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   LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09 B ER   

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https://dejure.org/2009,20583
LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09 B ER (https://dejure.org/2009,20583)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.05.2009 - L 8 SO 45/09 B ER (https://dejure.org/2009,20583)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - L 8 SO 45/09 B ER (https://dejure.org/2009,20583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Grundsicherung als Darlehen - kein Anordnungsgrund bei Darlehensangebot nach § 91 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Güter- und Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Eigentumswohnung in Estland als Schonvermögen i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 27; SGB XII § 91; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung als Darlehen; Beeinträchtigung existenzieller Bedürfnisse; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage bei der dem Eilverfahren angemessenen summarischen Prüfung nicht möglich sei, sei im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die verfassungsrechtlich geschützten Belange eines Antragstellers umfassend in die Abwägung mit einzustellen seien (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).

    Demnach verlangt nunmehr die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Gefahr der Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine besondere Prüfung (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06).

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Zudem hat das BSG bereits deutlich gemacht (vgl. Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8 SO 26/07 R), dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - L 23 B 19/06

    Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint regelmäßig einen Anordnungsgrund, wenn der Antragsgegner eine darlehensweise Gewährung anbietet (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, Az.: L 23 B 19/06 SO ER).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Demnach verlangt nunmehr die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Gefahr der Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine besondere Prüfung (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06).
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Zudem hat das BSG bereits deutlich gemacht (vgl. Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8 SO 26/07 R), dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt.
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    23 Immer schon sind deswegen von der Rechtsprechung die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und der Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung umso niedriger angesetzt worden, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Zudem hat das BSG bereits deutlich gemacht (vgl. Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8 SO 26/07 R), dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    23 Immer schon sind deswegen von der Rechtsprechung die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und der Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung umso niedriger angesetzt worden, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Zudem hat das BSG bereits deutlich gemacht (vgl. Urteil vom 26.08.2008, Az.: B 8 SO 26/07 R), dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt.
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2009 - L 8 SO 45/09
    Demnach verlangt nunmehr die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Gefahr der Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine besondere Prüfung (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2015 - L 4 AS 52/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zum Anordnungsgrund im einstweiligen

    Ein gerichtliches Einschreiten mittels einstweiliger Anordnung ist regelmäßig dann noch nicht erforderlich, wenn der Antragsteller durch eine darlehensweise Leistungsgewährung die finanzielle Notlage selbst beseitigen kann (vgl. Landessozialgericht Baden Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2008, L 2 SO 233/08 ERB; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2006, L 23 B 19/06 SO ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. Mai 2009, L 8 SO 45/09 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 23. Juli 2009, L 11 AS 433/09 B ER, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 23.07.2009 - L 11 AS 433/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unmöglichkeit der sofortigen

    Der ASt hat durch die Inanspruchnahme des Darlehens die Möglichkeit zur Gestaltung seiner wirtschaftlichen Lage und ist damit auch nicht zum Objekt staatlicher Willkür herabgewürdigt (vgl. BayLSG 8.Senat vom 06.05.2009, Az: L 8 SO 45/09 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2016 - L 7 SO 3017/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3463/13 ER-B - und vom 24. Juni 2015 - L 7 SO 2275/15 ER-B - (beide n.v.)) fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller eine ihm nach § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) darlehensweise angebotene Leistung ablehnt, obwohl ihm die Inanspruchnahme einer Darlehensleistung zuzumuten ist (vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 - L 2 SO 233/08 ER-B - (juris Rdnr. 12); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2006 - L 23 B 19/06 SO ER - (juris Rdnr. 21); Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - L 8 SO 45/09 B ER - (juris Rdnrn. 25 f.); LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2015 - L 8 SO 24/15 B ER - (juris Rdnr. 24); Mecke in jurisPK-SGB XII, § 91 Rdnr. 9 (Stand: 01.02.2016); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 91 Rdnr. 17).
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