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   LSG Bayern, 06.04.2006 - L 4 KR 57/03   

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https://dejure.org/2006,25407
LSG Bayern, 06.04.2006 - L 4 KR 57/03 (https://dejure.org/2006,25407)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.04.2006 - L 4 KR 57/03 (https://dejure.org/2006,25407)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. April 2006 - L 4 KR 57/03 (https://dejure.org/2006,25407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Krankengeld bis zur Höchstbezugsdauer bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters; Ausschluss eines Krankengeldanspruchs wegen der Funktion des Krankengelds als Ersatz für den entgangenen Lohn auf Grund einer Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 56/96 B

    Bindungswirkung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, Beweislast

    Auszug aus LSG Bayern, 06.04.2006 - L 4 KR 57/03
    Lässt sich die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismitteln nicht feststellen, geht dies zu Lasten des Versicherten, der das Krankengeld beantragt (BSG Beschluss vom 31.03.1998, B 1 KR 56/96 m.w.N., unveröffentlicht).
  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R

    Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz

    Auszug aus LSG Bayern, 06.04.2006 - L 4 KR 57/03
    Das BSG habe im Urteil vom 07.05.2002 (B 1 KR 24/01 R) entschieden, dass der nachgehende Leistungsanspruch nur bestehe, solange kein neues Versicherungsverhältnis begründet werde.
  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 21/01 R

    Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des

    Auszug aus LSG Bayern, 06.04.2006 - L 4 KR 57/03
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.05.2002 (B 1 KR 21/01 R), mit der ein Urteil des Senats bestätigt wurde, betrifft das Konkurrenzverhältnis zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch und der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
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