Rechtsprechung
LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06 KR ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit um die Gewährung einer Therapie mit Tarceva (Erlotinib) nach Maßgabe der ärztlichen Verordnungen im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes; Summarische und pauschale Prüfung der Sachlage und Rechtslage im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)
Tarceva® (Wirkstoff: Erlotinib) - metastasierenden Magen-Karzinom nach totaler Gastrektomie
- arzneimittelrecht-aktuell.de (Kurzinformation)
Off-Label-Use von Tarceva
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 19.06.2006 - S 11 KR 218/06
- LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06 KR ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion - …
Auszug aus LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06
Hierfür hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 19.03.2002, BSGE 89, 184; BSG vom 30.09.1999, BSGE 85, 36) die Leistungspflicht der Krankenkasse davon ab, dass es bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative gibt und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. - BVerwG, 22.10.2003 - 4 B 84.03
Außenbereich; Kiesabbau; Flächennutzungsplan; Konzentrationszonen; gemeindliche …
Auszug aus LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06
Die oben genannten Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind hier im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.03.2004, NJW 2004, 3100 = NZS 2004, 527) so zu interpretieren, dass auch bei Vornahmesachen vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (in diesem Sinne auch Senatsbeschluss vom 09.01.2004 L 4 B 84/03 KR ER). - BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
Auszug aus LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06
Damit sei auch nicht mehr entscheidungserheblich, inwieweit die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 -) eingeflossene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch des Antragstellers günstige Rechtsauswirkungen entfaltet.
- BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04
Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06
Die oben genannten Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind hier im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.03.2004, NJW 2004, 3100 = NZS 2004, 527) so zu interpretieren, dass auch bei Vornahmesachen vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (in diesem Sinne auch Senatsbeschluss vom 09.01.2004 L 4 B 84/03 KR ER). - BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit - …
Auszug aus LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06
Hierfür hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 19.03.2002, BSGE 89, 184; BSG vom 30.09.1999, BSGE 85, 36) die Leistungspflicht der Krankenkasse davon ab, dass es bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative gibt und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. - BSG, 10.10.1978 - 3 RK 81/77
Auszug aus LSG Bayern, 05.09.2006 - L 4 B 517/06
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, 31 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie u.a. notwendig ist, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern; zur Verhütung einer Verschlimmerung gehört auch das Leistungsziel einer Lebensverlängerung (BSGE 47, 83).
- VG Braunschweig, 08.02.2007 - 4 A 559/06
D (A), Duldung, Wohnsitzauflage, Umverteilung, Schutz von Ehe und Familie, …