Rechtsprechung
LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Förderungsfähigkeit der Weiterbildung zur Tanztherapeutin zur beruflichen Rehabilitation; Antrag auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung; Förderungsfähigkeit einer beruflichen Ausbildung; Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme; "Behinderte" i.S.d. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 28.03.2003 - S 35 AL 1336/00
- LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
- BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 180/06 B
- BSG - B 7a AL 180/06 B (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83
Zeitliche Beschränkung der Maßnahme
Auszug aus LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
Da die Klägerin deutlich gemacht hat, dass ihr Begehren auf die Förderung einer ganz bestimmten Maßnahme (Teilnahme ab Mai 2000 ITA-Therapeutin) gerichtet ist, ergeben sich auch insoweit keine verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl. BSG Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 39/83, veröffentlicht in Juris). - BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis - …
Auszug aus LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
Eine Förderung als Ausbildungsmaßnahme kommt demnach nur in Betracht, wenn es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (zur Abgrenzung BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4). - BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung - …
Auszug aus LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
Als Rechtsgrundlage für den auf Geldleistungen gerichteten Anspruch der Klägerin kommen grundsätzlich als Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl. Urteil des BSG vom 17.11.2005, Az.: B 11a AL 23/05 R und SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rndnr. 6), ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 59 ff. SGB III, ein Anspruch auf Unterhaltsgeld zuzüglich der Weiterbildungskosten als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung nach §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III i.V.m. §§ 77, 81, 153 SGB III oder ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zuzüglich der Teilnahmekosten als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 SGB III i.V.m. §§ 160 ff., 104 ff., 109 ff. SGB III. - BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche …
Auszug aus LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
Als Rechtsgrundlage für den auf Geldleistungen gerichteten Anspruch der Klägerin kommen grundsätzlich als Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl. Urteil des BSG vom 17.11.2005, Az.: B 11a AL 23/05 R und SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rndnr. 6), ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 59 ff. SGB III, ein Anspruch auf Unterhaltsgeld zuzüglich der Weiterbildungskosten als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung nach §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III i.V.m. §§ 77, 81, 153 SGB III oder ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zuzüglich der Teilnahmekosten als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 SGB III i.V.m. §§ 160 ff., 104 ff., 109 ff. SGB III.
- LSG Bayern, 15.09.2005 - L 10 AL 4/03
Berechnung der Bezugsdauer und der Höhe von Arbeitslosengeld (Alg); Bemessung des …
Die jeweils dagegen erhobenen und unter den Az: S 8 AL 180/03 und S 8 AL 293/04 geführten Klagen - die Klägerin hat erneut eine fehlerhafte Bemessung vorgebracht - hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 16.03.2005 abgewiesen, da die Neubemessungen der Alhi nach den jeweils geltenden Leistungsentgeltverordnungen nicht zu beanstanden seien.Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die weiteren Akten des SG (S 8 AL 180/03 und S 8 AL 293/04) Bezug genommen.