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   LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15   

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LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15 (https://dejure.org/2015,43187)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.09.2015 - L 11 EG 109/15 (https://dejure.org/2015,43187)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. September 2015 - L 11 EG 109/15 (https://dejure.org/2015,43187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Elterngeld; Gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten auch für Monate mit kurzfristigem Mutterschaftsgeldbezug und Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 4 Abs 3 S 1 BEEG vom 17.01.2009, § 4 Abs 2 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 5 S 3 BEEG, § 3 Abs 1 Nr 1 BEEG vom 10.09.2012
    Elterngeld - Frühgeburt - Mutterschaftsgeld bis in den dritten Lebensmonat des Kindes hinein - gesetzliche Fiktion als Bezugsmonat der Mutter - Elterngeld für den Vater erst ab dem vierten Lebensmonat - Geltung der Fiktion auch bei Erwerbstätigkeit der Mutter über 30 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld; Gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten auch für Monate mit kurzfristigem Mutterschaftsgeldbezug und Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Die taggenaue Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das der Mutter zustehende Elterngeld schließe die Fiktion von Bezugsmonaten nach dem Lebensmonatsprinzip des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG nicht aus (unter Hinweis auf BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-78937 § 4 Nr. 2).

    Dem Urteil des BSG vom 26.05.2011 (aaO) liege die ab 01.07.2007 geltende Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG zugrunde.

    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für die ersten drei Tage Mutterschaftsgeld zusteht (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 2).

    Einer derartigen Rechtsfortbildung hat das BSG indes eine Absage erteilt, denn es fehlt hier an einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO mwN).

    Sie dient - wie die Anrechnungsregelungen - dazu, zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

    Zu § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG in der bis 17.09.2012 geltenden Fassung hatte das BSG entschieden, dass ausgehend vom Wortlaut der Fiktion von Bezugsmonaten als "Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht", nur dann die Fiktion eingreift, wenn ein Bezug von Elterngeld auch rechtlich möglich ist, die betroffene Person also zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 BEEG gehört (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

    Eine durch Rechtsfortbildung ausfüllbare Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

    Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit sowohl für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO mwN).

    Eine solche Regelung würde dem Zweck der Anrechnung, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, widersprechen (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, aaO).

  • BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 11/10 R

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Die im Gegensatz dazu stehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 26.05.2011, B 10 EG 11/10 R) betreffe die alte Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG.

    Nach der Entscheidung des BSG (26.05.2011, B 10 EG 11/10 R) zur alten Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG müsse Elterngeld auch für den 14. Lebensmonat des Kindes bewilligt werden.

    In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt: "Die Änderung in § 4 Abs. 3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass - entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R) - Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn die Elterngeld beantragende Person in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt." (BT-Drucks 17/9841 S 29).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl BVerfG 09.11.2004, 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 zum Teilkindergeld für Grenzgänger).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st Rspr BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st Rspr BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Dabei sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (zusammenfassend BVerfG 26.01.1993, 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87, 96 f).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - L 11 EG 109/15
    Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt (sog Lebensmonatsprinzip; BSG 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R, BSGE 107, 1 = SozR 4-7858 § 1 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - L 13 EG 9/16

    Elterngeld

    Eine nur anteilige Kürzung des Elterngeldes für den betreffenden Lebensmonat kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 11/10 R, Rn 15 ff.; Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R, Rn 29 ff. und zuletzt Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 8/12 R, Rn 62 aE; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - L 11 EG 109/15, juris Rn 24; Jaritz, a.a.O., § 4 Rn 35; krit. hierzu im Zusammenhang mit der Diskussion um die Neufassung die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag, vgl. BT-Drs.

    Aufgrund der eindeutigen und mit dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres vereinbaren Aussage im Gesetzgebungsverfahren kommt aus Sicht des Senats aber eine andere Auslegung nicht in Betracht (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - L 11 EG 109/15, juris Rn 26).

    Denn es geht bei der hier zugrunde liegenden Problematik nur um Leistungen für einen, nämlich den dritten Lebensmonat des Kindes (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - L 11 EG 109/15, juris Rn 30 aE).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2021 - L 11 EG 2109/21
    Es hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einzelnen dargestellt und begründet, dass der Kläger und seine Ehefrau nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BEEG aF, wobei das BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung auf die am 12.10.2020 geborene Tochter Anwendung findet (§ 28 Abs. 1 BEEG), gemeinsam Anspruch auf Basiselterngeld für insgesamt vierzehn Monate haben, die Ehefrau des Klägers, mithin ein Elternteil, vom 12.10.2020 bis zum 15.02.2021, also bis in den fünften Lebensmonat hinein, Mutterschaftsgeld, mithin nach § 3 Abs 1 Nr. 1 BEEG anzurechnende Einnahmen, erzielt hat und diese ersten fünf Lebensmonate der Tochter nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG aF als Bezugsmonate der Ehefrau des Klägers gelten mit der Folge, dass diese Monate bei dem anderen Elternteil als verbraucht gelten und damit dem Kläger lediglich noch für neun Lebensmonate Elterngeld zusteht (vgl nochmals das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 29.06.2017, B 10 EG 6/16 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 6, mit dem das BSG die Revision gegen das Senatsurteil vom 29.09.2015, L 11 EG 109/15, zurückgewiesen hat).

    Der Senat hat - ebenso wie das SG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG aF (vgl nochmals BSG 29.06.2017, B 10 EG 6/16 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 6 sowie Senatsurteil vom 29.09.2015, L 11 EG 109/15).

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