenhausvergütung durch die

    Sie verweise dazu auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18).

    Das ergebe sich klar aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18, Rdnrn. 44-50).

    Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der vorliegenden Konstellation die Rückforderung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens als ausgeschlossen betrachte, folge dem die Kammer nicht (Hinweis auf L 11 KR 4475/18).

    Darauf habe auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung hingewiesen (L 11 KR 4475/18).

    Insbesondere war es nicht in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen und hatte keinen Versorgungsvertrag, an dem auch die Klägerin beteiligt war (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, Rdnr. 42).

    Soweit diese Norm bestimmt, dass Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weitergelten, können sich nur die Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger auf diese Weitergeltung berufen, also vertraglich erfasste und ggf. auch andere bestandsgeschützte (Vertrags-)Krankenhäuser im Verhältnis zu den vertragsschließenden Krankenkassen und deren Rechtsnachfolgern, nicht aber im Verhältnis zu anderen Krankenkassen (vgl. Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V, Rdnr. 122; Bockholdt in: Hauck/ Noftz, SGB V, K § 109 SGB V Rdnr. 234; näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, zitiert nach juris, dort Rdnrn. 47 ff.).

    Es kann daher offen bleiben, ob es der Bestätigung im Übrigen an essentiellen Merkmalen für einen solchen feststellenden Verwaltungsakt (Nennung des Adressaten, Regelung, Rechtsmittelbelehrung, zudem Bezeichnung als bloße "Bescheinigung") fehlt (so im Ergebnis auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, Rdnr. 44).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 KR 263/20

    Krankenversicherung - Rückforderung von gezahlter Krankenhausvergütung durch die

    Sie verweise dazu auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18).

    Das ergebe sich klar aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18, Rdnrn. 44-50).

    Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der vorliegenden Konstellation die Rückforderung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens als ausgeschlossen betrachte, folge dem die Kammer nicht (Hinweis auf L 11 KR 4475/18).

    Darauf habe auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung hingewiesen (L 11 KR 4475/18).

    Insbesondere war es nicht in den Krankenhausplan des Landes B aufgenommen und hatte keinen Versorgungsvertrag, an dem auch die Klägerin beteiligt war (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, Rdnr. 42).

    Soweit diese Norm bestimmt, dass Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weitergelten, können sich nur die Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger auf diese Weitergeltung berufen, also vertraglich erfasste und ggf. auch andere bestandsgeschützte (Vertrags-)Krankenhäuser im Verhältnis zu den vertragsschließenden Krankenkassen und deren Rechtsnachfolgern, nicht aber im Verhältnis zu anderen Krankenkassen (vgl. Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V, Rdnr. 122; Bockholdt in: Hauck/ Noftz, SGB V, K § 109 SGB V Rdnr. 234; näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, zitiert nach juris, dort Rdnrn. 47 ff.).

    Es kann daher offen bleiben, ob es der Bestätigung im Übrigen an essentiellen Merkmalen für einen solchen feststellenden Verwaltungsakt (Nennung des Adressaten, Regelung, Rechtsmittelbelehrung, zudem Bezeichnung als bloße "Bescheinigung") fehlt (so im Ergebnis auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2019, L 11 KR 4475/18, Rdnr. 44).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 1956/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übernahme von Beförderungskosten -

    In den Fällen, in denen auf eine Rechnung vorbehaltslos gezahlt werde, ohne dass ein Leistungsvertrag vorliegt, sei einer Sozialleistungsträgerin der Einwand verwehrt, sie habe nicht gewusst, zur Leistung in dieser Höhe nicht verpflichtet zu sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2019 - L 11 KR 4475/18 -, juris, Rn. 60), zumal die Klägerin lediglich Abschlagszahlungen vorgenommen habe, da die in Rechnung gestellten Beträge ungewöhnlich hoch erschienen, wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet habe.
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